Neue Justiz (NJ) 1956, Jahrgang 10, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, Deutsche Demokratische Republik (DDR).Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 406 (NJ DDR 1956, S. 406); ?Staatsbeteiligung verneint werden muss, sind in der Zukunft unterschiedliche Entwicklungsstufen durchaus denkbar. Es waere muessige Spekulation, sich jetzt bereits mit ihnen zu beschaeftigen. IV Die juristische Ausgestaltung der Privatbetriebe mit staatlicher Beteiligung erfolgt unter Anwendung alter buergerlicher Rechtsformen. Eine juristische Untersuchung darueber muss beruecksichtigen, dass solche Rechtsformen einen neuen Inhalt erhalten, wenn sie den Zielen unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates dienen. Andererseits besteht die Moeglichkeit, dass von der Rechtsform hemmende Einwirkungen auf die wirtschaftspolitischen Ziele unseres Staates ausgehen. Die ersten staatlichen Beteiligungen an Privatbetrieben wurden in der Form der Kommanditgesellschaft geschaffen, wobei die DIB als Kommanditist in das Privatuntemehmen, das bisher Einzelfirma oder offene Handelsgesellschaft gewesen war, eintrat. Aus dem Handelsrecht ergibt sich, dass dem Komplementaer dem bisherigen Privatunternehmer die Geschaeftsfuehrung und Vertretung der Gesellschaft nach aussen obliegt, waehrend der Kommanditist die DIB von Geschaeftsfuehrung und Vertretung ausgeschlossen ist. Der Kommanditist hat einen Anspruch auf den seiner Vermoegenseinlage entsprechenden Gewinn und bestimmte Kontrollrechte; er haftet nur bis zum Betrage seiner Vermoegenseinlage (vgl. ?? 161 ff. HGB). Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen wurde der Mustervertrag ausgearbeitet10), der inzwischen unter Beruecksichtigung spezifischer betrieblicher Besonderheiten als Gesellschaftsvertrag zwischen einer Reihe privater Unternehmer und der DIB abgeschlossen wurde. Nach ? 5 des Vertrages bringt der Komplementaer als Einlage sein bisheriges Geschaeftsvermoegen in die Gesellschaft ein, waehrend der Kommanditist eine bestimmte Bareinlage leistet. Der Komplementaer wird mit der Geschaeftsfuehrung und Vertretung der Gesellschaft betraut (? 8). Gewinn und Verlust werden im Verhaeltnis der Einlagen zueinander verteilt, das Stehenlassen der Gewinne fuehrt nicht zu einer Veraenderung der Gewinnverteilungsquoten (? 11). Der Komplementaer erhaelt eine feste monatliche Verguetung fuer seine Taetigkeit, die als Betriebsausgabe zu behandeln und auch bei Verlust zu zahlen ist (? 13). Im uebrigen enthaelt der Mustervertrag die notwendigen Bestimmungen ueber Sitz und Zweck der Gesellschaft, Geschaeftsjahr, Vertragsaenderung und -kuendigung usw. Abgesehen von der Tatsache, dass die DIB als Vertragspartner erwaehnt wird, ist aus dem Mustervertrag nicht ersichtlich, dass es sich hier um eine neue oekonomische Form handelt, die in einer ueberlieferten Rechtsform des HGB ihren Ausdruck gefunden hat. Betrachtet man die juristische Gestaltung dieser ersten Gesellschaften, so draengt sich die Frage auf, ob wirklich die Kommanditgesellschaft der richtige Weg 10) Abgedruckt in ?Die Wende in der privaten Wirtschaft?, S. 22 ff. ist, um die Privatbetriebe mit staatlicher Beteiligung zu dem neuen Institut unserer Uebergangsperiode zu entwickeln, das von unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat ebenso wie von den privaten Unternehmern, die sich fuer diesen Weg entschieden haben, angestrebt wird. Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft entspricht meiner Ansicht nach folgender wirtschaftlicher Situation: Eine Einzelfirma oder offene Handelsgesellschaft benoetigt Kapital. Sie findet einen Geldgeber haeufig eine Bank , die bereit ist, gegen Gewinnbeteiligung eine Vermoegenseinlage zu geben, ohne dafuer, wie die uebrigen Gesellschafter, mit ihrem ganzen Vermoegen zu haften. Die Haftung wird deshalb auf den Betrag der Vermoegenseinlage beschraenkt. Die Bank ist lediglich daran interessiert, dass ihre Vermoegenseinlage nicht verloren geht und ein Gewinn erzielt wird. Deshalb genuegen ihr bestimmte Kontrollrechte, waehrend die Geschaeftsfuehrung dem persoenlich haftenden Gesellschafter verbleibt. Auf diese typische Situation ist die rechtliche Regelung zugeschnitten. Es bedarf keiner ausfuehrlichen Begruendung, dass die staatliche Beteiligung an Privatbetrieben unter voellig anderen Voraussetzungen erfolgt. Sie dient nicht der Sanierung von Betrieben, sondern ihrem technischen Ausbau und der Steigerung ihrer Produktion. Der Staat ist nicht an einer Geldanlage, deren Erhaltung und Verzinsung interessiert, sondern an der Produktion selbst und an der Entwicklung einer neuen oekonomischen Form gemeinsamer Arbeit mit fortschrittlichen, privatkapitalistischen Unternehmern. Deshalb muss der Staat Wert darauf legen, dass die Produktion dieser Betriebe in die Planung einbezogen wird; er kann auch nicht die Gleichgueltigkeit gegenueber der Geschaeftsfuehrung an den Tag legen, wie die allein am finanziellen Ergebnis interessierte kapitalistische Bank. Aus diesen Gruenden bin ich der Ansicht, dass die Kommanditgesellschaft nicht die gluecklichste ueberlieferte Rechtsform ist, um diesen neuen oekonomischen Notwendigkeiten Rechnung zu tragen. Hierfuer sind die typischen juristischen Personen des Handelsrechts, die Aktiengesellschaft und die* Gesellschaft mit beschraenkter Haftung, besser geeignet, wobei fuer groessere Betriebe die AG, fuer kleinere die GmbH, deren Gesellschaftsvertrag erhebliche Differenzierungsmoeglichkeiten zulaesst, in Betracht kommt. Auch im Rahmen dieser Rechtsformen ist Raum fuer die betriebsleitende Funktion des bisherigen Einzelunternehmers gegen ein festes Gehalt neben der seiner Einlage entsprechenden Gewinnbeteiligung. Der andere Vertragspartner, die DIB, erscheint aber bei der AG oder GmbH nicht als ein in der Form eines Gesellschafters auftretender Darlehnsgeber; so laesst sich naemlich oekonomisch die Rolle des Kommanditisten charakterisieren. Die juristischen Personen des Handelsrechts bieten deshalb bessere und vielfaeltigere Moeglichkeiten, die ?Teilung des Besitzes mit dem Staat der Arbeiter und Bauern?11) juristisch zu verwirklichen. ii) vgl. Walter Ulbricht, a. a. O.; S. 63. Zu Fragen des Rechts der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Von GERHARD ROSENAU, wiss. Oberassistent am Institut fuer Zivilrecht der Martin-Luther-Universitaet Halle Wenn die NJ im Heft 5/1956 dem Recht der LPG breiten Raum gab, so ist das ein Ausdruck der zunehmenden Bedeutung dieses Rechtszweiges. Erfreulich ist vor allem die Tatsache, dass sich in dem genannten Heft auch die Praktiker Gehoer verschafften und ihre wertvollen Erfahrungen mitteilten. Es waere wuenschenswert, wenn die in der Praxis taetigen Juristen in noch groesserer Zahl durch Publikationen ihre Meinung zur Entwicklung des Rechts der LPG zum Ausdruck braechten. Ihre unmittelbare Taetigkeit in den Doerfern und der staendige Kontakt mit den in ihrem Wirkungsbereich liegenden LPG ein auch fuer die Rechtswissenschaftler zu erstrebender Zustand bieten die Gewaehr, dass sich nicht nur das Rechtsbewusstsein der Genossenschaftsbauern festigt, sondern auch die zweifellos noch offenen Fragen im Recht der LPG schneller geloest wer- den koennen als bisher. Aus diesm Grunde ist es erfreulich, dass Kulaszewski und Werner1) ihre Meinung als Praktiker zu einigen Rechtsfragen darstellten. Einigen ihrer Anregungen moechte ich mich zuwenden. I Kulaszewski setzt sich in seinem Beitrag u. a. kritisch mit einem Urteil des BG Magdeburgii) 1 2) auseinander, das im Ergebnis zwar richtig war, in seinen Entscheidungsgruenden jedoch nicht befriedigen konnte. Seine berechtigten kritischen Hinweise koennen ueber- 1) Kulaszewski, ?Die Bedeutung der Rechtsprechung fuer die Festigung der LPG?, NJ 1956 S. 135 ff.; Werner, ?Aufgaben des Staatsanwalts bei der Festigung der LPG?, NJ 1956 S. 137 fl. 2) 1 SV 73/55, veroeffentlicht in NJ 1955 S. 704: 406;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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