Neue Justiz (NJ) 1956, Jahrgang 10, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, Deutsche Demokratische Republik (DDR).Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 313 (NJ DDR 1956, S. 313); ?bedingungen, in denen zunaechst von dem Losschein, dann aber jeweils nur von den einzelnen Abschnitten gesprochen wird. Die Trennung ist vorgesehen, und jeder einzelne Abschnitt hat danach eine andere rechtliche Bedeutung. Auf dem Abschnitt C kreuzt der Spieler seine Zahlen an. Damit gibt er eine Willenserklaerung ab, die durch die Lochung bestaetigt wird. Das Aufkleben der Wertmarke weist nach ?? 3, 4 und 7 der Spielbedingungen die Spielbeteiligung nach und berechtigt den Inhaber der gleichlautenden Wertmarke zum Empfang eines Gewinnes. Nach ? 8 ist die Lochung des Abschnittes C die Grundlage fuer die Auswertung. Dieser Abschnitt ist somit eine Urkunde von ausschlaggebender Bedeutung im Rechtsverkehr, denn er ist allein massgebend fuer die Feststellung eines Gewinnes. Der Abschnitt B hat hauptsaechlich nur Bedeutung fuer den inneren Betrieb, er kann daher hier ausser Betracht bleiben. Der Abschnitt A mit der Wertmarke ist der Nachweis der Spielbeteiligung und somit eine im Rechtsverkehr erhebliche Urkunde. Wie weit geht aber diese Erheblichkeit? Der Nachweis der Spielbeteiligung ist nur von untergeordneter Bedeutung. Es erscheint, wenn man die Funktionen des Abschnitts A naeher betrachtet, hoechst zweifelhaft, ob der Abschnitt A darueber hinaus geeignet ist, einen Gewinnanspruch in irgendeiner Weise im Rechtsverkehr dem VEB Zahlenlotto gegenueber , zu begruenden oder zu beweisen. Stimmen die Lochungen auf den Abschnitten A, B und C nicht ueberein, so ist einzig und allein der Abschnitt C massgebend. Das besagt ? 8 Abs. 2 der Spielbedingungen ausdruecklich. Uebereinstimmende Lockungen werden also durchaus nicht fuer erforderlich gehalten. ? 4 Abs. 3 besagt zwar, der Spieler habe darauf zu achten, dass ihm der Abschnitt A richtig mit den auf Abschnitt C angekreuzten Zahlen gelocht uebergeben werde, doch sind keinerlei Rechtsnachteile an die Nichtbefolgung dieser Bestimmung geknuepft. Da ein Gewinn nur auf Grund des Abschnittes C festgestellt wird, kann ein Spieler durch die Lochungen des Abschnittes A keinen Gewinnanspruch begruenden. Die Lochungen auf dem Abschnitt A werden bei der Auszahlung nicht einmal nachgeprueft. Die Annahmestellen erhalten von den Direktionen nur die Liste der Gewinner entsprechend den Wertmarken mitgeteilt. Den Annahmestellen liegen bei Auszahlungen weder die Abschnitte B noch C vor, sie koennen sich demnach nur nach ihrer Liste mit den Wertmarken richten. Wuerde nun jemand auf Grund der Lochungen des Abschnittes A es kann z. B. eine versehentliche Falschlochung vorliegen eine Auszahlung verlangen, so kann die Annahmestelle selbst nichts nachpruefen, sondern den Spieler nur an die Direktion verweisen. Ist ein Spieler dagegen entsprechend der Wertmarke als Gewinner in der Liste aufgefuehrt, so erhaelt er seinen Gewinn ausgezahlt, auch wenn die Lochungen auf dem Abschnitt A unrichtig sind, oder selbst wenn der Abschnitt A ganz oder zum Teil vernichtet und nur die Wertmarke erhalten ist. Aus alledem ergibt sich, dass die Reckte eines Gewinners nicht dadurch beeintraechtigt werden koennen, dass die Lochungen auf dem Abschnitt A mit den uebrigen nicht uebereinstimmen oder dass der Abschnitt ganz oder zum Teil vernichtet ist, und nur die Wertmarke noch vorgelegt werden kann. Kann man angesichts dessen noch davon sprechen, dass der Abschnitt A auch mit Wertmarke eine ueber den blossen Nachweis der Spielbeteiligung hinaus gehende Bedeutung, Wirkung oder Erheblichkeit im Rechtsverkehr dem VEB Zahlenlotto gegenueber hat? Verneint man diese Frage, so koennen auch irgendwelche Manipulationen mit dem Abschnitt A keine Urkundenfaelschung nach ? 267 StGB sein, da das Erfordernis ?im Rechtsverkehr? fehlt. Da ein Betrug gegenueber dem Zahlenlotto immer eine Veraenderung oder faelschliche Anfertigung eines Abschnittes voraussetzt, weist ? 13 der Spielbedingungen offenbar auch nur darauf hin, dass Betrugsversuche nach den strafrechtlichen Bestimmungen geahndet werden. Ein solcher Hinweis wuerde die Anwendung anderer Strafgesetze nicht ausschliessen. Ist jedoch eine besondere Bestrafung wegen Urkundenfaelschung erforderlich? Die Bewertung dieser Frage haengt von den allgemeinen grundsaetzlichen Betrachtungen ab. Wenn die Anwendung des VESchG bejaht wird, muesste gern. ? 2 VESchG die Mindeststrafe immer drei Jahre Zuchthaus sein. Wird das VESchG nicht angewandt, so duerfte die Anwendung des ? 263 StGB ausreichen, um zu einer angemessenen Bestrafung zu kommen. Anders ist es dagegen, wenn die Wertmarke verfaelscht oder faelschlich neu angefertigt wird. Ein Spieler hoert z. B. am Sonntagabend in einer Gastwirtschaft die Ansage der Gewinnzahlen. Er stellt fest, dass er sich in der zweiten Gruppe befindet und teilt dies allgemein mit. Er sagt auch, er werde die Direktion sofort benachrichtigen und fuegt hinzu, dass er am Mittwoch aber leider noch nicht den Gewinn abholen koenne, da er verhindert sei. Ein Fachkundiger aus dem graphischen Gewerbe er mag auch denselben Namen wie der Gewinner haben merkt sich die Nummer der Wertmarke, druckt diese nach, klebt einen Losabschnitt daran, locht ihn und holt am Mittwochvormittag den Gewinn ab. Da zur Auszahlung des Gewinnes die Wertmarke von ausschlaggebender Bedeutung ist, waere der Taeter nach ? 2 des VESchG wegen Urkundenfaelschung zu bestrafen, auch wenn es gar nicht zum Betrugsversuche kommt. Dr. ERICH BRVNNEMANN, Richter am Kreisgericht Arnstadt Aufgaben des Staatsanwalts im Kampf gegen die Republikflucht Die Mehrzahl der Funktionaere im Staatsapparat arbeitet so mit unseren werktaetigen Menschen, wie es die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands und unsere Regierung von jedem Mitarbeiter des Staatsapparates verlangen. Es gibt aber auch Beispiele dafuer, dass einige Funktionaere noch nicht verantwortungsbewusst an ihre Aufgaben herangehen. So hat sogar bedauerlicherweise in manchen Faellen verantwortungsloses Verhalten von Mitarbeitern der Verwaltungsorgane Buerger zur Republikflucht veranlasst oder doch dazu gefuehrt, dass sich Buerger mit dem Gedanken trugen, die Republik zu verlassen. Einige Beispiele aus dem Kreis Poessneck sollen verdeutlichen, wie sich Mitarbeiter des Staatsapparates unseren Werktaetigen gegenueber nicht verhalten duerfen. Der Bauer W., der Revisionsvorsitzender der BHG ist, unterschlaegt aus den Geldern der Genossenschaft 2019 DM. W. versteht es, seine Schuld auf den Oberbuchhalter M. abzuwaelzen, gegen den die Abteilung U der Volkspolizei daraufhin ein Ermittlungsverfahren einleitet. Davon erzaehlt W. dem Oberbuchhalter und heuchelt die Befuerchtung, dass M. mindestens zwei Jahre Zuchthaus zu erwarten habe. W. berichtet noch, dass ihm der Revisor, der die BHG ueberpruefte, erzaehlt habe, in der Buchhaltung seien grosse Unstimmigkeiten festgestellt worden. W. raet dem Oberbuchhalter M. schliesslich, die DDR zu verlassen. W. hat grosses Interesse daran, dass M. nach Westdeutschland geht, weil M. der einzige ist, der ueber W.?s strafbare Handlung haette Aufklaerung geben koennen. M. will zunaechst nicht; erst nach mehrmaligem Draengen ist er bereit, die DDR zu verlassen. Die Unterlagen fuer die Bescheinigung fuer Reisen nach Westdeutschland (PM 12a) beschafft der Bauer W.; sie waren auf einem Kopfbogen der BHG geschrieben. Obwohl Stempel und Unterschrift des Betriebsleiters fehlten, stellte die VP die Bescheinigung aus. Von Westdeutschland schreibt der ehemalige Oberbuchhalter M., dass nicht er, sondern der Bauer W. das Geld unterschlagen habe; er teilt ferner mit, dass seine Flucht darauf zurueckzufuehren gewesen sei, dass er nicht genuegend Vertrauen zu unseren Staatsorganen hatte. W. wird nun von der Abt. U als Taeter ueberfuehrt, und mit der Abgabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft endet die Arbeit der Volkspolizei. Das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Oberbuchhalter M. wurde gemaess ? 158 StPO eingestellt. Bei der Durchsicht der Akten konnte ich keinen Hinweis 315;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter Nachholebedarf hat, hält dies staatliche Organe und Feindorganisationen der Staatssicherheit nicht davon ab, den UntersuchungshaftVollzug auch hinsichtlich der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der die Auswertung von vielfältigen Publikationen aus der DDR. Sie arb eiten dabei eng mit dem Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen den Zentren der politisch-ideologischen Diversion und anderer Zentren. Institutionen. Organisationen und Kräfte, von denen subversive Angriffe gegen die ausgehen, einschließlich entsprechender Konzerne, der kriminellen ?lenschenh;indlerb.a.nden.

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