Neue Justiz (NJ) 1956, Jahrgang 10, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, Deutsche Demokratische Republik (DDR).Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 108 (NJ DDR 1956, S. 108); ?Die notwendige Anpassung der Verfahrensvorschriften an die neue materiellrechtliche Regelung der EheVO liess es zweckmaessig erscheinen und machte es erforderlich, zugleich die VO der Deutschen Justizverwaltung vom 21. Dezember 1948 betreffend die Uebertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zustaendigkeit der Amtsgerichte (ZVOB1. S. 588) und die 1. VO zur Durchfuehrung dieser VO vom 17. Mai 1949 (ZVOB1. S. 325) aufzuheben. Ausserdem musste eine Reihe von Bestimmungen der Zivilprozessordnung geaendert bzw. aufgehoben werden. Die Anordnung fasst also die wichtigsten Bestimmungen fuer das Eheverfahren zusammen. Die dem Verfahren in Ehesachen zugrunde liegenden Prinzipien hat O s t m a n n a. a. O. bereits ausfuehrlich dargelegt. Es besteht daher keine Notwendigkeit, auf diese Fragen nochmals einzugehen. Zu dem Inhalt der AO zur Anpassung der Vorschriften ueber das Verfahren in Ehesachen an die VO ueber Eheschliessung und Eheaufloesung Eheverfahrensordnung ist im einzelnen folgendes zu sagen: Im Gegensatz zu dem bisherigen Verfahren in Scheidungssachen wird kuenftig der vorbereitenden Verhandlung ein weitaus groesseres Gewicht zukommen. Mit der in der Vergangenheit noch vielfach ueblichen formalen Durchfuehrung des Suehnetermins und der vorbereitenden Verhandlung muss deshalb nunmehr ein fuer allemal Schluss gemacht werden, wenn das Gericht seiner hohen Aufgabe, an der Festigung von Ehe und Familie und der Erziehung unserer Buerger zu einer sozialistischen Moral entscheidend mitzuwirken, gerecht werden will. In der vorbereitenden Verhandlung muss das Gericht mit den Parteien die vorgebrachten Scheidungsgruende eroertern und die gesamten Verhaeltnisse der Familie und den Zustand der Ehe soweit wie moeglich aufklaeren. Es muss hierbei stets darauf bedacht sein, erzieherisch auf die Eheleute einzuwirken und eine Aussoehnung der Parteien zu erreichen. Auf eine vorbereitende Verhandlung kann daher nur in Ausnahmefaellen gern. ? 3 EheVerfO verzichtet werden. In dieser Bestimmung sind die Faelle geregelt, in denen den Umstaenden nach anzunehmen ist, dass eine Aussoehnung nicht zu erreichen ist. In allen anderen Faellen muss stets sine vorbereitende Verhandlung durchgefuehrt und das persoenliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. Selbstverstaendlich wird es auch andere Faelle geben, in denen aus schwerwiegenden Gruenden (? 4 Satz 1) auf das persoenliche Erscheinen der Parteien verzichtet werden muss. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist aber zu beachten, dass von ihr nur in Ausnahmefaellen Gebrauch gemacht werden darf, denn die Durchfuehrung der vorbereitenden Verhandlung vor einem anderen als dem Prozessgericht und nur mit einem der Ehegatten kann zweifellos nicht die erzieherische Wirkung haben wie vor dem Prozessgericht. Aus dem gleichen Grundgedanken ist auch in ? 5 Abs. 1 bestimmt, dass dann, wenn eine Partei im ersten vorbereitenden Termin ausbleibt, nicht sofort in das streitige Verfahren eingetreten werden darf, sondern zunaechst ein neuer Termin fuer die vorbereitende Verhandlung anberaumt werden muss, zu dem nochmals beide Parteien zu laden sind. Erst bei erneutem Ausbleiben einer oder beider Parteien koennen bestimmte Saeumnisfolgen eintreten. Auch in dieser Bestimmung kommt die grosse Bedeutung dieses Verfahrensabschnittes zum Ausdruck. Die Folgen des Ausbleibens im zweiten vorbereitenden Termin sind verschieden geregelt. Erscheint der Klaeger zum zweiten Termin nicht, so wird auf Antrag des Verklagten das Verfahren durch Beschluss mit der Folge der Beendigung der Rechtshaengigkeit eingestellt, weil dann davon ausgegangen werden kann, dass der Klaeger kein Interesse an einer weiteren Durchfuehrung des Verfahrens mehr hat. Erscheint dagegen der Verklagte im zweiten Termin nicht, so kann das Gericht zwar ebenso wie bisher nach ? 618 Abs. 5 ZPO kein Versaeumnisurteil erlassen, aber auf Antrag des Klaegers sofort in das streitige Verfahren eintreten und eine Entscheidung treffen. Diese Entscheidung muss der jeweiligen Aktenlage entsprechen und kann z. B. in einem Beweisbeschluss ueber bestimmte noch zu klaerende Fragen bestehen. Es kann aber auch, soweit der Sachverhalt ausreichend auf- geklaert ist was die Ausnahme bilden wird ein Urteil ergehen, das jedoch nicht auf die blosse Tatsache der Versaeumnis gestuetzt werden darf. Ausnahmsweise kann das Gericht auch bereits in der vorbereitenden Verhandlung Zeugen vernehmen (? 6). Dies ist jedoch nur dann zulaessig, wenn das Gericht zu der Ueberzeugung gelangt, dass eine Aussoehnung der Parteien noch moeglich ist und nur bestimmte Tatsachen aufgeklaert werden muessen, um die Aussoehnung zu erreichen (z. B. wenn der Vorwurf eines behaupteten Fehltrittes eines Ehegatten schnell als unbegruendet aufgeklaert und dadurch die Ursache einer unbegruendeten Eifersucht beseitigt werden kann). Im Zusammenhang mit der Ueberleitung der vorbereitenden Verhandlung in das streitige Verfahren sind vor Inkrafttreten der Eheverfahrensordnung in den Bezirken eine Reihe von Fragen aufgetaucht. Diese Fragen sind bei der Ausarbeitung der Anordnung im wesentlichen beruecksichtigt worden. So bestimmt ? 9 EheVerfO, dass bei einem Scheitern des Aussoehnungsversuches das Gericht schon in der vorbereitenden Verhandlung mit den Parteien und den Prozessvertretern den Streitstoff nochmals eingehend eroertern und ihre Antraege, ihre rechtserheblichen Behauptungen und Gegenerklaerungen sowie die Beweismittel festzustellen hat und ihnen erforderlichenfalls die Ergaenzung ihres Vorbringens oder die Angabe von Beweismitteln aufgeben muss. Dabei ist es von grosser Wichtigkeit, dass die Parteien auf die Moeglichkeit der Verbindung anderer Ansprueche mit der Ehescheidungsklage gern. ? 13 EheVerfO hingewiesen werden. Im Ergebnis soll also durch die vorbereitende Verhandlung die Sache soweit gefoerdert werden, dass der Vorsitzende rechtzeitig alle Vorbereitungen treffen kann, um das Verfahren moeglichst in einem streitigen Termin zu Ende fuehren zu koennen. Im vorbereitenden Termin ergehen jedoch noch keine Beweisbeschluesse, um die streitige Verhandlung nicht in irgendeiner Richtung festzulegen; vielmehr erlaesst der Vorsitzende prozessleitende Verfuegungen im Sinne des ? 272 b ZPO. Obgleich in dieser Bestimmung eindeutig die Tendenz zu einer schnellen Erledigung des Rechtsstreites zum Ausdruck kommt, ist im ? 10 Abs. 1 EheVerfO festgelegt, dass das streitige Verfahren abgesehen von den Faellen des ? 5 Abs. 3 fruehestens drei Tage nach dem Scheitern des Aussoehnungsversuchs durchgefuehrt werden darf. Diese Bestimmung beruht darauf, dass es nicht dem Sinn der EheVO entspraeche, wenn das Gericht unmittelbar aus der vorbereitenden Verhandlung in das streitige Verfahren uebergehen wuerde. Die Erfahrung zeigt, dass es Faelle gibt, in denen auf Grund der Aussprachen in der vorbereitenden Verhandlung nachtraeglich doch noch eine Aussoehnung der Parteien zustande kommt. Diese Ueberlegungsfrist, die den Parteien damit gewaehrt wird, ist geeignet, die erzieherische Einwirkung des Gerichts im Sinne der Festigung der Ehe zu vertiefen. Die Moeglichkeit des Nachdenkens wuerde den Parteien abgeschnitten werden, wenn das streitige Verfahren unmittelbar unter dem Eindruck des ergebnislosen Aussoehnungsversuches in Fortsetzung der vorbereitenden Verhandlung durchgefuehrt wuerde. Es ist zwar richtig, dass durch die notwendige zeitliche Trennung zwischen der vorbereitenden und der streitigen Verhandlung unter Umstaenden in den Faellen, in denen mit einer Aussoehnung der Parteien aller Voraussicht nach nicht gerechnet werden kann, eine gewisse Verzoegerung in der Durchfuehrung des Verfahrens eintreten kann. Den Vorrang demgegenueber verdient aber das Ziel, die Aufrechterhaltung einer Ehe dadurch zu ermoeglichen, dass den Parteien die Moeglichkeit gegeben wird, das Ergebnis der vorbereitenden Verhandlung nochmals in aller Ruhe zu ueberdenken. Die konsequente Durchfuehrung dieses Gedankens haette sogar dazu fuehren koennen, die vorbereitende und die streitige Verhandlung von zwei verschiedenen Gerichten durchfuehren zu lassen, wie dies z. B. in der Sowjetunion der Fall ist.2) Darueber hinaus ist die zeitliche Trennung der beiden Verfahrensabschnitte aber auch aus einem anderen Grunde notwendig. ? 9 EheVO verlangt, dass das Gericht ueber die Regelung des Sorgerechts fuer die minder- -) vgl. Swerdlow, Ehe- und Familienrecht in der Sowjetunion, in ?Presse der Sowjetunion? 1956, Nr. 12, S. 261. 108;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz Betroffene ist somit grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Angaben über das Entstehen, die Umstände des Wirkens der Gefahr, ihre Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Beweisführungsmoßnohraen zu gewähren. Alle Potenzen der Ermittlungsverfahren sind in der bereits dargelegten Richtungaber auch durch zielstrebige öffentlich-keits- und Zersetzungsmaßnahmen zur Lösung der Aufgaben der vorbeugenden Verhinderung und der offensiven Abwehr feindlicher Aktivitäten durch die sozialistischen Schutz- und Sicherheitsorgane. Latenz feindlicher Tätigkeit politisch-operativen Sprachgebrauch Bezeichnung für die Gesamtheit der beabsichtigten, geplanten und begangenen Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende.

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