Neue Justiz (NJ) 1956, Jahrgang 10, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, Deutsche Demokratische Republik (DDR).Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 108 (NJ DDR 1956, S. 108); ?Die notwendige Anpassung der Verfahrensvorschriften an die neue materiellrechtliche Regelung der EheVO liess es zweckmaessig erscheinen und machte es erforderlich, zugleich die VO der Deutschen Justizverwaltung vom 21. Dezember 1948 betreffend die Uebertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zustaendigkeit der Amtsgerichte (ZVOB1. S. 588) und die 1. VO zur Durchfuehrung dieser VO vom 17. Mai 1949 (ZVOB1. S. 325) aufzuheben. Ausserdem musste eine Reihe von Bestimmungen der Zivilprozessordnung geaendert bzw. aufgehoben werden. Die Anordnung fasst also die wichtigsten Bestimmungen fuer das Eheverfahren zusammen. Die dem Verfahren in Ehesachen zugrunde liegenden Prinzipien hat O s t m a n n a. a. O. bereits ausfuehrlich dargelegt. Es besteht daher keine Notwendigkeit, auf diese Fragen nochmals einzugehen. Zu dem Inhalt der AO zur Anpassung der Vorschriften ueber das Verfahren in Ehesachen an die VO ueber Eheschliessung und Eheaufloesung Eheverfahrensordnung ist im einzelnen folgendes zu sagen: Im Gegensatz zu dem bisherigen Verfahren in Scheidungssachen wird kuenftig der vorbereitenden Verhandlung ein weitaus groesseres Gewicht zukommen. Mit der in der Vergangenheit noch vielfach ueblichen formalen Durchfuehrung des Suehnetermins und der vorbereitenden Verhandlung muss deshalb nunmehr ein fuer allemal Schluss gemacht werden, wenn das Gericht seiner hohen Aufgabe, an der Festigung von Ehe und Familie und der Erziehung unserer Buerger zu einer sozialistischen Moral entscheidend mitzuwirken, gerecht werden will. In der vorbereitenden Verhandlung muss das Gericht mit den Parteien die vorgebrachten Scheidungsgruende eroertern und die gesamten Verhaeltnisse der Familie und den Zustand der Ehe soweit wie moeglich aufklaeren. Es muss hierbei stets darauf bedacht sein, erzieherisch auf die Eheleute einzuwirken und eine Aussoehnung der Parteien zu erreichen. Auf eine vorbereitende Verhandlung kann daher nur in Ausnahmefaellen gern. ? 3 EheVerfO verzichtet werden. In dieser Bestimmung sind die Faelle geregelt, in denen den Umstaenden nach anzunehmen ist, dass eine Aussoehnung nicht zu erreichen ist. In allen anderen Faellen muss stets sine vorbereitende Verhandlung durchgefuehrt und das persoenliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. Selbstverstaendlich wird es auch andere Faelle geben, in denen aus schwerwiegenden Gruenden (? 4 Satz 1) auf das persoenliche Erscheinen der Parteien verzichtet werden muss. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist aber zu beachten, dass von ihr nur in Ausnahmefaellen Gebrauch gemacht werden darf, denn die Durchfuehrung der vorbereitenden Verhandlung vor einem anderen als dem Prozessgericht und nur mit einem der Ehegatten kann zweifellos nicht die erzieherische Wirkung haben wie vor dem Prozessgericht. Aus dem gleichen Grundgedanken ist auch in ? 5 Abs. 1 bestimmt, dass dann, wenn eine Partei im ersten vorbereitenden Termin ausbleibt, nicht sofort in das streitige Verfahren eingetreten werden darf, sondern zunaechst ein neuer Termin fuer die vorbereitende Verhandlung anberaumt werden muss, zu dem nochmals beide Parteien zu laden sind. Erst bei erneutem Ausbleiben einer oder beider Parteien koennen bestimmte Saeumnisfolgen eintreten. Auch in dieser Bestimmung kommt die grosse Bedeutung dieses Verfahrensabschnittes zum Ausdruck. Die Folgen des Ausbleibens im zweiten vorbereitenden Termin sind verschieden geregelt. Erscheint der Klaeger zum zweiten Termin nicht, so wird auf Antrag des Verklagten das Verfahren durch Beschluss mit der Folge der Beendigung der Rechtshaengigkeit eingestellt, weil dann davon ausgegangen werden kann, dass der Klaeger kein Interesse an einer weiteren Durchfuehrung des Verfahrens mehr hat. Erscheint dagegen der Verklagte im zweiten Termin nicht, so kann das Gericht zwar ebenso wie bisher nach ? 618 Abs. 5 ZPO kein Versaeumnisurteil erlassen, aber auf Antrag des Klaegers sofort in das streitige Verfahren eintreten und eine Entscheidung treffen. Diese Entscheidung muss der jeweiligen Aktenlage entsprechen und kann z. B. in einem Beweisbeschluss ueber bestimmte noch zu klaerende Fragen bestehen. Es kann aber auch, soweit der Sachverhalt ausreichend auf- geklaert ist was die Ausnahme bilden wird ein Urteil ergehen, das jedoch nicht auf die blosse Tatsache der Versaeumnis gestuetzt werden darf. Ausnahmsweise kann das Gericht auch bereits in der vorbereitenden Verhandlung Zeugen vernehmen (? 6). Dies ist jedoch nur dann zulaessig, wenn das Gericht zu der Ueberzeugung gelangt, dass eine Aussoehnung der Parteien noch moeglich ist und nur bestimmte Tatsachen aufgeklaert werden muessen, um die Aussoehnung zu erreichen (z. B. wenn der Vorwurf eines behaupteten Fehltrittes eines Ehegatten schnell als unbegruendet aufgeklaert und dadurch die Ursache einer unbegruendeten Eifersucht beseitigt werden kann). Im Zusammenhang mit der Ueberleitung der vorbereitenden Verhandlung in das streitige Verfahren sind vor Inkrafttreten der Eheverfahrensordnung in den Bezirken eine Reihe von Fragen aufgetaucht. Diese Fragen sind bei der Ausarbeitung der Anordnung im wesentlichen beruecksichtigt worden. So bestimmt ? 9 EheVerfO, dass bei einem Scheitern des Aussoehnungsversuches das Gericht schon in der vorbereitenden Verhandlung mit den Parteien und den Prozessvertretern den Streitstoff nochmals eingehend eroertern und ihre Antraege, ihre rechtserheblichen Behauptungen und Gegenerklaerungen sowie die Beweismittel festzustellen hat und ihnen erforderlichenfalls die Ergaenzung ihres Vorbringens oder die Angabe von Beweismitteln aufgeben muss. Dabei ist es von grosser Wichtigkeit, dass die Parteien auf die Moeglichkeit der Verbindung anderer Ansprueche mit der Ehescheidungsklage gern. ? 13 EheVerfO hingewiesen werden. Im Ergebnis soll also durch die vorbereitende Verhandlung die Sache soweit gefoerdert werden, dass der Vorsitzende rechtzeitig alle Vorbereitungen treffen kann, um das Verfahren moeglichst in einem streitigen Termin zu Ende fuehren zu koennen. Im vorbereitenden Termin ergehen jedoch noch keine Beweisbeschluesse, um die streitige Verhandlung nicht in irgendeiner Richtung festzulegen; vielmehr erlaesst der Vorsitzende prozessleitende Verfuegungen im Sinne des ? 272 b ZPO. Obgleich in dieser Bestimmung eindeutig die Tendenz zu einer schnellen Erledigung des Rechtsstreites zum Ausdruck kommt, ist im ? 10 Abs. 1 EheVerfO festgelegt, dass das streitige Verfahren abgesehen von den Faellen des ? 5 Abs. 3 fruehestens drei Tage nach dem Scheitern des Aussoehnungsversuchs durchgefuehrt werden darf. Diese Bestimmung beruht darauf, dass es nicht dem Sinn der EheVO entspraeche, wenn das Gericht unmittelbar aus der vorbereitenden Verhandlung in das streitige Verfahren uebergehen wuerde. Die Erfahrung zeigt, dass es Faelle gibt, in denen auf Grund der Aussprachen in der vorbereitenden Verhandlung nachtraeglich doch noch eine Aussoehnung der Parteien zustande kommt. Diese Ueberlegungsfrist, die den Parteien damit gewaehrt wird, ist geeignet, die erzieherische Einwirkung des Gerichts im Sinne der Festigung der Ehe zu vertiefen. Die Moeglichkeit des Nachdenkens wuerde den Parteien abgeschnitten werden, wenn das streitige Verfahren unmittelbar unter dem Eindruck des ergebnislosen Aussoehnungsversuches in Fortsetzung der vorbereitenden Verhandlung durchgefuehrt wuerde. Es ist zwar richtig, dass durch die notwendige zeitliche Trennung zwischen der vorbereitenden und der streitigen Verhandlung unter Umstaenden in den Faellen, in denen mit einer Aussoehnung der Parteien aller Voraussicht nach nicht gerechnet werden kann, eine gewisse Verzoegerung in der Durchfuehrung des Verfahrens eintreten kann. Den Vorrang demgegenueber verdient aber das Ziel, die Aufrechterhaltung einer Ehe dadurch zu ermoeglichen, dass den Parteien die Moeglichkeit gegeben wird, das Ergebnis der vorbereitenden Verhandlung nochmals in aller Ruhe zu ueberdenken. Die konsequente Durchfuehrung dieses Gedankens haette sogar dazu fuehren koennen, die vorbereitende und die streitige Verhandlung von zwei verschiedenen Gerichten durchfuehren zu lassen, wie dies z. B. in der Sowjetunion der Fall ist.2) Darueber hinaus ist die zeitliche Trennung der beiden Verfahrensabschnitte aber auch aus einem anderen Grunde notwendig. ? 9 EheVO verlangt, dass das Gericht ueber die Regelung des Sorgerechts fuer die minder- -) vgl. Swerdlow, Ehe- und Familienrecht in der Sowjetunion, in ?Presse der Sowjetunion? 1956, Nr. 12, S. 261. 108;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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