Neue Justiz (NJ) 1956, Jahrgang 10, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, Deutsche Demokratische Republik (DDR).Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 106 (NJ DDR 1956, S. 106); ?klares Bild darueber, in welcher Weise tatsaechlich vorhandene Fehler und Schwaechen ueberwunden worden sind. Der mangelnden kritischen Einschaetzung der eigenen Arbeit entsprach die unkritische Haltung gegenueber der vom Ministerium geuebten Anleitung und Kontrolle. Am ehesten trugen die als Gaeste anwesenden Direktoren einiger Kreisgerichte dazu bei, die Diskussion zu beleben und die Entwicklung voran zu treiben. Ihre vereinzelten kritischen Hinweise werden sorgfaeltige Beachtung finden. Das unbefriedigende Ergebnis dieser Arbeitstagung wird sich dadurch ueberwinden lassen, dass man die ge- stellten Fragen nun nicht als endgueltig geloest betrachtet. Die kritische Diskussion muss in den Dienstbesprechungen der Justizverwaltungsstellen und des Ministeriums und moeglichst auch in der ?Neuen Justiz? weitei gefuehrt werden, um zu der Klaerung zu gelangen, die auf der Tagung nicht erzielt wurde. Wenn, wie vorgesehen, etwa im April dieses Jahres eine Auswertung erfolgt, wie jedes Gericht und jede Justizverwaltungsstelle die Beschluesse der Leipziger Konferenz verwirklicht hat, dann wird man dabei auch die Frage der operativen Arbeit behandeln und die Lehren aus dem unbefriedigenden Verlauf der Arbeitstagung vom 7. Februar 1956 ziehen muessen. Zur Anwendung der Gerichtskritik Von Dr. HEINRICH LOeWENTHAL, Oberrichter am Obersten Gericht, Mitglied des Deutschen Instituts fuer Rechtswissenschaft Der ? 4 StPO brachte eine voellig neue Moeglichkeit der erzieherischen Einwirkung durch die Strafgesetze. Beim Inkrafttreten der StPO wurde im ersten Grundriss des Strafverfahrensrechts und in dieser Zeitschrift verschiedentlich auf diese Moeglichkeit hingewiesen. So schrieb Benjamin, ?dass die Erhebung des Gesetzes der Kritik zu einem Prinzip unserer Gesetzgebung ein besonderes Kennzeichen unseres Strafprozesses ist?1). Diese Feststellung konkretisierte Boehme in seinem Aufsatz ?Die praktische Anwendung des GVG und der StPO?: ?Eine Gerichtskritik muss aufklaeren und helfen, sie soll eine Quelle gesteigerter Bereitschaft zur Mitarbeit beim Aufbau des Sozialismus sein. Die Gerichtskritik ist nicht Selbstzweck; sie soll sich nicht auf nebensaechliche Unzulaenglichkeiten erstrecken, sondern dazu beitragen, dass die noch vorhandenen Tendenzen der Gesetzesmissachtung im Interesse der Staerkung der Staatsmacht ueberwunden werden. Denn jede Gesetzesverletzung ist, eine Missachtung des zur Rechtsnorm erhobenen Willens der herrschenden Klasse. Jede Gesetzesverletzung bedeutet also eine Staerkung der Position des Klassenfeindes.?1 2) Das gilt auch heute noch. Im Beschluss des 25. Plenums des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands heisst es, dass es ein Mittel zur Ueberwindung der mangelhaften Arbeit staatlicher Organe ist, wenn die Mitarbeiter dieser Organe nicht nur dazu erzogen werden, ?ihre Arbeit zu vereinfachen, buerokratische Aufblaehungen und Auswuechse zu beseitigen?, selbstaendiger und verantwortlicher zu arbeiten, sondern auch und das nicht zuletzt ?die demokratische Gesetzlichkeit streng einzuhalten?. An dieser Erziehung mitzuarbeiten, ist Aufgabe der Gerichte. Sie erfuellen sie im allgemeinen durch Urteile, aber sie haben hier noch ein spezielles Mittel: die Gerichtskritik. Die grosse Bedeutung der Gerichtskritik wird und das geht auch aus den Berichten der in Vorbereitung der Leipziger Konferenz gebildeten Bezirkskommissionen hervor von keinem Gericht verkannt. Allerdings ist diese Erkenntnis wie die Praxis zeigt nur theoretischer Natur; denn tatsaechlich ist von der Gerichtskritik ein sehr sparsamer Gebrauch gemacht worden. Auch das Oberste Gericht hat im Jahre 1955 nur insgesamt zwei Gerichtskritiken erlassen; es ist also hier nicht mit gutem Beispiel vorangegangen. Symptomatisch ist auch die Vernachlaessigung der Gerichtskritiken in der ?Neuen Justiz?. Im Jahre 1953 wurden noch vier Gerichtskritiken abgedruckt, 1954 waren es zwei und 1955 gar keine mehr. Die Justizfunktionaere der Bezirke haben sich in der Vorbereitung der Leipziger Konferenz mit. dieser Frage beschaeftigt und die Gruende fuer die Vernachlaessigung der Gerichtskritik aufzudecken versucht. So war man in einem Bezirk der Ansicht, die Gerichte scheuten die Mehrarbeit, waehrend man in einem anderen meinte, die Gerichte fuerchteten, durch einen Kritikbeschluss die gute Zusammenarbeit mit anderen Staatsorganen zu stoeren. Wenn dies die ausschlaggebenden Gruende 1) NJ 1952 S. 467 ff. 2) NJ 1952 S. 499 ff. waeren, dann waere dies eine ausserordentlich ernste Erscheinung. Ich bin jedoch der Ansicht, dass derartige nicht scharf genug zu verurteilende Erwaegungen zwar in einzelnen Faellen mitsprechen moegen die beiden Bezirke haben ihre Meinung allerdings nicht durch Beispiele bekraeftigt , dass aber im wesentlichen andere, auf einer unvollkommenen Interpretation des Gesetzes beruhende Gruende vorhanden sind. So wurde in einem anderen Bezirk angefuehrt, dass die Gerichte nicht recht einsehen, was sie mit der Kritik erreichen. Sie erlassen den Kritikbeschluss, senden ihn an das kritisierte Organ, ja sogar an dessen Vorgesetzte Stelle, und damit ist die Sache abgetan. Das Gericht erfaehrt nicht, welche Folgen die Kritik gehabt hat. Viele Gerichte empfinden die Kritik als einen Schlag ins Wasser; sie werden muede und unterlassen es in Zukunft, von dem Mittel des ? 4 StPO Gebrauch zu machen. Hierauf hat auch Schumann in seinem Artikel ?Die erzieherischen Aufgaben des Obersten Gerichts und die gegenwaertige Lage? hin-gewieserr1). Der von zwei weiteren Bezirken gegebene Hinweis deutet auf die im Wortlaut des ? 4 StPO liegenden Einschraenkungen hin. Nach ? 4 StPO ist eine Kritik bekanntlich nur moeglich, wenn eine Gesetzesverletzung festgestellt wird, und auch dann nur, wenn diese Verletzung von einem Gericht, Staatsanwalt, Untersuchungsorgan, einem anderen Staatsorgan oder einer gesellschaftlichen Organisation begangen worden ist. Damit ist der Kern des Problems angeruehrt. Zweifellos sehen manche Gerichte den Begriff ?Gesetz? zu eng an. Nicht nur das ist Gesetz, was diesen Titel traegt. Unter den Begriff Gesetz ist auch nicht nur das zu fassen, was durch strafrechtliche Sanktionen geschuetzt wird. Unter ?Gesetz? im Sinne des ? 4 StPO fallen alle Regeln und Normen, die von der Volkskammer, dem Praesidium des Ministerrats, dem Ministerrat, aber auch von mehreren oder einzelnen Ministerien ausgehen und die die nachgeordneten Dienststellen verpflichten, ihre Aufgaben entsprechend den darin enthaltenen Anweisungen durchzufuehren und zu erfuellen. Hierher gehoeren auch bindende Anweisungen der oertlichen Organe der Staatsgewalt (Bezirke und Kreise)4). Andererseits darf aber auch der Begriff ?Gesetz? nicht verwaessert werden. Unrichtig ist es, fuer den Fall des Fehlens konkreter gesetzlicher Verpflichtungen auf die Grundsaetze allgemeiner Rahmengesetze wie z. B. den Volkswirtschaftsplans) oder Art. 20 der Verfassung zurueckzugreifen. Das koennte dazu fuehren, dass die Ge- 3) NJ 1955 S. 708 ff. 4) vgl. auch Boehme a. a. O. Nicht fuer richtig halte ich allerdings die weitere Bemerkung, dass auch die Verletzung ?gewohnheitsrechtlicher Normen? durch einen Beschluss gemaess ? 4 StPO kritisiert werden kann. B) So uebte z. B. das Kreisgericht Poessneck in der Sache 1 Ds 179/55 II Gerichtskritik an der BGL eines volkseigenen Betriebes und am FDGB-Gebietsvorstand wegen Verstosses gegen den Volkswirtschaftsplan. Die Revisionskommission der BGL und des FDGB-Gebietsvorstandes hatten es unterlassen, die Arbeit des BGL-Vorsitzenden zu kontrollieren, so dass dieser Gewerkschaftsgelder in Hoehe von 1135,50 DM unterschlagen konnte. Das Kreisgericht haette hier feststellen muessen, welche konkreten Vorschriften die Revisionskommissionen zur Kontrolle verpflichten und inwieweit die Verletzung dieser Vorschriften eine Gesetzesverletzung i. S. des ? 4 StPO dar-steUt. 106;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der wie die Einhaltung der Bestimmungen über Einreisen in Grenz- und Sperrgebiete, die Beachtung der Kriminalitätsentwicklung, Schiebungen, Zoll- und Devisen-.

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