Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 94 (NJ DDR 1955, S. 94); seiner Sachbearbeitertätigkeit bei der Verkehrspolizei hinsichtlich eines bearbeiteten Verkehrsunfalles bekannt geworden sei. Die Aussagegenehmigung wurde daher mclit eingeholt. Daraufhin lehnte das Kreisgericht Z. in Anwendung des § 67 Abs. 2 GVQ die Durchführung des Rechtshilfeersuchens durch Beschluß vom 11. November 1954 ab. Nach § 68 GVG hat nunmehr das Bezirksgericht über dieses Rechtshilfeersuchen zu entscheiden. Diese Entscheidung steht und fällt mit der Frage: „Auf welche Umstände bezieht sich die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und wem steht die Beurteilung darüber zu?“ Der Senat ist der Auffassung, daß ein Angehöriger der Volkspolizei über Umstände, die er in dienstlicher Eigenschaft erfahren hat oder die ihm im Rahmen seiner dienstlichen Bearbeitung bekannt geworden sind, grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und daß er zur Aussage darüber immer der Genehmigung seiner Vorgesetzten Dienststelle bedarf. Der Senat ist weiterhin der Auffassung, daß die Beurteilung der Frage, worauf sich die Verschwiegenheit im einzelnen erstreckt, auch nur von der Dienststelle der Volkspolizei erfolgen kann, wobei aber beachtet werden muß, daß eine Verweigerung der Aussagegenehmigung nur unter den Voraussetzungen des §376 Abs. 2 ZPO erfolgen darf, wenn zu befürchten ist, daß die Ablegung des Zeugnisses deim Wohle des Staates Nachteil bereiten würde. Das Kreisgericht Z. hat daher die Durchführung des Rechtshilfeersuchens zu Recht abgelehnt und das Kreisgericht G. wird zur beschlossenen Vernehmung des Zeugen H. die erforderliche Aussagegenehmigung beiziehen müssen. Dann besteht für die Durchführung des Rechtshilfeersuchens kein Hinderungsgrund mehr. Berliner VO zur Förderung der Instandsetzung beschädigter oder des Wiederaufbaues zerstörter Wohn-und Arbeitsstätten vom 28. Oktober 1949 (VOB1. I S. 385); 3. DB vom 23. Februar 1952 (VOB1. I S. 168).*) Der Zuschlag, den der Schuldner eines Wiederaufbau-kredits im Falle des Verzuges mit den Leistungen für die Tilgungshypothek auf den Zinssatz zu zahlen hat, genießt den gleichen Vorrang vor allen anderen im Grundbuch eingetragenen Rechten wie die zur Sicherung des Kredits eingetragene Tilgungshypothek und der gemäß § 3 Abs. 4 der VO vom 28. Oktober 1949 auf den Kredit zu entrichtende Zinssatz. Entsch. des Sekretärs des Magistrats von Groß-Berlin vom 12. November 1954 B 2002 b 116. Die Eigentümerin des im Grundbuch von F. Bd. 42 Bl. 1305 verzeichneten Grundstücks hat am 16. September 1949 der Be-schwerdetührerin, der Deutschen Invesiitionsbanic Berlin, die Eintragung einer Darlehnshypothek in Höhe von 5000 DM. mit 4/470 verzinslich, unter Ausschluß der Erteilung eines Hypothekenbriefs bewilligt und die Eintragung dieser Hypothek beantragt. Die Eintragung ist am 22. SepieiuDer 1949 enoigt. Da diese Hypothek unter die VO zur Förderung der Instandsetzung beschädigter oder des Wiederaufbaues zerstörter Wohn- und Arbeitsstätten des Magistrats von Groß-Berlin vom 28. Oktober 1949 (VOB1. I S. 385) fiel, erhielt sie den Rang vor allen anderen am Grundstück bestehenden Rechten. Am 8. September 1953 erhielt die Grundstückseigentümerin von der Beschwerdelührerin e)n weiteres Darlehn in Höhe von 5200 DM, vom Tage der Eintragung ab mit 4yj% verzinslich. Dieser Zinssatz erhöht sich um ltfc, wenn der Kreditnehmer nach Mahnung mit den Eeistungen für die Hypothek länger als 14 Tage im Rückstand bleibt. Die Beschwerdeführerin beantragte, die bereits eingetragene und die neu einzutragende Tilgungshypothek als eine Tilgungshypothek von insgesamt 10 200 DM einzutragen. Demgemäß wurden vom zuständigen Stadtkataster 10 200 DM Tü-gungsdarlehen, in Höhe von 5000 DM mit 4)4% jährlich vom 22. September 1949 ab und in Höhe von 5200 DM mit unter Umständen 516% jährlich vom 16. Oktober 1953 ab verzinslich, für die Beschwerdeführerin eingetragen, und zwar mit dem Range vor allen anderen am Grunds.ück bestehenden Rechten, soweit die jährlichen Zinsen 416% nicht übersteigen. Die Beschwerdeführerin hat unter Bezugnahme auf § 3 der 3. DB zur VO vom 28. Oktober 1949 beantragt, die Eintragung dahingehend zu berichtigen, daß auch der Verzugszuschlag den Vorrang vor allen anderen Forderungen genieße. Das Stadtkataster hat diesem Berichtigungsantrag nicht entsprochen und Ihn als Beschwerde der Abt. Vermessung des Magistrats von Groß-Berlin zur Entscheidung vorgelegt. *) Für die DDR: AO der DWK über die Kreditgebung für Wiederinstandsetzung bzw. Wiederaufbau privater Wohnbauten vom 2. September 1949 (ZVOB1. S. 714); 2. DB vom 31. März 1951 (GBl. S. 239). Die Abt. Vermessung hat die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin weitere Beschwerde eingelegt. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung der Abt. Vermessung des Magistrats von Groß-Berlin ist gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer weiteren Beschwerde vorgetragen, die Entscheidung der Abt. Vermessung verletze das Gesetz. Der weiteren Beschwerde konnte der Erfolg nicht versagt bleiben. Es ist im vorliegenden Falle bei der Beurteilung der Rechtslage von den maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung zur Förderung der Instandsetzung beschädigter und des Wiederaufbaues zerstörter Wohn- und Arbeitsstätten vom 28. Oktober 1949 (VOB1. I S. 385) auszugehen. Aus §3 Abs. 1 dieser Verordnung ist zu entnehmen, daß die unter Bezugnahme auf diese Verordnung einzutragenden Tilgungshypotheken mit dem Range vor allen anderen am Grundstück bestehenden Rechten eingetragen werden. Hinsichtlich der Zinsen bestimmt § 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. Oktober 1949, daß auf den Darlehnsnennbetrag jährlich 4% vom Hundert Zinsen einschließlich % vom Hundert Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen sind. Am 23. Februar 1952 ist eine Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 28. Oktober 1949 ergangen (VOB1. I S. 168). § 3 Abs. 2 dieser 3. DB bestimmt u. a., daß in den Fällen, in denen ein Kreditnehmer nach Mahnung mit den Leistungen für die Tilgungshypothek länger als 14 Tage im Rückstand bleibt, ein Verzugszuschlag von jährlich 1 Prozent des Darlehns erhoben wird. Abgesehen davon, daß in dieser Durchführungsbestimmung keine Regelung dergestalt getroffen wurde, daß diesem Verzugszuschlag bei der Eintragung im Grundbuch ebenfalls der im § 3 der Verordnung vom 28. Oktober 1949 bestimmte Vorrang eingeräumt werden solle, ist zu beachten, daß es sich um eine Regelung im Wege der Durchführungsbestimmung handelt. Prüft man die im § 3 der Verordnung vom 28. Oktober 1949 getroffene Regelung genau, dann kommt man zu dem Ergebnis, daß im § 3 Abs. 4 auch nicht ausdrücklich erwähnt wurde, daß die Zinsen den der Hypothek eingeräumten Vorrang genießen sollen. Zweifel darüber, daß die Zinsen, obwohl der Gesetzgeber von einem Vorrang der Zinsen nicht ausdrücklich gesprochen hat, denselben Vorrang der Hypothek genießen, wurden jedoch in der angegriffenen Entscheidung nicht geäußert. In der Enrscheidung der Abt. Vermessung wurde es in den Gründen als selbstverständlich angesehen, daß sich der im § 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Oktober 1949 bestimmte Hypothekenvorrang auch auf die 4V6 vom Hundert jährlicher Zinsen erstreckt. Sinn der Verordnung vom 28. Oktober 1949 und der zu dieser Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen 1st es, die Instandsetzungen bzw. den Wiederaufbau von Wohnbauten durch Kreditgebung zu mobilisieren. Wirtschaftspolitisch betrachtet, stellen der durch Kredit gegebene Grundbetrag, die Zinsen und der sog. Verzugszuschlag (§ 3 Abs. 2 der 3. DB) eine wirtschaftliche Einheit dar, denn auch der Verzugszuschlag gehört zu dem von der Beschwerdeführerin gewährten Kredit, weil er den Ersatz für Nutzungen darstellt, die der Beschwerdeführerin dadurch entgehen, daß sie das Kapital u. U. nicht zu dem bestimmten Zeitpunkt bekommt. Wenn in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt wird, der im § 3 Abs. 2 der 3. DB genannte Verzugszuschlag könne nicht den Vorrang der dazugehörigen Hypothek genießen, weil der Gesetzgeber dies nicht bestimmt habe, so ist diese Auffassung rechtsirrig. ■ Bei der im § 3 Abs. 2 getroffenen Regelung handelt es sich um eine Regelung im Wege der Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 28. Oktober 1949. Zur Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles mußte das Verhältnis zwischen der Verordnung vom 94;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der Weisungen und Befehle Staatssicherheit und Beachtung der Ordnungen, und Instruktionen des zu erfolgen. Der Leiter- der Abteilung der dabei die Einhaltung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die durch eine besondere Ausbildungsphase auf eine Legalisierung im Operationsgebiet und auf ihre künftigen operativen Aufgaben vorbereitet werden.

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