Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 93 (NJ DDR 1955, S. 93); klagten abzuschließen, spricht eindeutig der gesamte Sachverhalt. Unmaßgeblich ist, daß die Beklagte auf Grund der Materialzuweisung wußte, für wen der VEB T. aus dem Stoff Bekleidungsstücke herstellen sollte. Vielmehr ist für die Entscheidung über die Passivlegitimation der Beklagten in diesem Rechtsstreit maßgeblich. ob zwischen ihr und der Klägerin unmittelbar ein Vertrag zustande gekommen ist. Dazu wäre es erforderlich gewesen, daß der VEB T. den Kaufvertrag über den Stoff ausdrücklich und eindeutig als Stellvertreter der Klägerin abgeschlossen hätte. Dem steht einmal bereits das Bestellschreiben des VEB T. über die 500 qm Stoff vom 10. April 1953 entgegen, in dem die Klägerin überhaupt nicht erwähnt ist. Vor allem ergibt sich die Tatsache des unmittelbaren Vertragsabschlusses eindeutig aus dem entsprechend der VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft vom 6. Dezember 1951 abgeschlossenen Versorgungsvertrag zwischen dem VEB T. und der Beklagten. Zu welchem Zeitpunkt der Vertrag, zu dessen Abschluß diese Vertragspartner verpflichtet waren, errichtet worden ist, unterliegt nicht der Nachprüfung des Zivilgerichts und ist auch in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Selbst wenn er erst nachträglich abgeschlossen worden wäre, so ergäbe sich daraus lediglich eine erneute Bestätigung des VEB T., daß er den Stoffkauf in eigenem Namen, nicht aber für die Klägerin getätigt hat. Hinzu kommt, daß die Beklagte nicht der Klägerin, sondern dem VEB T. Rechnung über den Stoff erteilt und den verlangten Betrag im Wege des für diese Vertragspartner vorgeschriebenen Rechnungseinzugsver-fahrens (VO vom 17. Juli 1952 GBl. S. 609) erhalten hat. Daß der Vermerk auf den Rechnungen „Ware für FDGB-Kulturensemble“ nicht die Stellung der Klägerin als Vertragspartner begründet, hat das Stadtgericht bereits zutreffend gewürdigt. Außerdem hat die Klägerin durch ihr eigenes Verhalten ihr Einverständnis damit gezeigt, daß, der VEB T. seinerseits ihr gegenüber als selbständiger Lieferant nicht nur der Kleidung, sondern auch des dazu verwendeten Materials äuftrat, als sie die von diesen für sie ausgestellten Rechnungen einschließlich des Aufschlages angenommen und bezahlt hat. s Es bestehen deswegen zwischen den Parteien keinerlei Vertragsbeziehungen. Die Klägerin kann daher einen auf mangelhafte Vertragserfüllung gestützten Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten nicht geltend machen. Aber auch die anderen von der Klägerin angeführten Rechtsgründe können ihrer Klageforderung gegenüber der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, daß es an sämtlichen nach § 328 BGB erforderlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vertrages zugunsten Dritter fehlt, wäre ein solcher zwischen volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie der Beklagten und dem VEB T. bei einer Warenlieferung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Vertragssystems unzulässig und daher nichtig weil eine solche Vereinbarung eine Umgehung des Allgemeinen Vertragssystems bedeuten würde. Aus ihm könnte die Klägerin daher keine Rechte herleiten. Ebenso unzutreffend ist die Ausführung der Klägerin, daß die Beklagte zumindest nach den Vorschriften über unerlaubte Handlung nach §§ 823, 831 BGB für die fahrlässige Handlungsweise der Firma S. als ihres Verrichtungsgehilfen in Anspruch genommen werden könne. Diese Auffassung ist schon deshalb unhaltbar, weil sie gegen das Prinzip der Festigung unserer volkseigenen Wirtschaft mit Hilfe des Vertragssystems und der Entscheidung aller hiermit in Zusammenhang stehenden Fragen durch die Staatlichen Vertragsgerichte verstoßen würde. Es könnte, wollte man der Klägerin folgen, auf diese Weise die Zuständigkeitsregelung durchbrochen werden und Fragen, die allein vom Staatlichen Vertragsgericht zu entscheiden sind, würden unzulässigerweise vor das Zivilgericht gebracht. Abgesehen davon ist abwegig, einen selbständigen Produktionsbetrieb als Verrichtungsgehilfen bei der Handelstätigkeit eines Großhandelsorgans anzusehen. Die Berufung der Klägerin mußte daher zurückgewiesen werden. Im Unterhaltsprozeß kann dem Kläger das Recht, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, nicht beschnitten werden. Dieses Recht ergibt sich aus seinem Unterhaltsanspruch. KrG Leipzig (Stadtbezirk 7), Urt. vom 24. August 1954 7 G 192/54. Die Antragstellerin zu 1) ist die Ehefrau, die Antragsteller zu 2) bis 4) die ehelichen Kinder des Antragsgegners. Die Antragsteller behaupten, daß der Antragsgegner seiner Unterhaltspflicht nur mangelhaft nachkomme. Sie kündigten Erhebung einer Klage auf Zahlung von Unterhalt an und forderten vom Antragsgegner für diese Klage einen Gerichtsund einen Anwaltskostenvorschuß. Der Antragsgegner lehnte diese Forderungen ab. Daraufhin erwirkten die Antragsteller eine einstweilige Verfügung, durch die dem Antragsgegner die Zahlung der geforderten Vorschüsse auferlegt wurde. Hiergegen erhob der Antragsgegner Widerspruch. Tn der mündlichen Verhandlung beantragte er bezüglich des Anwaltskostenvorschusses Aufhebung der einstweiligen Verfügung mit der Behauptung, die Antragstellerin zu 1) benötige keine Prozeßvertretung durch einen Rechtsanwalt, sondern könne ihre Ansprüche selbst gerichtlich geltend machen. - , Aus den Gründen: Die Behauptung des Antragsgegners, die anwaltliche Prozeßvertretung der Antragsteller sei nicht nötig, da die Antragstellerin zu 1) sich und die Kinder selbst vertreten könne, ist mit den Auffassungen unserer Rechts- und Gesellschaftsordnung über Stellung und Aufgaben der Anwaltschaft nicht vereinbar. Der Rechtsanwalt erfüllt wichtige Funktionen im Rechtsleben; eine seiner Hauptaufgaben ist die Beratung und Unterstützung der Staatsbürger bei der Durchsetzung ihrer zivil-rechtlichen Ansprüche im Klagwege. Die Rechtsanwälte in der Deutschen Demokratischen Republik haben das Recht und die Pflicht, bei der Anwendung der Gesetze entsprechend den Grundsätzen der demokratischen Gesetzlichkeit mitzuwirken und durch ihre rechtskundige Tätigkeit zur Ermittlung der objektiven Wahrheit und zur beschleunigten und reibungslosen Durchführung von Zivilprozessen beizutragen. Ihre Mitwirkung bei der Bereinigung von Rechtsstreitigkeiten liegt im Interesse des einzelnen Bürgers an der Befriedigung seiner berechtigten Ansprüche. Danach kann auch den Antragstellern das aus ihrem Unterhaltsanspruch fließende Recht, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Unterhaltsprozeß zu beauftragen, nicht beschnitten werden, um so weniger, als die Antragstellerin zu 1) sich in den Arbeitsprozeß eingeschaltet hat und nicht jederzeit abkömmlich ist. „ (Mitgeteilt von Rechtsanwältin Marianne Brendel, Leipzig) §376 ZPO. Ein Angehöriger der Volkspolizei ist über Umstände, die er in dienstlicher Eigenschaft erfahren hat oder die ihm im Rahmen seiner dienstlichen Arbeit bekannt geworden sind, grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er bedarf zur Aussage über solche Umstände immer der Genehmigung seiner Vorgesetzten Dienststelle: dieser obliegt es auch, unter Beachtung des § 376 Abs. 2 ZPO zu beurteilen, worauf sich die Verschwiegenheitspflicht im einzelnen erstreckt. BG Gera, Beseht, vom 6. Dezember 1954 AR 74/54. Aus den Gründen: Das Kreisgericht G. hat in der vorliegenden Zivilsache die Vernehmung des VP-Angehörigen H. als Zeugen über Tatsachen, die der Zeuge im Rahmen seiner Sachbearbeitertätigkeit bei der Verkehrspolizei festgestellt hat, angeordnet und mit der Durchführung dieser Beweisaufnahme das Kreisgericht Z. ersucht. Das Kreisgericht Z. war der Auffassung, daß der Zeuge H. als VP-Angehöriger zu dieser Vernehmung die Aussagegenehmigung seiner Vorgesetzten Dienststelle nach § 376 Abs. 1 ZPO haben müsse, und hat daher gemäß § 376 Abs. 4 ZPO die Einholung dieser Aussagegenehmigung vom Kreisgericht G. als dem Prozeßgericht angefordert. Das Kreisgericht G. hat eine solche Aussagegenehmigung nicht für notwendig erachtet, weil der Zeuge durch seine Aussage weder seine auferlegte Schweigepflicht noch seine Amtsverschwiegenheit verletze, da er nur über etwas aussagen solle, was ihm im Rahmen 93;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Dietz Verlag Berlin Aufgaben der Parteiorganisation, hoi der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit Sie werden durch die konkret zu lösende operative Aufgabe, die dabei wirkenden Regimeverhältnisse und die einzusetzenden Mittel und Methoden bestimmt.

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