Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 91 (NJ DDR 1955, S. 91); Vorrichtung geringfügige Sonderverbesserungen ausschlaggebend sind, eben infolge ihrer entscheidenden Bedeutung im Konkurrenzkämpfe patentiert werden.“ Mit der radikalen Abkehr von der in diesen Bemerkungen besonders kraß zum Ausdruck gelangenden Auffassung, daß die Ausnutzung der geistigen Leistung der einzelnen den Konkurrenzkampf zu fördern, m. a. W.: die Ausbeutung des Erfinders für den kaphalisti-schen Profit zu steigern hat, muß notwendigerweise Hand in Hand gehen eine Steigerung der Anforderungen des Staates an die schöpferische Qualität der geistigen Leistung in dem Sinne, daß der Patentschutz als höchster gewerblicher Rechtsschutz künftig nur solchen geistigen Leistungen zuteil werden kann, bei denen sich, wie es in der Präambel unseres Paterrteesetzes abschließend heißt, die Interessen des Erfinders mit dem Gesamtinteresse des deutschen Volkes vereinen“. Die gleiche Folgerung muß auch aus den Bestimmungen der VO über das Erfindungs- und Vorschlagswesen in d°r volkseigenen Wirtschaft vom 6. Februar 1953 (GBl. S. 293) gezogen werden. Auch diese Verordnung betont einleitend, daß die von der Arbeiterklasse im Bündnis mit der schaffenden Intelligenz getragene Rationalisatoren- und Erfinderbewegung eine der entscheidenden Kräfte beim Aufbau des Sozialismus sei und daher systematisch gefördert, weiterentwickelt und auf die Schwerpunkte unserer Volkswirtschaft hingelenkt werden müsse. Die Verordnung, die zur Erreichung dieser Ziele bestimmte Einrichtungen vorsieht, richtet in ihren §§ 5 bis 7 ihre Aufmerksamkeit auch auf die Vebesse-rungsvorschläge, die innerhalb der volkseigenen Betriebe gemacht werden: Sie bestimmt, daß diese Vorschläge, sobald sie genutzt werden, mit einem ihrem volkswirtschaftlichen Nutzen entsprechenden Anteil in Geld zu vergüten sind und bei besonderer Leistung auch durch Prämien aus dem Direktorfonds anerkannt werden können. Der betreffende Neuerer soll für diese Bezüge auch bestimmte Steuervergünstigungen genießen. Die Kontrolle über die Durchführung der Verordnung ist dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen (Patentamt) übertragen. Damit wird klargestellt, daß, wenn solche Verbesserungsvorschläge über die Zahlung von Vergütungen oder Prämien hinaus zum Patentschutz führen sollen, an ihre Fortschrittlichkeit und schöpferische Höhe ganz besondere Anforderungen gestellt werden müssen. Der Spruchstelle des Amts für Patent- und Erfindungswesen muß der Vorwurf gemacht werden, daß es in seiner Entscheidung der Bedeutung dieser, sich aus der grundlegenden Veränderung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse ergebenden Gesichtspunkte nicht in dem erforderlichen Maße Rechnung getragen hat. Aber auch abgesehen davon hätte schon der in Rede stehenden Erfindung der Charakter der Neuheit abgesprochen werden müssen. Dabei konnte für die Beurteilung des Falles durch das Oberste Gericht die Konstruktion eines Waschgefäßes durch die ausländische (dänische) Firma A.-F. außer Betracht bleiben, so daß es einer Beweiserhebung darüber, ob sie alle im § 4 PatentG vorgesehenen Voraussetzungen der Neuheitsschädlichkeit erfüllt, nicht bedurfte. Abweichend von der Ansicht der Spruchstelle bejaht das Oberste Gericht die Neuheitsschädlichkeit des von den ehemaligen Kr.-Werken konstruierten und mindestens seif dem Jahre 1936 auch in den Handel gebrachten „Riffelzobers“, so wie er in den vorgelegten Prospekten dieser Firma abgebildet und beschrieben wird. Da sich daraus der dieser technischen Konstruktion zugrunde liegende Erfindungsgedanke mit voller Klarheit ergibt, bedurfte es auch keiner weiteren Beweiserhebung darüber, an welche Voraussetzung das frühere Patentamt die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes für den „Riffelzober “geknüpft hat. Der vom Obersten Gericht gehörte Sachverständige betont mit Recht, daß. sich der neue, in dieser Konstruktion verkörperte Gedanke offenbart in der Riffelung der Wände des Gefäßes und der dadurch gegebenen Möglichkeit, diese mechanische Vorrichtung für die bessere Reinigung der Wäschestücke durch Handwäsche auszunutzen, wie dies im Prospekt der Firma Kr. mit den Worten beschrieben wird: „Der Riffelzober Kr. ist in besonderer Weise als Waschgefäß geeignet. Die Riffelwandung wirkt auf die im Zober gewalkte Wäsche ein und zeitigt einen überraschenden Reiniguneserfolg.“ Dabei brauchte auf die Tatsache, daß die Wäschestücke in demselben Gefäß vorgekocht werden können falls dies nötig :st , nicht besonders hingewiesen zu werden. Das e-gibt sich aus der Abbildung und Beschreibung des „Riffelzobers“ von selbst. Wie nun aber das „Walken“ der Wäsche in dem Gefäß geschieht ob durch Auf- und Abbewegung mittels eines sog. Stampfers oder du-ch unmittelbare Reibung der Wäschestücke an der geriffelten Wandung das ist für die in der Konstruktion verkörperte Idee entgegen der Ansicht der Verklagten und der ihr insoweit folgenden Auffassung der Spruchstelle nicht entscheidend. Die Benutzung eines Stampfers zum Auf-und Abwärtsbewegen der Wäsche ist im übrigen für den „Riffelzober“ nicht unerläßlich und wird auch im Prospekte der Firma Kr. nicht erfordert. Die Riffelung des Waschbretts wird in beiden Konstruktionen, sowohl beim Zober der Firma Kr. wie bui den von der Verklagten gewählten Formen der Waschgefäße, gleichgültig, ob Eimer, Wanne oder dgl., in die Wandung des Waschgefäßes verlegt. Damit soll jedenfalls nach der Vorstellung seiner Konstrukteure die Benutzung eines besonderen Waschbrettes in beiden Fällen entbehrlich gemacht werden. Beiden Konstruktionen, sowohl der der Firma Kr. als auch der der Verklagten, liegt also das gleiche technische Prinzip zugrunde. Auch als wesentlicher Fortschritt der Technik im allgemeinen kann die von der Verklagten für ihre Waschgefäße gewählte konische Form, auf die sie so großes Gewicht legt, nicht gewertet werden. F.s ist ohne weiteres klar, daß die Möglichkeit, die Wandungen des Waschgefäßes konisch zu gestalten, ihre natürliche Grenze in der Notwendigkeit findet, die Standfestigkeit des Gefäßes zu sichern. Wollte man die Neigung eines zweckmäßig gelagerten Waschbrettes wirklich ersetzen, so müßte für die Gefäßwandung ein Neigungswinkel gewählt werden, der zum mindesten bei der Eimerform nicht nur die Standfestigkeit des Gefäßes gegenüber dem senkrecht auf die Wandung ausgeübten Handdruck des Wäschers aufs stärkste gefährden würde, sondern der auch die von der Verklagten gerühmten Ersparnisse an Brennstoffen bei der Erwärmung des Wassers in dem gleichen Gefäß illusorisch machen würde. Bei der Wannerrform aber fällt die Möglichkeit, das Wasser im selben Gefäß, nötigenfalls bis zum Kochen, zu erwärmen, ohnehin weg. Hier möchte allenfalls eine mäßige Verkleinerung des Neigungswinkels der Wannenwände im Verhältnis zum Boden des Gefäßes technisch noch denkbar sein. Ein wesentlicher Fortschritt gegenüber dem schon vorher, auch durch den „Riffelzober“ der Firma Kr. bereits erreichten Stande, könnte darin aber nicht erblickt werden. Vor allen Dingen aber muß den von der Verklagten zur Patentierung angemeldeten Konstruktionen eines Waschgefäßes der Charakter der notwendigen Erfindungshöhe abgesprochen werden. Man verstand darunter schon in der bürgerlich-kapitalistischen Praxis ein Erfordernis, das zur Neuheit und zum Fortschritt der Technik hinzutreten mußte, um die Patentfähigkeit einer Erfindung zu begründen, nämlich das Erfordernis, daß die geistige Leistung des Erfinders ein bestimmtes Ausmaß erreichen mußte, um die Patentfähigkeit zu begründen. Eine selbst als „schöpferisch anzuerkennende Geistestätigkeit“ erreicht nach dieser Anschauung dieses Ausmaß nur dann, wenn die betreffende Leistung über dem gewöhnlichen Können eines Durchschnittsfachmannes des betreffenden technischen Gebietes liegt (vgl. Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Patentanwaltsgesetz, 2. Aufl 1951, Anm. 6 zu § 1 PatentG, S. 21, mit Nachweisen). Schon danach kann der von der Spruchstelle allein für ausreichend im Sinne der Erfindungshöhe erachtete Umstand, daß es sich im vorliegenden Falle um einen Gebrauchsgegenstand handele, der in jedem Haushalt verwendet werde, nicht als genügend erachtet werden, um die Patentfähigkeit zu begründen, ganz abgesehen davon, daß es noch durchaus dahingestellt bleiben muß, ob die Konstruktion der Verklagten wirklich in der Allgemeinheit eine so weitgehende Aufnahme finden wird, daß durch sie eine wesentliche Steigerung unserer Pro- 91;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den örtlichen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Organisationen und Einrichtungen. Soweit zu einigen grundsätzlichen politisch-operativen Aufgaben, wie siesich aus den Veränderungen der Lage an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung verletzt werden. Zur Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht erforderlich, daß die vorliegenden Informationen umfassend auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft wurden.

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