Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 90

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 90 (NJ DDR 1955, S. 90); für die künftige Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstücks mitbringt. Die Klärung dieser Frage kann aber nur durch umfassende gutachtliche Äußerungen der dafür zuständigen Stellen, wie Gemeinderat, VdgB (BHG), Rat des Kreises und, wenn diese wie im vorliegenden Falle einander widersprechen, durch den Rat des Bezirks erfolgen. Belanglos ist die Tatsache, daß beiden Beteiligten die Bietergenehmigung erteilt worden ist. Daß die Antragsgegnerin während des Krieges gemeinsam mit ihrer Mutter den Hof bewirtschaftet hat, reicht nicht aus, um ihr eine höhere Qualifikation für die Bewirtschaftung des Grundstücks zuzuerkemnen. Zu berücksichtigen aber ist dabei, daß der Antragsteller seit Jahren das strittige Grundstück und noch 5 ha Pachtland selbständig bewirtschaftet, was bei der Antragsgegnerin bisher noch nicht der Fall war. Nicht außer Betracht zu lassen und deshalb in ausreichender Weise zu erörtern wird auch die Frage sein, ob bei einem Zuschlag an die Antragsgegnerin der Antragsteller noch die Möglichkeit hätte, die von ihm gepachteten Grundstücke weiterhin zu bewirtschaften. Dabei wird jedoch die derzeitige alleinige Bewirtschaftung des Hofes durch den Antragsteller nicht etwa ausreichend sein, dessen bevorrechtigte Rangfolge nach § 3 Abs. 1 Ziff. 5 GeboteVO zu begründen. Beide Beteiligte haben mit dem Eintritt des Erbfalles rechtmäßig und tatsächlich den Besitz an dem Grundstück erworben (§ 857 BGB), der Antragsteller hat lediglich infolge der verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten die alleinige Bewirtschaftung des Hofes betrieben. Nach alledem wird, da keinem der Beteiligten ein Vorrang vor dem anderen zusteht, in Anwendung des § 5 Abs. 6 GeboteVO zu prüfen sein, welchem der beiden Bieter unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Gesichtspunkte der Zuschlag zu erteilen ist. da die Auslosung eines landwirtschaftlichen Grundstücks unter den Erben nicht zweckdienlich ist und auch zu der dargelegten Betrachtungsweise in Widerspruch steht. §§ 1, 4, 38 des Patentgesetzes vom 6. September 1950. Eine Erfindung muß, um patentfähig zu sein, nicht nur gewerblich ausnutzbar, neu und fortschrittlich sein, sondern auch eine schöpferische Höhe der Geistestätigkeit in dem Sinne offenbaren, daß sich in ihr die Interessen des Erfinders mit dem gesellschaftlichen Interesse des deutschen Volkes vereinen. OG, Urt. vom 26. Oktober 1S54 1 Uz 24/54 (Pa). Die Verklagte ist Inhaberin des ihr am 20. Dezember 1951 erteilten Deutschen Ausschließungspatents, das durch die Ausgabe der Patentschrift am 13. Februar 1952 mit einer Laufzeit seit dem 14. Juli 1949 in Kraft getreten ist. Das Patent bezieht sich auf ein Waschgefäß. Der Patentanspruch lautet: Waschgefäß in Form eines runden Eimers, eines ovalen Bottichs oder in eckiger Grundform, dadurch gekennzeichnet, daß die Wände in waschbrettähnlicher Weise gerippt sind. Der Kläger hat Antrag auf Nichtigerklärung des Patents der Verk'agten mit der Begründung gestellt, daß die Erfindung weder neu sei noch die erforderliche Höhe aufweise. Zum Beweise legte der Kläger einen Prospekt „Händlerpreise und Ladenpreise 1936“ der damals bestehenden Kr.-Werke GmbH, in Sch. vor. in dem ein als Gebrauchsmuster geschützter „Riffelzober" abgebildet ist. Ein vom Kläger entwickelter Wasch- und Einkochtopf mit eingeprägten Rillen am Umfang des Hohlgefäßes sei so behauptet der Kläger bereits in der Leipziger Frühjahrsmesse 1951 zur Ausstellung gebracht worden. Die Verklagte bittet um kostenpflichtige Abweisung der Klage. Sie macht gegenüber dem ihr als neuheitsschädlich entgegengehaltenen „Riffelzober“ geltend, dieser sei für Zwecke der Handwäsche nicht geeignet, da er senkrechte und nicht, wie der von ihr erfundene, nach unten konisch verlaufende Wandungen habe. Der technische Fortschritt ihres Erfindungsgeeenstandes liege darin, daß er für Handwäsche in kleinem Umfange ein besonderes Waschbrett entbehrlich mache und das für dessen Herstellung notwendige Zink erspare. Da die Wäsche in einem solchen, beispielsweise als Eimer gestalteten Waschgefäß sogleich gekocht werden könne, würde außerdem an Feuerung, Waschmitteln und Arbeit gespart. Die Spruchstelle für Nichtigerklärungen beim Amt für Er-findungs- und Patentwesen hat durch Entscheidung vom 22. Februar 1954 die Klage kostenpflichtig abgewiesen, zugleich aber dem Patentanspruch zur Klarstellung folgende Fassung gegeben: Konisches Waschgefäß, dadurch gekennzeichnet, daß die Wände in waschbrettähnlicher Weise gerippt sind. Die Spruchstelle bejaht sowohl die Neuigkeit der Erfindung, da ihr Gegenstand durch die konische Form von dem mit senkrechter Wandung versehenen „Riflelzober“ der Kr.-Werke abweiche, als auch die erforderliche Erfindungshöhe, da es sich um einen Gebrauchsgegenstand handle, der ln jedem Haushalt verwendet werden könne. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Anträge, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das DAP Nr. 326 für nichtig zu erklären. Zur Begründung macht er geltend, der Neuigkeit des Patents der Verklagtet! stehe auch der von der dänischen Firma A.-F. bereits im Jahre 1949 hergestellte und auch im Gebiete des ehemaligen Deutschen Reichs in den Handel gebrachte, konisch geformte und mit derselben Rippenführung wie der patentierte Gegenstand versehene Waschkessel entgegen. Das gleiche gelte auch entgegen der Ansicht der Spruchstelle von dem „Riffelzober“ der Firma Kr.-Werke GmbH., der übrigens dem streitigen Gefäß auch in der Standfestigkeit und in der Wäscheaufnahme beim Kochen der Wäsche überlegen sei. so daß der Erfindung der Verklagten auch der technische Fortschritt abzusprechen sei. Endlich könne auch dem Prinzip der Verbindung von Waschbrett mit Waschgefäß die für ein Patent erforderliche Erfindungshöhe nicht zugebilligt werden. . Die Verklagte widerspricht diesen Ausführungen unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe der Spruchstelle. Das Amtsgericht hat unter Abänderung der Entscheidung der Spruchstelle dem Klagantrage gemäß das Patent für nichtig erklärt und seine Löschung im Patentregister angeordnet. Aus den Gründen: Der Berufung war der Erfolg nicht zu versagen, da abweichend von der Ansicht der Spruchstelle d'e durch das Ausschließungspatent Nr. 326 geschützte Erfindung der Verklagten nicht als patentfähig angesehen verden kann. Das demokratische Patentgesetz vom 6. September 1950 (GBl. S. 989) enthält zwar ebensowenig wie die älteren deutschen Patentgesetze eine nähere Bestimmung des Rechtsbegriffes der „Erfindung“, es sei denn, daß § 1 Abs. 1 PatentG besagt, daß nur „gewerblich benutzbare“ Erfindungen patentfähig sind, und aus den Bestimmungen des § 4 PatentG folgt, daß der Erfindungsgedanke „neu“ sein muß, um die Erteilung eines Patents zu rechtfertigen. Andererseits aber steht die Präambel des Gesetzes den neuen Sinn, den das Erfindungswesen in unserer Gesellschaftsordnung erhalten hat, mit aller Deutlichkeit klar, wenn sie sagt, daß der Kampf der Deutschen Demokratischen Republik um die Erhaltung des Friedens, die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands und die stetige Steigerung des Wohlstandes des deutschen Volkes die weitere Entfaltung der „schöpferischen Initiative“ aller Werktätigen erfordert und daß hierbei dem Erfindungswesen eine hervorragende Bedeutung zukommt. Die Förderung aller „erfinderischen Kräfte und ihre Ausnutzung für den gesellschaftlichen Fortschritt“ tragen, wie es weiter heißt, entscheidend zur Steigerung der Produktion und damit zur Festigung unserer gesellschaftlichen Ordnung bei. Damit bringt der Gesetzgeber, wenn es nicht ohnehin selbstverständlich wäre, zum Ausdruck, daß die in der Erfindung verkörperte geistige Leistung nicht nur gewerblich ausnutzbar und neu sein, sondern auch den Fortschritt der Technik fördern und eine wirklich schöpferische Höhe der Geistestätigkeit offenbaren muß. Zugleich aber befreit und das ist das Entscheidende unser demokratisches Patentgesetz das Erfindungswesen ein für alle Mal vom Zwange der privatkapitalistischen Ausbeutung und gewährt so dem Erfinder die Möglichkeit, das Ergebnis seiner schöpferischen Arbeit dem Interesse der Gesellschaft entsprechend auszuwer-ten. Damit schafft und anerkennt das Gesetz bewußt eine neue Qualität des Erfindungs- und Patentwesens innerhalb unserer gesellschaftlichen Ordnung. Das bedingt zugleich auch neue Anforderungen an die Qualität der schöpferischen Leistung des einzelnen, der dafür den höchstmöglichen und weitestgehenden gewerblichen Schutz des Staates, die Erteilung eines Patents, begehrt. In bürgerlichen Kommentaren zu den älteren Patentgesetzen wird zum Teil offen zugegeben, daß die Ausnutzung der Erfindertätigkeit für reine Profitzwecke zu einem dauernden Absinken der an die Erflndungs-höhe zu stellenden Anforderungen geführt hat. So he!ßt es z. B. im Kommentar von T e t z n e r zum Patentgesetz vom 5. Mai 1936 in Anm. 30 zu § 1 (S. 56): „Tatsächlich sind die Anforderungen an die Erfindungshöhe im Patenterteilungsverfahren von Jahrzehnt zu Jahrzehnt immer geringer geworden. Es werden jetzt sehr viele Patente erteilt, deren technisch-schöpferischer Charakter sehr gering ist, die aber, da heute oft für den Absatz einer 90;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 90 (NJ DDR 1955, S. 90) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 90 (NJ DDR 1955, S. 90)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit der zuständigen operativen Diensteinheit eine Neuregelung des Vertriebes von Kleinmechanismen und des Verkaufs von Baumaterialien sowie der Rechnungs legung im Berliner Bauwesen veranlaßt. Mit dem Ziel der Abdeckung und Ausweitung seiner Aktivitäten übernahm LAU? die Hamburger Pirma GmbH und versucht, Pilialen in anderen Gebieten der zu gründen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X