Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 87 (NJ DDR 1955, S. 87); handelt. Die „Absicht“ der Mitglieder einer nach dem Grundgesetz zugelassen Partei, die im Rahmen ihrer Partei politisch tätig sind, kann dasher nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden, ohne bewußt das Grundgesetz zu ignorieren und damit als Fetzen Papier zu behandeln. Der BGH fordert also die Richter zur bewüßten Verletzung des Grundgesetzes auf. Am 2. August 1954 verurteilte der BGH nach siebenwöchiger Verhandlung die westdeutschen Patrioten Neumann, Dickel und Bechtle. Mit diesem Verfahren wurde der Versuch unternommen, den Kampf gegen die Remilitarisierung mit den Mitteln des Strafrechts unter Bruch der Gesetzlichkeit zu unterdrücken80). Infolge der entschlossenen Verteidigungsmaßnahmen dieser Patrioten und der Unterstützung, die ihnen die deutsche demokratische Öffentlichkeit zuteil werden ließ, war es dem BGH diesmal nicht möglich, seinem Auftrag in vollem Umfange nachzukommen. Die Anklage des Oberbundesanwalts brach zusammen. Der BGH mußte feststellen, daß die Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und ihre Organisierung weder „Hochverrat“ noch „staatsgefährdende Verschwörung“ darstellt. Die Patrioten wurden dennoch zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt, weil sie angeblich eine Vereinigung gegründet hätten, die „planmäßig strafbare Handlungen“, nämlich die „Beleidigung“ des Adenauerregimes betrieben habe. Durch diese drei erstinstanzlichen Entscheidungen bereitete der BGH den gerichtlichen Terror der westdeutschen Gerichte vor und leitete ihn an. Vor Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über den Adenauerschen Verbotsantrag sollte auf diese Weise die KPD als die führende Kraft der westdeutschen Volksbewegung für Frieden, Einheit und Freiheit durch zahllose Einzelanklagen und Einzelverurteilungen von Funktionären und einfachen Mitgliedern in ihrer Kampfkraft gelähmt werden. Es ist kein Zufall, daß gerade im jetzigen Entwicklungsstadium die „Rechtsgrundsätze“ des 6. politischen Strafsenats des BGH in immer stärkerem Maße in den westdeutschen Fachzeitschriften veröffentlicht werden31)- Gilt es doch, die Zeit bis zur Entscheidung des BVerfG über den nach drei Jahren zur Verhandlung gelangten Antrag der Bundesregierung auf Verbot der KPD zu über-brücken und diese anleitenden „Rechtsgrundsätze“ rechtzeitig allen unteren Instanzen zu übermitteln. Die geschilderten Gesetzgebungsakte und aller Terror reichen aber nicht aus, den wachsenden Widerstand gegen die Politik der aktiven Kriegsvorbereitung zu unterdrücken. Die westdeutschen Machthaber suchen ihr Heil darum in immer neuen, zusätzlichen Methoden zu finden. so) s. Fußnote 28). S1) beispielsweise ab Heft 33 34 der NJW, Jg. 1934. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht und Familienrecht §§ 1591 BGB; §§ 159, 160, 163, 640, 619, 622 ZPO. 1. Unter den Voraussetzungen des § 1591 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegt dem Ehemanne, der die eheliche Abstammung des Kindes bestreitet, der Beweis dafür, daß es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Frau das Kind von ihm empfangen hat. 2. In einem Rechtsstreit, in dem der Ehemann die Ehelichkeit des Kindes anficht, ist die Mutter gesetzliche Vertreterin des Kindes, nicht aber der Rat des Kreises. OG, Urt. vom 23. November 1954 1 Zz 200/54. Die Verklagte wurde am 2. Februar 1952 von Frau H. in Z. geboren. Diese ist seit dem 12. Dezember 1951 mit dem Kläger verheiratet. Der Kläger ficht die Ehelichkeit der Verklagten an. In der gegen die Verklagte, „vertreten durch den Rat des Kreises A. Jugend- und Heimerziehung als Prozeßpfleger“, gerichteten Klage bestreitet er, der Erzeuger der Verklagten In der letzten Zeit häufen und verdichten sich z. B. die „Angriffe“ gegen Art. 102 des Bonner Grundgesetzes, der die Abschaffung der Todesstrafe für die westdeutsche Bundesrepublik ausspricht. Bereits im Jahre 1950, neun Monate nach Inkrafttreten dieses Artikels des Grundgesetzes, wurde von der Bayernpartei der erste Vorstoß zu seiner Aufhebung unternommen32). Auf Antrag des KPD-Abgeordneten Renner und des Abgeordneten Dr. Schmid (SPD) ging der damalige Bundestag zur Tagesordnung über. Der erste Angriff war damit gescheitert33). Am 10. September 1952 unternahm die faschistische Deutsche Partei (DP) den zweiten Versuch, wiederum gefolgt von der Bayernpartei31). In der Beratung im Oktober 1952 zeigte als einziger Sprecher der KPD-Abgeordnete Fisch die inneren Zusammenhänge zwischen den Remilitarisierungsmaßnahmen, der Kriegspolitik und diesen ständigen Versuchen zur Wiedereinführung der Todesstrafe. Die von ihm damals gegebene Einschätzung trifft auch heute noch zu. Mit der Wiedereinführung beuge man sich, so führte er aus, den unmittelbaren, unverhüllten Wünschen fremder Militärmächte und versuche, Kriegsdienstverweigerer und sonstige politische Gegner unschädlich zu machen. Die Einführung der Todesstrafe müsse deswegen bekämpft werden, weil sich in der Rechtsprechung die Beispiele häufen, daß deutsche, „sich demokratisch nennende Richter die alte Praxis Freislerscher Sondergerichte nachzuahmen beginnen“35). Die zweite Lesung ergab damals eine erneute Niederlage der Befürworter der Todesstrafe36). Jetzt erscheint im Zuge der offenen Remilitarisierungsmaßnahmen der Zeitpunkt gekommen, den dritten Versuch zu einer diesbezüglichen Änderung des Grundgesetzes zij, unternehmen. In zwei Initiativ-Gesetzen haben nunmehr Abgeordnete der CDU/CSU und der DP wiederum den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des Art. 102 GG beantragt37). Die für November 1954 angesetzte Aussprache hierüber wurde im Einverständnis aller im jetzigen Bundesparlament vertretenen Parteien ohne Begründung abgesetzt30), weil man offensichtlich erst die Kriegsverträge unter Dach und Fach bringen will. (Bearbeitet vom Deutschen Institut für Rechtswissenschaft) * * 84 85 32) Bundestagsdrucksache Nr. 619 (1. Wahlperiode). 33) Protokolle 52. Sitzung vom 27. März 1950, S. 1892 1920. 84) Bundestagsdrucksachen Nr. 3679 und 3702 (1. Wahlperiode). 85) Protokolle 232. Sitzung vom 2. Oktober 1952, S. 10 623 10 624. SG) Protokolle 236. Sitzung vom 30. Oktober 1952, S. 10 870 10 874. S7) nach NJW 1954 S. 1232. SS) Protokolle 53. Sitzung vom 4. November 1954, S. 2604 A. zu sein. Er gibt zwar zu, während der gesetzlichen Empfängniszeit das ist die Zeit vom ,6. April 1951 bis zum 5. August 1951 mit seiner späteren Ehefrau geschlechtlich verkehrt zu haben, behauptet aber, daß die Verklagte von dem Landwirt Hu. erzeugt worden sei. Er, der Kläger, habe erst seit Mitte Juni 1951 der Kindesmutter beigewohnt. Er hat daher beantragt, festzustellen, daß die Verklagte nicht das eheliche Kind des Klägers 1st. Der Rat des Kreises A., Referat Jugendhilfe, hat für die Verklagte Klageabweisung beantragt. Das Kreisgericht A. hat nach Vernehmung der Frau H., des Vaters des Klägers und des Zeugen Hu. mit Urteil vom 25. März 1954 dem Klageantrag gemäß festgestellt, daß die Verklagte nicht das eheliche Kind des Klägers 1st. Gegen dieses, am 23. Mai 1954 rechtskräftig gewordene Urteil richtet sich der vom Generalstaatsanwalt gestellte Kassationsantrag, der Gesetzesverletzung durch ungenügende Sachaufklärung rügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Kreisgerichts ist deshalb unhaltbar, weil die Verklagte in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Das elterliche Sorgerecht steht beiden Elternteilen zu und umfaßt das Recht und die Pflicht zur Vertretung des Kindes. Da der Vater des Kindes Kläger war, war die Vertretung der Verklagten im Prozeß Sache der Mutter (vgl. auch die Rechtsprechung 87;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 87 (NJ DDR 1955, S. 87) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 87 (NJ DDR 1955, S. 87)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beweisfüh-rung mit Sachverständigengutachten zu gewährleisten ist. VgT. dazu Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der inoffiziellen Beweislage muß ein solcher offizieller Anlaß geschaffen werden, der einerseits den strafprozessualen Regelungen entspricht und durch den andererseits die Konspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit. Das betrifft auch die Konspirierung des operativen Bear-be ungsze raumes. In dieser Hinsicht kommt es vor allem darauf an, die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die bei lungsverfahren zu lösenden Aufgaben untegrundeeg unter-schiedlicher aualitativer PersönMfahkeitseinenschaften realisiert ,J ÜPo rsuc üh rorn T-oeitunci von Ernitt- werden können.

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