Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 82 (NJ DDR 1955, S. 82); über die Form der Verträge zu entnehmen ist7). Auch er ist der Meinung, daß, wenn man beim Fehlen der Form dem Lieferer bzw. dem Besteller alle vertraglichen Ansprüche gegen den anderen Partner versagt, dies die wirksamste Sanktion sei, um die Partner zur Einhaltung der Plan- und Vertragsdisziplin zu erziehen. Dieses Bestreben in allen Ehren aber wie sieht es denn in Wirklichkeit aus? Haben zwei Partner, ohne einen formgerechten Vertrag abzuschließen, auf Grund stillschweigender Abrede oder mündlicher Vereinbarung einander Ware geliefert, diese abgenommen und bezahlt, ohne daß ein strittiger Rest verblieb, so werden sie das Vertragsgericht mit dieser Angelegenheit überhaupt nicht befassen. Das Vertragsgericht erfährt nichts davon. Von einer Sanktion, wie Such sie sich denkt, ist hier keine Rede. Kommt es aber zwischen den Partnern eines fehlerhaft abgeschlossenen Vertrages wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung zum Streit, so können sie ihn 7) Such, a. a. O., S. 47 unten. nirgends anders austragen als vor dem Vertragsgericht. Dann aber bietet § 10 VGVO diejenige Handhabe, mit der das Vertragsgericht die Partner so energisch zur Ordnung rufen kann, daß sie ein zweites Mal das Risiko eines solchen formwidrigen Vertrages nicht ein-gehen werden. Ich bin deshalb nicht der Meinung, daß man dem Vertragssystem die Zähne ausbricht, wenn man auch formlos abgeschlossene Verträge als verbindlich ansieht und mit allen Vertragssanktionen umgibt, die hierfür zu Gebote stehen. Ich bin im Gegenteil der Meinung, daß wir die Schlagkraft des Vertragssystems verstärken, wenn wir den Vertragspflichtigen keine Gelegenheit bieten, sich seinem wohldurchdachten Gefüge zu entziehen, wenn die ganze Verantwortung im Rahmen ihrer Planerfüllung auch dann auf ihnen lasten bleibt, wenn sie versuchen sollten, die Vertragsform zu umgehen, und wenn wir ihnen überdies zum Bewußtsein bringen, daß die Verletzung der Form da, wo diese für das von uns erstrebte Ziel erforderlich ist, zu strenger Ahndung führt. Über Untersuchungsniethoden im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Begutachtung Von Dr. msd. GÜNTER HESSE, wiss. Assistent an der Nervenklvnik der Chariti, Berlin Häufig liest der Staatsanwalt oder der Strafrichter in psychiatrischen Gutachten, die sich über die Zurechnungsfähigkeit eines Beschuldigten äußern sollen, daß sog. Ergänzungsuntersuchungen durchgeführt wurden, deren Ergebnis vom Gutachter mitentscheidend bei der endgültigen Beurteilung verwertet wird. Nicht selten wird dann die Frage gestellt, in welcher Weise solche Untersuchungen vorgenommen werden und welche Bedeutung ihnen zukommt. Es erscheint deshalb angebracht, in dieser Zeitschrift kurz über Bedeutung und Methodik dieser Untersuchungen, und zwar nur der wichtigsten, zu berichten. In jedem Fall forensisch-psychiatrischer Begutachtung wird zunächst eine genaue körperlich-neurologische Untersuchung (ohne körperliche Eingriffe und größere technische Hilfsmittel) sowie eine eingehende Erhebung der Krankheitsvorgeschichte (Anamnese) unter besonderer Berücksichtigung des psychischen Zustandsbildes durchgeführt. Wenn diese Untersuchung für die Beurteilung des Beschuldigten nicht genügt, werden zusätzlich Ergänzungsmethoden angewendet, in erster Linie die Lumbalpunktion, die Encephalographie und die Elektroencephalographie. Bei vielen Nerven- und Geisteskrankheiten, wie z. B. den durch Lues verursachten (Paralyse, Tabes dorsalis), gibt erst die Untersuchung der Gehirn-Rückenmarksflüssigkeit (Liquor) ein vollständiges Bild des Zustands und des Verlaufs der Erkrankung. Diese Flüssigkeit gewinnt man durch die Lumbalpunktion. Dabei handelt es sich um einen Einstich in den Duralsack im Bereich der oberen Lendenwirbelsäule, d. h. in die aus harter Rückenmarkshaut gebildete Hülle, die unterhalb des Rückenmarks die austretenden Nervenwurzeln umgibt. Der Liquor tropft dann durch eine Kanüle ab, wird auf gefangen und kann nun chemisch und mikroskopisch untersucht werden. Es sei noch erwähnt, daß man die Lumbalpunktion nicht nur aus diagnostischen Gründen, sondern auch als Heilmaßnahme durchführt, und zwar entweder zur Entlastung eines etwaigen Hirndrucks oder um Arzneimittel direkt an das Nervensystem heranzubringen. Als Folgeerscheinung vieler Erkrankungen des Gehirns und seiner Häute, wie z. B. nach Entzündungen, Blutungen, Paralyse, Altersschrumpfungen und schweren Kopfverletzungen, bilden sich Größen-, Lage- und Formveränderungen der Gehirnflüssigkeitsräume (Hirn- kammern = Ventrikel) aus. Mit der Encephalographie haben wir ein Verfahren, das sich zur Darstellung und Beurteilung der Oberfläche des Gehirns und der Hirnkammern mittels Röntgenstrahlen eignet. Diese Untersuchungsmethode besteht darin, daß man zunächst durch Lumbalpunktion wie beschrieben Liquor (bis 100 ccm) entnimmt und diesen durch Luft, die mit einer Spritze eingeblasen wird, ersetzt. Dabei füllen sich die Hirnkammern und der Raum zwischen Hirnoberfläche und Schädeldecke. Da die Luft Röntgenstrahlen bedeutend leichter durchläßt als das Gehirngewebe, können die Oberfläche des Gehirns und die Ventrikel auf den nun anzufertigenden Röntgenbildern sehr gut dargestellt werden. In der forensisch-psychiatrischen Begutachtung ist die Vornahme einer Encephalographie besonders in den folgenden Fällen angezeigt: Zur Klärung der Diagnose hirnatrophischer Prozesse (z. B. Altersschrumpfungen); zur Klärung der Ursache unklarer Krampfleiden des Gehirns; bei Schwachsinnsfällen, in denen der Verdacht besteht, daß sie durch äußere Einwirkungen verursacht wurden; zur Sicherung der Diagnose und zur Beurteilung des Ausmaßes einer Hirnschädigung nach einer Kopfverletzung (Gewebsschwund oder Narbenbildung). In Laienkreisen besteht noch vielfach die irrige Vorstellung, daß es sich bei der Lumbalpunktion und der u. U. nachfolgenden Luftfüllung der Hirnkammern um eine „Rückenmarkspunktion“ handelt, aus der später körperliche Schäden und Störungen der Sexualsphäre entstehen könnten. Deshalb stößt man bei den zu Untersuchenden häufig auf Abneigung und Widerstand gegen die Durchführung der Lumbalpunktion b?w. der Encephalographie. Beide Untersuchungsmethoden sind jedoch, durch den Facharzt und im Rahmen einer Klinik vorgenommen, harmlos, und ein wirklicher Schaden kann bei Beachtung und Beherrschung der Technik und Asepsis (Verhütung der Wundinfektion) praktisch nicht entstehen. Es können zwar, insbesondere bei empfindlichen Personen, vorübergehend Kopfschmerzen und Übelkeit auftreten, jedoch werden diese durch entsprechende- Medikamente und mehrtägige Bettruhe behoben. Die letzte hier zu erwähnende Untersuchungsmethode ist die Elektroencephalographie (EEG). Hier handelt es sich um eine kurvenmäßige Aufzeichnung 82;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 82 (NJ DDR 1955, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 82 (NJ DDR 1955, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der geltenden Gesetze der der verbindlichen Ordnungen und Weisungen der zentralen Rechtspflegeorgane, der Dienstanweisung zur politisch-operativen Dienstdurchführung der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen für Staatssicherheit Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Gefangenentransporten und Vorführungen zu Gerichten der sowie zur operativen Absicherung von Prozessen durch die Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen für Staatssicherheit Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Gefangenentransporten und Vorführungen zu Gerichten der sowie zur operativen Absicherung von Prozessen durch die Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der BezirksverwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit kommt. In Verwirklichung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens, insbesondere zur Untersuchung von Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden oder die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde bereits abgewehrt.

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