Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 81

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 81 (NJ DDR 1955, S. 81); wenig in Einklang zu bringen ist wie mit der im Plan verankerten Verpflichtung zu ständiger Verbesserung der Qualität. Es kann nicht im Belieben eines Betriebes, eines Wirtschaftsfunktionärs stehen, ob er die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen will oder nicht. Es kann nicht Rechtens sein, daß man ihm dabei noch Hilfestellung leistet, indem man ihm bescheinigt: Du hast die Vertragsform nicht eingehalten, also hast Du auch keine vertragliche Pflicht zur Erfüllung Deines Planes Es genügt nicht, daß man solche Formverstöße unter Betriebs- oder Disziplinarstrafe stellt4 5 *), sondern es muß den Verpflichteten unmöglich gemacht werden, ihre Leistungen und Gegenleistungen aus dem Vertragssystem herauszujonglieren. Das hat auch Such richtig herausgefühlt, und eben deshalb kommt er zu der Konstruktion der „Ausnahmefälle“ für solche Abnahme- und Zahlungsverweigerungen, die einer Planaufgabe widersprächen, für „einmalige Rechtsgeschäfte“ usw. Alle diese Schwierigkeiten entfallen jedoch, wenn man die Schrift- und Beurkundungsform des § 4 WO als eine reine Ordnungsvorschrift betrachtet, die natürlich ihren guten Sinn hat. Sie hat nämlich den Zweck, die,gegenseitigen Rechte und Pflichten der Partner festzulegen und klar abzugrenzen, und zwar nicht nur für sie selbst zur reibungslosen Abwicklung der Verträge, sondern auch für dritte, die eventuell das Vertrags-verhä’tnis einmal zu beurteilen haben. Man darf also der Urkundenform des § 4 WO keine vertragsbegründende Bedeutung beimessen, sondern nur den Charakter einer Beweisurkunde. Bei dieser Betrachtung enthält die Verletzung der Formvorschrift zweifellos eine Verletzung der Vertragsdisziplin, die das Vertragsgericht aus § 10 VOVO ahnden kann und soll. Sie hat aber keinen Einfluß auf Inhalt und Wirksamkeit der gegenseitigen Leistungspflichten. Das bedeutet: 1. Die zum Vertragsabschluß verpflichteten Partner haben, ungeachtet des Formfehlers beim Vertragsabschluß, die Pflicht, ihre Leistungen und Gegenleistungen so zu erbringen, wie es ihre Planaufgaben vorschreiben, und zwar mit all den Besonderheiten und Maßgaben, die sich hierfür aus bestimmten gesetzlichen Vorschriften oder aus den allgemeinen Lieferbedingungen für eine bestimmte Warengattung*) oder aus den besonderen Handelsbräuchen, z. B. den Begutachtungsgrundsätzen für Mängelrügen, ergeben. 2. Insbesondere können sich die Vertragspartner nicht ihrer Pflicht zu qualitäts- und termingerechter Lieferung und Zahlung sowie zur Entrichtung von Konventionalstrafen bei Plan- und Lieferverstößen entziehen. Diese letzte Konsequenz ist von besonderer Bedeutung. Welchen Inhalt Verträge haben sollen, besagen die Abs. 2 und 3 des § 4 WO, die durch den allgemeinen Mustervertrag und durch die Allgemeinen Lieferbedingungen für die einzelnen Warenarten (Lebensmittel, Textilien, Lederindustrie usw.) ergänzt werden. All dies sind bindende Vorschriften. Weicht ein Vertrag von ihnen ab oder enthält er in dieser Hinsicht Lücken, so hat das Staatliche Vertragsgericht, wenn es davon Kenntnis erhält, die Partner zu verpflichten, den Vertrag so zu ergänzen, daß er den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Das Vertragsgericht kann eine solche Ergänzung durch Strafen erzwingen. Tritt in einem Schiedsstreit zutage, daß ein Vertrag Mängel dieser Art hat, so hat das Vertragsgericht, ohne daß eine Vertragsänderung öder -ergänzung vorangehen müßte, „einen der geltenden Ordnung entsprechenden vertragsmäßigen Zustand zwischen den Partnern“ (§ 9 VGVO) zu veranlassen, d. h. es muß das ihm vorliegende Vertragsschiedsverfahren so behandeln, als enthielte es alle gesetzlichen Erfordernisse eines Vertrages. ') vgl. § 10 VO über die Bildung und Tätigkeit des Staat-l’chen Vertragsgerichts (VGVO) in der Fassung vom 1. Juli 1953 (GBl. S. 855). 5) z. B. für die Rücklieferung von Verpackungsmaterial, für die Lieferung in bestimmten Maßen oder in bestimmten Auf- machungen, wie Butter in abgepacktem Zustand usw. Das führt in weiterer Überlegung nun auch zu der Behandlung von solchen Verträgen, die der schriftlichen Beurkundung ermangeln. Auch bei ihnen muß das Vertragsgericht, wenn die mündlichen Abmachungen der Partner solche Fehler oder Lücken aufweisen, rechtsgestaltend eingreifen. Das bedeutet, wenn die vereinbarten Leistungen noch offenstehen, dafür zu sorgen, daß die Verträge nun mit vorschriftsmäßigem Inhalt formgerecht abgeschlossen werden; wenn das aber wegen Kontingentverfalls, Planablaufs. Planänderung, vollständiger Leistung nicht mehr möglich ist, die mündlich abgeschlossenen Verträge mit gesetzlichem Inhalt zu erfüllen. Mit anderen Worten: Wenn das Vertragsgericht die Aufgabe hat, einen vertragsmäßigen Zustand zwischen den Partnern herzustellen, so muß es sie zwingen, ihre gesamten wirtschaftlichen Beziehungen zueinander hinsichtlich des Vertragsgegenstandes den hierfür vom Gesetzgeber gewollten Maßnahmen anzupassen. Dazu gehört insbesondere, daß sie sich bei Abwicklung des Vertragsverhältnisses nach den Allgemeinen Lieferbedingungen richten, die der Gesetzgeber hierfür aufgestellt hat. Solche Allgemeinen Lieferbedingungen enthält, wie gesagt, auch der allgemeine Mustervertrag. Nach diesen Allgemeinen Lieferbedingungen richten sich die Liefertermine, die Zahlungsbedingungen, die Versendepflicht des Lieferers, die Entgegennahmepflicht und Abnahmepflicht des Bestellers. das Recht des Lieferers, beim Fehlen von Versanddispositionen die Ware einzulagern, der Erfüllungsort, der Übergang der Gefahr auf den Besteller im Augenblick des Versandes der Ware, die Pflicht zur Rückgabe der Verpackungsmittel oder ihr Verbleib beim Käufer, Rechte und Pflichten bei Mängeln der Ware und anderes mehr. Auch die Vertragsstrafen sind nach ■ Anlaß und Maß in den Allgemeinen Lieferbedingungen zwingend vorgeschrieben, und wo Allgemeine Lieferbedingungen nicht bestehen, insbesondere auch der Mustervertrag mit seinem § 9 nicht anwendbar ist, jetzt dem § 2 der 6. DB zur WO zu entnehmen, der besagt: „sind Vertragsstrafen zu vereinbaren“. Wenn die Vertragsgerichte überhaupt die Verpflichtung haben und dies ist zu bejahen , die Vertragsabreden, auch die formlosen, in den gesetzlich vorgeschriebenen .Zustand zu bringen, so wird sich diese Verpflichtung hinsichtlich der Pflicht der Partner, sich der Sanktion der Vertragsstrafe zu unterwerten, nicht gut bestreiten lassen. Von diesen Erwägungen ist auch das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik ausgegangen. In der Anweisung des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts vom 13. Juli 1954s) heißt es: „Kann ein der Formvorschrift des § 4 WO entsprechender Vertragsabschluß . nicht mehr erzwungen werden, so sind, wenn zwischen den Partnern Streitigkeiten entstehen, die Allgemeinen Lieferbedingungen des betreffenden Geschäftssektors als verbindlicher Vertragsinhalt der Entscheidung zugrunde zu legen. Dies gilt auch für Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der zwischen den Partnern vereinbarten Lieferungen oder Leistungen.“ Damit ist für die Praxis der Staatlichen Vertragsgerichte eine klare Linie gegeben, und eine Diskussion über diese Frage wäre überflüssig, wenn nicht immer wieder Stimmen laut würden, die die theoretische Rechtfertigung dieser Anweisung anzweifeln. Die Grundbedenken gegen sie kommen aber weniger aus rechtstheoretischen Überlegungen als aus praktischen Erwägungen, aus der Sorge um die Schlagkraft des Vertragssystems im Rahmen der ihm vom Gesetzgeber gewiesenen Aufgabe: das entscheidende Zwischenglied zu sein zwischen Planung der Produktion und Verteilung der produzierten Güter, „die gegenseitigen planmäßigen Lieferungs- und Zahlungsverpflichtungen der volkseigenen Wirtschaft auf eine konkrete vertragliche Grundlage zu stellen“. Auch bei Such scheint diese Erwägung alle rein rechtstheoretischen Bedenken zu überragen, wie dem Schlußsatz seiner Ausführungen 6) Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der DDR, 1954, Nr. 8, S. 75. 81;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 81 (NJ DDR 1955, S. 81) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 81 (NJ DDR 1955, S. 81)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? in ihren Verantwortungsbereich zu lösen als auch die übrigen operativen Diensteinheiten bei dei Lösung ihrer diesbezüglichen Aufgaben zu unterstützen. Bei der Organisierung des Einsatzes der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter. Denn die Qualifizierung der Arbeit mit dem und der schadensverhütenden vorbeugenden Arbeit sind die die Straftaten begünstigenden Bedingungen und Umstände aufzuklären, damit sie ausgeräumt werden können.

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