Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 79 (NJ DDR 1955, S. 79); § 54 Abs. 2 kann sich z. B. auf die Verwaltung eines Grundstücks beziehen, auf Abschluß und Aufhebung von Mietverträgen, auf Vornahme kleinerer Reparaturen usw. Die allgemeine Genehmigung wird sich meistens auf einen bestimmten Vermögenskomplex beziehen, und es wird notwendig und zweckmäßig sein, die von ihr betroffene Art von Rechtsgeschäften so genau als möglich zu bezeichnen. Um den Bestand des Vermögens zu erhalten, bestimmt schließlich § 54 Abs. 3, daß die Eltern in Vertretung des Kindes keine Schenkungen machen können. Wird zwischen den Eltern in Vertretung des Kindes mit einem Dritten ein durch den Rat des Kreises zu genehmigendes Rechtsgeschäft abgeschlossen, so bleibt der Dritte bis zur Genehmigung in Ungewißheit über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, die deshalb besonders drückend sein kann, weil gern. § 184 Abs. 1 BGB die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt. Um die Ungewißheit für den Dritten zu mindern, bestimmt § 55 Abs. 1, daß ein abgeschlossener Vertrag erst mit der Mitteilung der nachträglichen Genehmigung an den Antragsteller wirksam wird. Da Antragsteller auch ein Elternteil sein kann, ist von der Erteilung der Genehmigung auch der andere Vertragspartner zu benachrichtigen. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vertrages wird aber durch diese Benachrichtigung nicht geändert (§ 55 Abs. 3). Auch für das einseitige Rechtsgeschäft, für das sonst ebenfalls § 184 Abs. 1 BGB gelten würde, wird eine Sonderregelung getroffen. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das die Eltern in Vertretung des Kindes vornehmen, kann nicht genehmigt werden (nachträgliche Zustimmung). Deshalb bleibt eiin solches Rechtsgeschäft unwirksam (§ 55 Abs. 2). Um dem Dritten jeden Zweifel über die erteilte Einwilligung (vorherige Zustimmung) zu nehmen, wird bestimmt, daß das Rechtsgeschäft überhaupt nur dann wirksam vorgenommen werden kann, wenn die Eltern gleichzeitig mit der Vornahme dem Dritten die Mitteilung des Rates des Kreises über die Einwilligung nachweisen. Wie schon ausgeführt, hat im Falle der Gefährdung des Kindesvermögens der Rat des Kreises das zum Schutze des Vermögens Erforderliche anzuordnen. Er kann insbesondere von den Eltern die Einreichung eines Vermögensverzeichnisses und nötigenfalls laufende Rechnungslegung verlangen, die Aufnahme eines notariellen Vermögensverzeichnisses anordnen, den Eltern die Leistung einer Sicherheit auferlegen oder ihnen die Verwaltung des Vermögens entziehen (§ 56). In der Praxis wird das Problem der Durchführung solcher Sicherumgsmaßnahmen darin liegen, auf welche Art und Weise der Rat des Kreises vom Gefährdungstatbestand Kenntnis erhält. Möglicherweise kann derartiges aus Vorgängen bei den Zivilgerichten festgestellt werden, und es wäre dann Sache der Gerichte, ihre Kenntnisse zweckmäßig auszuwerten. Wird die Verwaltung des Vermögens durch Anordnung des Rates des Kreises entzogen, so ist ein Pfleger zu bestellen. Der Elternteil, der die Vermögensverwaltung verliert, hat das Vermögen an den gesetzlichen Vertreter des Kindes also an den Pfleger, an den anderen Elternteil, der gegebenenfalls verwaltungsberechtigt bleibt, oder, sofern das Kind volljährig geworden ist, an dieses herau=zuseben und über die Verwaltung unter Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses Rechenschaft abzulegen. Der Entwurf spricht an keiner anderen Stelle davon, daß über die Verwaltung des Vermögens Aufzeichnungen zu machen sind, um bei Beendigung abrechnen zu können. Aus § 57 ist jedoch auf eine solche Verpflichtung zu schließen. Außerdem ergibt sie sich aus dem Begriff der „ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung“ in § 52. Es erhebt sich die Frage, ob die Rechte aus § 57 im Wege der Klage geltend zu machen oder ob sie im Wege der Verwaltung zu erzwingen sind. Während im Falle des § 56 der Rat des Kreises die Einreichung des Vermögensverzeichnisses verlangt, die Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses anordnet oder den Eltern die Leistung einer Sicherheit auferlegt, ist eine derartige Tätigkeit des Rates des Kreises nach § 57 nicht vorgesehen. Die verschiedenen Verpflichtungen in den §§ 56 und 57 entsprechen offensichtlich den bisherigen Regelungen in den §§ 1667 Abs. 2 und 1681 BGB. Die Durchführung des Anspruchs aus § 1681 BGB (Herausgabe des Vermögens und Rechenschaftslegung) erfolgt im Wege der Klage über § 259 BGB, der über die Art der Rechnungslegung Näheres bestimmt und bei begründetem Zweifel an der notwendigen Sorgfalt den Anspruch auf Leistung des Offenbarungseides festlegt. Allein eine solche Durchführung kann auch im Falle des § 57 zum Erfolge führen. Es können sich Beweise erforderlich machen, es kann Streit über das Eigentum an bestimmten Gegenständen entstehen, es können sich unter Umständen Schadenersatzansprüche ergeben u. a. m. Gegebenenfalls wird sich die Notwendigkeit heraussteilen, das Herausgabeurteil gern. §§ 883 886 ZPO zu vollstrecken, es wird u. U. notwendig und zweckmäßig sein, ein Zwischenurteil nach § 254 ZPO zu erwirken. Allerdings wird, sofern der eine Elternteil in Vertretung des Kindes gegen den anderen klagt, im Hinblick auf § 59 für den Kläger ein Pfleger zu bestellen sein, da der „Verwandte“ in § 59 sich auf das Kind bezieht und jeder Eltemteil mit ihm in gerader Linie verwandt ist. Diese Lösung ist auch zweckmäßig, da sonst zweifelhaft sein kann, ob der Prozeß mit der erforderlichen Konsequenz durchgeführt wird. Abschließend noch einige Ausführungen zum Verhältnis zwischen Vermögen und Unterhalt. Das BGB regelt dieses Verhältnis in den §§ 1662, 1585. Hat hiernach ein minderjähriges unverheiratetes Kind Vermögen, so muß es sich zunächst aus den Einkünften seines Vermögens selbst erhalten. Nur soweit diese nicht ausreichen, kann es ergänzend von seinen Eltern Unterhalt fordern. Nach § 50 des Entwurfs hat das Kind aus Einkünften aus seinem Vermögen (sowie aus eigenen Arbeitseinkünften) unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse der Familie einen angemessenen Beitrag zu seinem Unterhalt zu leisten. Es bedarf der Klarstellung, was unter „angemessenem Beitrag“ zu verstehen ist. Hierbei ist vom Sinn dieser Bestimmung auszugehen. Sie trägt in erster Linie gegenüber dem Kind erzieherischen Charakter, der besonders bedeutungsvoll wird bei eigenen Arbeitseinkünften des Kindes. Das Kind soll rechtzeitig verstehen lernen, daß Einkünfte für die Lebenshaltung bestimmt sind und soll sich nicht daran gewöhnen, trotz eigener Einkünfte im vollen Umfang von den Eltern unterhalten zu werden. Besonders von den Arbeitseinkünften soll aber nach Möglichkeit auch ein Teil dem Kinde verbleiben, weil damit die Freude an der Arbeit gesteigert wird. Gleichzeitig wird das Kind auch zur eigenen selbständigen Geldverwaltung angeregt, wenn ihm ein gewisser Geldbetrag zur selbständigen Verwendung bleibt. Selbstverständlich können die gesamten Verhältnisse der Familie auch so liegen, daß statt des Unterhaltsbeitrags der gesamte eigene Unterhalt aus den Einkünften des Kindes zu bestreiten ist. Das folgt insbesondere aus § 50 Abs. 2, wo es heißt: Würde durch die Leistung von Unterhalt an das Kind der eigene angemessene Unterhalt der Eltern beeinträchtigt, so sind diese berechtigt, mit Einwilligung des Rates des Kreises insoweit den Stamm des Vermögens des Kindes für dessen Unterhalt zu verwenden. Diese Maßnahme kommt selbstverständlich erst in Betracht, wenn trotz Verwendung aller Einkünfte aus dem Vermögen (und aus der Arbeitsleistung) des Kindes der angemessene Unterhalt der Eltern durch die Unterhaltsleistung an das Kind beeinträchtigt würde. Die Regelung der elterlichen Sorge nach dem Entwurf ist ein Teil des neuen deutschen Familienrechts, das erstmalig auf deutschem Boden die volle Gleichberechtigung von Mann und Frau realisiert, die Eltern gleichberechtigt dem Kinde gegenübertreten und einzig und allein das Wohl des Kindes bestimmend sein läßt. Deshalb können in einer solchen Familie die großen erzieherischen Aufgaben ihrer Lösung zugeführt werden. Die neuen Bestimmungen über die elterliche Sorge werden dazu beitragen, die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu vertiefen, das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern zur Grundlage inniger Familienbande machen, werden die Erziehung demokratisch gesinnter Staatsbürger fördern, die moralischen und rechtlichen Anschauungen über die Ehe festigen und damit Vorbild sein für die Rechtsentwicklung in allen Teilen Deutschlands. 79;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 79 (NJ DDR 1955, S. 79) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 79 (NJ DDR 1955, S. 79)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermittlungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und zu Vestberlin ist demzufolge vor allem Schutz der an der Staatsgrenze zur zu Vestberlin beginnenden endenden Gebietshoheit der DDR.

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