Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 78

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 78 (NJ DDR 1955, S. 78); in der Lage sein sollte, das Kind gesetzlich zu vertreten. Jetzt gehört zur elterlichen Sorge in allen Fällen sowohl die Vermögensverwaltung als auch die gesetzliche Vertretung des Kindes, gleichfalls ein Ausdruck dafür, daß für die Regelung des Entwurfs nur das Wohl des Kindes bestimmend ist. Ein wichtiger Grundsatz ist die Beständigkeit der Sorgeregelung. Schon in § 30 Abs. 3 ist ausgesprochen, daß mit der Scheidung möglichst eine endgültige Sorgeregelung getroffen werden soll. Deshalb sollen spätere Änderungen nur getroffen werden, wenn sich die maßgebenden Umstände so grundlegend geändert haben, daß eine Neuregelung des Sorgerechts im Interesse des Kindes unabweisbar erscheint. Selbst wenn also eine Änderung der elterlichen Sorge für das Kind an sich vorteilhaft sein könnte, so ist zu beachten, daß allein der Wechsel des Sorgeberechtigten sich für das Kind nachteilig auswirken kann. Das Zerwürfnis der Eltern wird sich vertiefen und nicht ohne Einfluß auf das Kind bleibein. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil wird versuchen, Einfluß auf das Kind zu erlangen und in ihm den Wunsch der Rückkehr zu erwecken usw. Das Kind wird den persönlichen Umgang mit dem bisher sorgeberechtigten Elternteil vermissen. Es wird ein sich nachteilig auswirkender Wechsel der Schule notwendig werden. Die Bestimmung soll insbesondere auch die Eltern abhalten, neue Streitpunkte zu suchen und zu finden, um ständig neue Anträge auf Änderung der Sorgeregelung zu stellen. Die Bestimmung des Entwurfs soll zur Befriedigung der gesamten Verhältnisse zwischen den Beteiligten beitragen. Neu ist die Bestimmung, daß der Rat des Kreises eine gerichtliche Entscheidung (also eine solche nach § 30) nur mit Zustimmung des Gerichtes ändern kann. Bisher war es möglich, daß eine im Zusammenhang mit einer Scheidung ergehende Regelung des Gerichts vom Rat des Kreises selbständig und unmittelbar nach Erlaß dieser Entscheidung abgeändert werden konnte. Es sind leider auch Fälle bekannt geworden, wo so verfahren wurde. Das schädigt die Autorität des Gerichts und der Verwaltung, schafft Unzufriedenheit und schadet dem Wohl des Kindes. Die neue Regelung ist deshalb zu begrüßen, und es wird der Durchführung überlassen bleiben, das von dem Gericht hierbei einzuhaltende Verfahren näher zu bestimmen. Für die Anordnungen des Rates des Kreises geben die §§ 45 und 46 nähere Weisungen. Die im § 45 Abs. 2 enthaltene Befugnis, Anordnungen jederzeit zu ändern oder aufzuheben, findet ihre Beschränkung in dem schon besprochenen § 40 Abs. 3. Die Untersuchungen des Rates des Kreises auf der Grundlage des § 46 können nur mit dem Ziel der Erforschung der objektiven Wahrheit erfolgen. § 46 wird durch § 30 Abs. 2 ergänzt. Die Ermittlungen können auch darin bestehen, daß andere Personen gehört oder sonstige Beweismittel, die nach dem Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit zulässig sind, herangezogen werden. Insbesondere sind die gemäß § 70 in Verbindung mit §11 der VO über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952 (GBl. S. 1057) erlassenen Durchführungsbestimmungen zu beachten, die weitere Verfahrensregeln enthalten. ln allen Fällen, in denen der Rat des Kreises in bezug auf die elterliche Sorge Anordnungen trifft, obliegt ihm die Durchführung (§ 40 Abs. 4, § 44 Abs. 1). Dies gilt auch für den Fall des § 30 Abs. 1, daß das Gericht in Verbindung mit einem Scheidungsurteil die elterliche Sorge regelt (§ 11 Ziff. 2 der VO über die Übertragung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit). Wie ist die Stellung des Elternteils, dem die elterliche Sorge nicht zusteht? Er behält die Befugnis des persönlichen Umgangs mit dem Kinde (§ 42 Abs. 1). Der Rat des Kreises hat auf Antrag der Beteiligten diesen Umgang näher zu regeln. Er kann ihn für bestimmte oder unbestimmte Zeit ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes nötig ist. Der Rat des Kreises soll sich aber nicht auf administrative Maßnahmen beschränken. Er soll soweit wie möglich auch erzieherisch auf die Eltern einwirken. Der Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht, bleibt verpflichtet, seinen' Unterhaltsbeitrag durch eine entsprechende Geldrente zu gewähren (§ 48 Abs. 2 Satz 2)1). Die von Ansorg1 2) vorgebrachten Bedenken, daß der Entwurf nicht klar erkennen lasse, ob im Fall der Ent- ziehung der elterlichen Sorge nach § 44 Abs. 3 die Unterhaltspflicht weiterbestehe unter Hinweis auf § 38 Ziff. 1 sind m. E. nicht begründet. § 48 Abs. 2 regelt alle Fälle des Getrenntlebens, auch nach einer Scheidung. Aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 ist in keiner Weise zu schließen, daß es sich nur um den Fall des Getrenntlebens bei Aufrechterhaltung der Ehe handeln soll. Vielmehr folgt gerade aus § 48 Abs. 2, daß bei der Unterhaltsleistung kein Unterschied darin besteht, aus welchen Gründen das Getrenntleben erfolgt. Zur elterlichen Sorge gehört es, das Vermögen des Kindes zu seinem Besten zu verwalten. Für die Vermögensverwaltung werden im 3. Titel nähere Vorschriften aufgestellt. Während, wie schon ausgeführt, nach dem BGB der Vater das Recht hatte, die Nutzungen des Kindesvermögens zu ziehen und diese Nutzungen ein wichtiger Inhalt der väterlichen Gewalt waren, haben nach dem Entwurf die Eltern das Vermögen nur im Interesse des Kindes zu verwalten und keinerlei Recht der Nutznießung. Dreiunddreißig von siefoen-undfünfzig Paragraphen des BGB, die sich mit der elterlichen Gewalt befassen, regeln die vermögensrechtlichen Fragen. Der Entwurf konnte sich mit sechs Paragraphen begnügen, denn er kennt nur das Ziel der ordnungsgemäßen Verwaltung dieses Vermögens, um es dem Kinde ungeschmälert zu erhalten (§ 52). Mit dem wachsenden Wohlstand der Werktätigen werden diese Bestimmungen ständig an Bedeutung gewinnen; denn es werden die Fälle sich mehren, in denen die Kinder als Erben Vermögen erwerben. Die Eltern sind dem Kinde für eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung verantwortlich (§ 52). Hieraus ergeben sich zwei konkrete Folgerungen: einmal Maßnahmen des Rates des Kreises bei Gefährdung des Vermögens (§ 56), zum anderen die Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Beendigung der elterlichen Sorge (§ 57). Die Erhaltung des Vermögensbestandes soll insbesondere dadurch gewährleistet werden, daß die Eltern Geld bei einer Sparkasse oder in Staatspapieren verzinslich anlegen müssen, soweit es nicht für baldige Ausgaben bereit zu halten ist. Mit Zustimmung des Rates des Kreises kann eine andere Anlage gewählt werden. Besonders sorgfältig will das Gesetz vollkommen im Gegensatz zum BGB das Kind vor Verpflichtungen schützen, die durch die Eltern in Vertretung des Kindes eingegangen werden. In der kapitalistischen Gesellschaftsordnung ist es keine Seltenheit, daß ein Handelsunternehmen oder sonstiges Erwerbsgeschäft auf den Namen des Kindes betrieben wird und daß schon das Kind in Konkurs geraten kann. Wird es volljährig, dann tritt es, belastet mit einer Menge Schulden, in das Erwerbsleben. Oft wurde von den Eltern gerade dann das Geschäft auf den Namen des Kindes begonnen, nachdem über das Vermögen des Vaters der Konkurs verhängt worden war. Zum Schutze des Kindes bestimmt deshalb § 54, daß die Eltern die Genehmigung des Rates des Kreises benötigen, wenn sie in Vertretung des Kindes ein Rechtsgeschäft abschließen, dessen Gegenstand den Wert von 300 DM übersteigt. Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn das Kind durch das Rechtsgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Der Rat des Kreises kann den Eltern eine allgemeine Genehmigung zur Vornahme von Rechtsgeschäften erteilen, die bei der Verwaltung des Vermögens regelmäßig wiederkehren (§ 54 Abs. 2). Diese Bestimmung bezieht sich auf die Vermögensverwaltung. Die Führung eines Handelsgeschäfts oder gewerblichen Unternehmens kann sich jedoch nicht als Verwaltung darstellen. Deshalb wird es in Zukunft nicht mehr zulässig sein, daß hierzu der Rat des Kreises eine allgemeine Genehmigung erteilt. Das wird besonders dann bedeutungsvoll, wenn das Kind als Erbe in einen gewerblichen Betrieb als Mitinhaber eimtritt. Hier muß die Erbauseinandersetzung zum Ziele haben, die Stellung des Kindes als haftenden Mitinhabers zu beseitigen. 1) Die Leistung des Unterhalts gehört zur elterlichen Sorge, jedoch sollen die Fragen des Unterhalts nicht in diesem Beitrag behandelt werden. 2) NJ 1954, S. 371. 78;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 78 (NJ DDR 1955, S. 78) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 78 (NJ DDR 1955, S. 78)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Gewährleistung ihrer Konspiration und Arbeitsfähigkeit eine Reihe spezifischer Bedingungen zu beachten. Bekanntlich kennt dort jeder jeden. Alles was von der Norm abweicht, wird aufmerksam registriert.

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