Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 768

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 768 (NJ DDR 1955, S. 768); Entscheiduntren anderer Gerichte Zivilrecht und Familienrecht Art. 30, 144 Verfassung. Lehnt der unterhaltspflichtige Ehegatte nach Abweisung seiner Scheidungsklage grundlos die häusliche Gemeinschaft ab, so ist er verpflichtet, durch Unterhaltsleistung die bisherige Lebenshaltung des anderen Ehegatten zu sichern. BG Schwerin, Urt. vom 2. Juni 1955 S 51/55. Die Parteien sind Eheleute. Seit längerer Zelt lebt der Verklagte von der Klägerin getrennt. Seme Ehescheidungsklage wurde am 9. Februar 1955 abgewiesen. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 60 DM zu verurteilen. Durch Urteil des Kreisgerichts wurde der Verklagte zur Unterhaltszahlung von 60 DM monatlich verurteilt. Die Entscheidung wurde damit begründet, daß die Klägerin keinen Beruf erlernt habe und als Arbeiterin im Alter von 58 Jahren nur 158 DM monatlich verdiene. Der Verklagte habe dagegen ein Einkommen von .386 DM netto, wovon er 60 DM an seine Frau zahlen könne, da ihm dann noch über 300 DM zum Leben verblieben. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt. Bie Berufung 1st nicht begründet. Aus den Gründen: Nach Ansicht des Senats ist der Verklagte verpflichtet, zum Unterhalt seiner Frau beizutragen. Die Ehe der Parteien besteht seit 1939. Während der ganzen Jahre hat die Klägerin den' Haushalt der Parteien geführt und keinen Beruf erlernt. Sie ist somit jetzt, da der Verklagte nach Abweisung seiner Scheidungsklage die häusliche Gemeinschaft unter Verletzung seiner Pflicht zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt, nicht in der Lage, qualifizierte Arbeit zu verrichten. In der Ehe, als umfassender Lebensgemeinschaft, sind beide Ehegatten verpflichtet, für den gemeinsamen Lebensunterhalt zu sorgen, sei es durch berufliche oder hauswirtschaftliche Tätigkeit. Wenn sich ein Ehegatte dieser Verpflichtung grundlos entzieht, darf sich daraus für den anderen Ehegatten keine Beeinträchtigung seiner bisherigen Lebenshaltung ergeben, vorausgesetzt, daß die Einkünfte des anderen Ehegatten nicht geringer geworden sind. Demnach hat die Klägerin als ohne ihr Verschulden getrennt lebende Ehefrau einen Anspruch darauf, am Verdienst ihres Ehemannes teilzuhaben, da ihre eigenen Einkünfte nicht ausreichen, ihr die bisherige Lebenshaltung zu sichern. Anmerkung: Vorstehendes Urteil stützt sich unmittelbar auf die Verfassung der DDR. Seit dem Erlaß der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 (GBl. S. 849) ist für derartige Fälle § 15 dieser Verordnung maßgebend. Die Redaktion § 2 Abs. 2 AO über die Gerichtskosten im Beschlußverfahren vom 1. November 1953 (ZB1. S. 533). Wird im Hausratsverfahren gerichtliche Regelung nur hinsichtlich eines Teiles des Hausrats begehrt, so bestimmt sich die Berechnung des Streitwerts nach dem Zeitwert nur dieses Teils des Hausrats. BG Leipzig, Beschl. vom 13. Juni 1955 3 T 192/55. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1954 beim Kreisgericht die Regelung der Rechtsverhältnisse an seinem ehelichen Hausrat nach der. Ehescheidung beantragt. Er behauptet: Der Hausrat bestehe aus einer Schlafzimmer-, einer Wohnzimmer- und einer Kücheneinrichtung. Davon habe er erhalten: 2 Sessel mit Stehlampe. 1 Sofa, 1 Radioapparat, 1 Stubenuhr, 2 Handtücher, 2 Bettüberzüge, 1 Bettlaken. 2 Kopfkissenbezüge, 1 Tischdecke. Er beanspruche noch folgende Sachen: 1 Frisiertoilette, 1 Bett mit Aufleger, 1 Nachtschränkchen, 1 Küchenherd, 1 Waschbeckeneinrichtung, 1 Stubenbild, 1 Blumenständer, 1 Waschgefäß, 25 Gläser Eingemachtes, 1 rm Holz, Geschirr, 1 Mohnmühle. Das Kreisgericht setzte den Geschäftswert des Hausrats auf 2000 DM fest, und forderte die Zahlung einer Prozeßgebühr von 50 DM. Der Antragsteller machte geltend, daß der Wert der von ihm beanspruchten Sachen höchstens 600 bis 700 DM betrage, so daß nur eine Prozeßgebühr von 21 DM ln Frage komme, wie ihm auch auf der ReChtsauskiunftstelle erklärt worden sei. Das Kreisgericht stellte sich auf den Standpunkt, daß der Geschäftswert nach dem Werte des gesamten Hausrats zu berechnen sei, und lehnte es ab, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, solange der Antragsteller nicht 50 DM Prozeßgebühr eingezahlt habe. Der Beschwerde des Antragstellers hat das Kreisgericht nicht abgeholfen. Die Beschwerde ist begründet. Aus den Gründen: Nach § 2 der Anordnung über die Gerichtskosten im Beschlußverfahren vom 1. November 1953 (ZB1. S. 533) wird im Hausratsverfahren der Streitwert, soweit der Streit den Hausrat betrifft nach dem Zeitwert des Hausrats festgelegt. Gemeint ist damit nicht, daß in jedem Fall der Wert des gesamten Hausrats maßgebend sei. Haben sich die Parteien außergerichtlich über einen Teil des Hausrats geeinigt und wird danach mit dem Antrag auf Hausratsteilung eine gerichtliche Regelung hinsichtlich des restlichen Hausrats verlangt, so ist für die Berechnung des Streitwerts der Wert des der gerichtlichen Regelung unterstellten restlichen Hausrats maßgebend. Denn nur mit Bezug auf diesen restlichen Hausrat wird in einem solchen Falle eine gerichtliche Entscheidung verlangt. Das ist auch im vorliegenden Rechtsstreit der Fall. Danach ist die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffend, daß für die Berechnung des Streitwerts der Wert der von ihm beanspruchten Sachen maßgebend sei. Den Wert dieser Sachen hat der Beschwerdeführer mit 700 DM angegeben. Die nach §§ 8, 74 Abs. 2 Satz 1 GKG zu zahlende Prozeßgebühr beträgt hiernach 21 DM. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer in Kostenmarken gezahlt. Sein Verlangen nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist daher berechtigt. §§ 377, 378, 347 HGB. Bei einem Handelsgeschäft mit einem volkseigenen Verkäufer ist der private Käufer bei Anlieferung der Ware verpflichtet, diese auf ihre Qualität hin zu überprüfen und Mängel dem Verkäufer sofort anzuzeigen. Die Wahrnehmung dieser unbedingten Rügepflicht liegt nicht im Ermessen des Käufers und besteht besonders auch dann, wenn an Stelle der bestellten eine andere, höher- oder geringerwertige Ware geliefert wurde. Stadtgericht Groß-Berlin, Urt. vom 6. September 1955 2 S 386/54. Die Klägerin ist ein volkseigenes Großhandelsorgan; bei der Beklagten handelt es sich um ein privates Textil-Einzel-handelsfachgeschäft. Die Parteien stehen in laufender Geschäftsverbindung. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte am 5. März 1954 unter anderen Waren einen Ballen Kostüm-stofl, Zellwolle schwarz, Nr. 4123 22146/534 mit 49.8 m zu einem Großhandelsabgabepreis von 9,01 DM pro Meter bestellt. Die Ware wurde am 8. März 1954 mit anderen von der Beklagten bestellten Waren ausgeliefert und von einer Angestellten der Beklagten bei der Klägerin abgeholt. Im Laufe des Prozesses wurde zwischen den Parteien unstreitig, daß die Klägerin durch Verwechslung an Stelle des bestellten Stoffes der Beklagten einen Ballen Gabardine, Kammgam/Wolle braun, Nr. 4134 15163/575 mit einem Groß-hardelsabgabepreis von 62,13 DM pro Meter ausgeliefert hat. Nach den Unterlagen der Klägerin hatte dieser braune Kammgarn eine Länge von 53.8 m. Nachdem die Klägerin zunächst das Fehlen des braunen Kammgarnstoffes bemerkte, stellte sie am 21. April 1954 fest, daß der für die Beklagte abgebuchte schwarze Zellwollstoff noch vorhanden war. Hierauf erfolgte eine Überprüfung der Beklagten durch die Abteilung Handel und Versorgung des Rates des Stadtbezirks in Zusammenarbeit mit der Abt. Finanzen, in der gemäß dem Bericht vom 29. Mai 1954 festgestellt wurde, daß in vier Tagen eine Gesamtmenge von 50,25 m des gelieferten Stoffes zu dem für den ursprünglich bestellten Zellwollstoff zulässigen Verkaufspreis von 10.80 DM pro Meter ausverkauft wurde, so daß eine Rückgabe nicht mehr möglich war. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der Preisdifferenz unter Hinweis darauf, daß die Verwechslung bei der Beklagten auf Grund des erheblichen Qualitätsunterschiedes, der Farbdifferenz und der anderen Etikettierung hätte bemerkt werden müssen und auch bemerkt worden sei. wofür auch spreche, daß sich die Angestellten der Beklagten, insbesondere der. Geschäftsführer K bei der Befragung in mehrfache kleinere Widersprüche verwickelt haben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2893,90 DM zu verurteilen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie ist der Meinung, daß die Klage jeder rechtlichen Begründung entbehre. Sie habe die Verwechslung nicht bemerkt Das Etikett des Stoffes habe mit der Rechnung überelngestimmt, so daß keinerlei Verdacht habe aufkommen können, daß es sich um eine Verwechslung handele. Es ginge nicht an. daß die Klägerin versuche, den Schaden, der durch das Verschulden 768;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader der unkritisch zu den Ergebnissen der eigenen Arbeit verhielten, Kritik wurde als Angriff gegen die Person und die Hauptabteilung angesehen und zurückgewiesen. Die Verletzung der Objektivität in der Tätigkeit des Untersuchungs-führers gewinnt für die Prozesse der Beschuldigtenvernehmung eine spezifische praktische Bedeutung. Diese resultiert daraus, daß das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung unvermeidbaY Ist. Wie jeder Untersuchungsführer aus A!, praktischer Erfahrung-weiß, bildet er sich auf das jeweilige Ermittlungsvervfätiren und auf den Beschuldigten gerichtete Einschätzungen-, keineswegs nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle.

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