Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 767

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 767 (NJ DDR 1955, S. 767); den können. Es geht davon aus, daß § 1542 RVO noch geltendes Recht sei, ohne hierfür eine Begründung zu gehen. Daß die Parteien bei Abschluß des streitigen Vertrages eine Beschränkung der Leistungen im Sinne des § 1542 RVO nicht im Auge hatten, entnimmt das Bezirksgericht aus folgendem: Der Grundsatz des § 1542 RVO, nämlich die Beschränkung der Regreßpflicht auf die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, sei beiden Beteiligten beim Vergleichsabschluß, bei dem sie durch Juristen vertreten gewesen seien, bekannt gewesen. Wenn gleichwohl von ihnen in diesem Vertrag nicht auf § 1542 RVO Bezug genommen werde, so müsse die Formulierung, die Reichsbahn wird die durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Leistungen der Sozialversicherung zu drei Vierteln erstatten, dahin ausgelegt werden, daß die Parteien die tatsächlich geleisteten Beträge gemeint hätten. Diese Auffassung werde dadurch bekräftigt, daß von einer endgültigen Regelung der Rückgriffsforderung gesprochen werde. Ebenso spreche hierfür, daß in dem Vergleich zwischen den Hinterbliebenen und der Verklagten, nachdem anfangs im Prozeß 120 DM Witwenrente und 50 DM Waisenrente geltend gemacht worden seien, die Höhe der Forderung überhaupt nicht erwähnt werde. Da der gesetzliche Anspruch, wie ihn § 1542 RVO vorsehe, den Parteien beim Abschluß des Vergleichs der Höhe nach nicht bekannt gewesen sei, eine endgültige Regelung aber von einer feststehenden Grundlage ausgehen müsse, hätten sich die Parteien diese Grundlage einmal mit dem angenommenen Mitverschulden zu einem Viertel und zum anderen mit der Berechnung aus dem tatsächlich Geleisteten gegeben. Soweit die Verklagte die Frage der Finanzdisziplin aufwerfe, sei dieser hier keine rechtliche Bedeutung zuzumessen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verklagten, mit der sie Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage beantragt. Sie hat ihr früheres Vorbringen wiederholt, und im einzelnen noch ausgeführt: Wenn die Auslegung des ersten Gerichts richtig wäre, würde die Deutsche Reichsbahn schlechter gestellt sein, als wenn sie von vornherein die geforderten 100 Prozent an die Sozialversicherung gezahlt hätte. Gegebenenfalls liege ein versteckter Einigungsmangel über einen objektiv wesentlichen Vertragspunkt vor, so daß der Vertrag als nicht geschlossen anzusehen sei (§ 155 BGB)! Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: Es ist dem Bezirksgericht darin zuzustimmen, daß die Verklagte ihre Behauptungen nicht bewiesen hat, der Vergleich vom 15. April 1954, worin sie sich zur teilweisen Erstattung der durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Leistungen der Klägerin gegenüber verpflichtete, sei mit der nicht ausdrücklich be-zeichneten Einschränkung abgeschlossen worden, daß nur Leistungen der Klägerin im Rahmen des § 1542 RVO dabei beachtet werden sollten. Es ist dem Bezirksgericht darin beizupflichten, daß es der Erfahrung des Lebens, insbesondere aber der Übung von Organisationen, wie den jetzigen. Prozeßparteien, entspricht, einen solchen Vorbehalt ausdrücklich schriftlich festzuhalten, zumal andere als Selbstverständlichkeiten anzusehende Rechtsfolgen im Vergleich ausdrücklich erörtert sind. So hat sich die Verklagte den Rückgriff gegen die Firma Sch. auf Grund ihres mit dieser geschlossenen Anschlußvertrages Vorbehalten, obwohl sich diese Frage doch aus §§ 421, 426 BGB beantwortet. In dieser Beziehung ist auch der letzte Absatz des Vergleiches beachtenswert; denn aus ihm ist zu entnehmen, daß die Klägerin' im vorliegenden Versicherungsfall sich nicht auf eine Leistung der Deutschen Versicherungs-Anstalt einlassen wolle, die diese auf Grund eines Pauschalabkommens schuldete und die die Leistungen der Klägerin an die Hinterbliebenen aber nur unvollkommen ausgeglichen hätte. Schließlich spricht gegen das Vorbringen der Verklagten auch, daß § 1542 RVO nicht mehr angewandt werden kann, da durch § 72 Abs. 2 VSV die gesamte RVO außer Kraft gesetzt worden ist, was auch der Verklagten nicht entgangen sein kann. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß zwar die RVO im allgemeinen, nicht aber § 1542 RVO deshalb außer Kraft gesetzt worden sei, weil es dann an einer entsprechenden Regelung, die es der Klägerin ermöglicht, Rückgriffsansprüche gegen Dritte geltend zu machen, fehle. Eine solche Auffassung ist zunächst grundsätzlich abzulehnen, da einzelne Bestimmungen eines ausdrücklich in seiner Gesamtheit aufgehobenen Gesetzes nicht aus irgendwelchen Zweckmäßigkeitsgründen weiter angewandt werden dürfen. Soweit das Kammergericht in seinem Urteil vom 6. November 1952 (NJ 1952 S. 620) der Auffassung Ausdruck gegeben hat, daß § 1542 RVO noch in Kraft sei, kann dem nicht beigetreten werden. Sie ist aber auch sachlich unrichtig, weil eine solche Ersatzpflicht aus der Mustersatzung abzuleiten ist. Allerdings könnte ein solcher Anspruch der Klägerin nicht auf § 94 der Satzung gestützt werden. Diese begründet Rechte und Pflichten unmittelbar nur zwischen der Klägerin und den bei ihr Versicherten, so daß nach § 94 der Satzung die SVK nur Ansprüche gegen die Unternehmer erzeugt, die bei ihr zwecks Unfallentschädigung an die bei ihnen Beschäftigten versichert sind. Der hier streitige Unfall war kein Betriebsunfall im Sinne der VSV, die Reichsbahn war und ist also gegen dessen Folgen nicht bei der Klägerin versichert. Für Nichtbetriebsunfälle ergibt sich aber eine Ersatzpflicht des Unfallhaftpflichtigen mittelbar aus § 93 der Satzung. Danach zahlt die Sozialversicherung dem er-satzberechtigten Versicherten nur „unter Vorbehalt des Rechts, von der schuldigen Person bzw. Organisation Ersatz für die durch den Unfall verursachten Ausgaben zu fordern“. Diese Bestimmung ist als eine generelle Abtretung von Ansprüchen der Versicherten gegen nicht versicherte Dritte zugunsten der SVA im Rahmen der von ihr geleisteten Ausgaben anzusehen. Ein solcher, durch Abtretung vorgenommener Forderungsübergang erfolgt jedoch nicht schlechthin in Höhe der tatsächlich geleisteten Ausgaben, sondern nur in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens. In der Regel wird sich der Umfang des Schadens allerdings mit den von der SVA nach den gesetzlichen Bestimmungen (VSV) zu erbringenden Leistungen an den versicherten Zedenten decken, oder ihn auch übersteigen, aber nicht hinter ihm Zurückbleiben. Das letztere hat allerdings die Verklagte behauptet. Sie stützt sich dabei auf den von den Hinterbliebenen ursprünglich im Rechtsstreit 2 S 6/52 geltend gemachten Klaganspruch, der die monatliche Witwenrente auf 120 DM und die monatliche Waisenrente auf 50 DM beziffert. Abgesehen davon, daß sich aus der Höhe eines geltend gemachten Klaganspruchs weder das Mindest- noch das Höchstmaß des tatsächlich eingetretenen Schadens entnehmen läßt, sondern es hierfür anderer Feststellungen bedarf, haben sich die Geschädigten im weiteren Verlauf des Rechtsstreits auch auf diesen Betrag nicht festgelegt. Sie haben vielmehr den schon anfangs bezeichneten Vergleich vom 31. März 1953 mit der Verklagten abgeschlossen, worin keine Bezifferung enthalten ist. Es liegt auch kein Anlaß vor, die von der Klägerin unbestritten geleisteten Beträge als über den tatsächlich entstandenen Schaden hinausgehend anzusehen, da diese Leistungen den Vorschriften über die Berechnung von Unfall-Hinterbliebenenrenten (§ 46 VSV) entsprechen. Der Berechnung wurde ein Jahresarbeitsverdienst des Versicherten S. in Höhe von 5262,17 DM zugrunde gelegt. Die Richtigkeit dieses Verdienstes ergibt sich aus der Lohnbescheinigung seines Betriebes. Nach § 46 Abs. 1 Buchst, b VSV hat die arbeitsfähige Witwe aus dem Betriebsunfall Anspruch auf eine Unfallwitwenrente in Höhe von 20 Prozent des Verdienstes des verstorbenen Ehegatten und die arbeitsunfähige Halbwaise nach Buchst, d ebenfalls in Höhe von 20 Prozent Anspruch auf Unfallwaisenrente. Das ergibt eine monatliche Rente von 87,70 DM für jeden Berechtigten. Soweit die Waisenrente in Betracht steht, erhöht sich dieser Betrag mit Wirkung vom 1. September 1950 um 10 DM [vgl. VO vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) in Verbindung mit der DB vom 18. August 1950 (GBl. S. 849)], so daß die Waisenrente nunmehr 97,70 DM beträgt. Die Gesamtsumme beider Renten, bei der die 10 DM Erhöhung außer Betracht zu bleiben haben, = 175,40 DM, übersteigen auch nicht zwei Drittel des Grundbetrages, nach welchem die Rente errechnet wurde § 47 VSV). Die Leistungen der Klägerin entsprechen somit den nach den Gesetzen zu gewährenden Leistungen. Sie würden daher selbst dann zu erstatten sein, wenn § 1542 noch in Kraft wäre. Bei diesem Sachverhalt erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von der Verklagten vorgebrachten Rechtsausführungen zu §§ 119, 155 BGB. Die Berufung war vielmehr mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. 767;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 767 (NJ DDR 1955, S. 767) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 767 (NJ DDR 1955, S. 767)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der gerichtete Lösung der Hauptaufgabe Staatssicherheit . Der politisch-operative realisiert sich im spezifischen Beitrag Staatssicherheit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung, Staatsdisziplin und des Schutzes der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft wirkenden sozialen Widersprüche in der selbst keine Bedingungen für das Wirksamwerden der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einwirkungen und Einflüsse sind. Das Auftreten von negativen Erscheinungen im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen durch entsprechende politisch-operative Einflußnahme zurückzudrängen auszuräumen und damit dafür zu sorgen, daß diese Personen dem Sozialismus erhalten bleiben.

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