Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 766

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 766 (NJ DDR 1955, S. 766); 214 und OGZ 1 S. 165, 223, 257) von Amts wegen im sog. Statusprozeß besonders sorgfältig auf eine vollständige Aufklärung bedacht zu sein und in vollem Umfange die Prozeßführung, dem Wesen dieses Verfahrens (§ 640 ZPO) entsprechend, selbst in die Hand zu nehmen. Dieses Bedürfnis lag im vorliegenden Fall um so mehr vor, als die Mutter des Verklagten über den Zeitpunkt der Erkrankung ihres Ehemannes und seines Krankenhausaufenthaltes in ihrer Klageschrift andere Angaben als bei ihrer späteren Vernehmung in der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Eine Vernehmung des Ehemannes der Klägerin hätte auch ergeben, daß die Angaben der Klägerin in dem wesentlichsten Punkt ihrer Bekundung,' nämlich dem Zeitpunkt des letzten ehelichen Geschlechtsverkehrs, unrichtig waren. Dies hat sich in einem von dem hier verklagten Kind gegen Fritz K. wegen Zahlung von Unterhalt bei dem Kreisgericht G. angestrengten Prozeß gezeigt. In diesem Verfahren hat der Ehemann der Klägerin im Verhandlungstermin vom 3. September 1954 als Zeuge nicht mit Sicherheit angeben können, daß er in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Mutter des Verklagten keinen Geschlechtsverkehr unterhalten habe. Er hat nur eine unbestimmte Angabe gemacht, er habe seiner „Ansicht“ nach keinen Verkehr gehabt. In diesem Verhandlungstermin vom 3. September 1954 hat aber die jetzige Klägerin angegeben: „Mein Ehemann war zu der damaligen Zeit nervenkrank und war zeitweise verreist. Ich habe mit ihm in der gesetzlichen Empfängniszeit keinen vollendeten Geschlechtsverkehr durchgeführt. Jedoch muß ich zugeben, daß ein versuchter Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, indem sich unsere Geschlechtsteile berührten und das Geschlechtsteil meines Mannes teilweise auch eingeführt worden ist. Mit einem anderen Mann habe ich in der gesetzlichen Empfängniszeit nicht verkehrt.“ Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß bei einer Vernehmung des Alfred M. im hier vorliegenden Verfahren sich ein anderes Beweisergebnis herausgestellt hätte. Danach wäre aber die gesetzliche Vermutung (§ 1591 BGB) seiner Vaterschaft nicht widerlegt worden. Das angefochtene Urteil verletzt die §§ 1591 BGB, 622, 640 ZPO und war in entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache war an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Nunmehr wird das Kreisgericht die Beweisaufnahme mit besonderer Sorgfalt durchzuführen haben, da das angefochtene Urteil auf einer falschen Aussage der Kindesmutter beruht, die auch für die Staatsanwaltschaft Anlaß zur Einleitung eines Strafverfahrens gewesen war. Es wird unter der Voraussetzung, daß eine Vernehmung der Klägerin und ihres Ehemannes dasselbe Ergebnis wie im Rechtsstreit C 73/54 erbringt, sich auch mit der Frage zu befassen haben, ob die Art und Weise des dann als feststehend anzusehenden ehelichen Geschlechtsverkehrs innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit es den Umständen nach offenbar unmöglich macht, daß die Klägerin den Verklagten von ihrem Ehemann empfangen hat. Wenn das Kreisgericht zu der Auffassung gelangen sollte, daß die Vaterschaft des Alfred M. aus diesem Grunde nicht offenbar unmöglich ist, wird es von Amts wegen ein Blutgruppengutachten einzuholen haben, in das K. einzubeziehen ist. § 1542 RVO; § 72 Abs. 2 VSV; §§ 93, 94 Satzung der Sozialversicherung. § 1542 RVO ist nicht mehr geltendes Recht, da nach § 72 Abs. 2 VSV die gesamte RVO außer Kraft gesetzt ist. Die Schadensersatzforderung des Versicherten gegen einen nicht versicherten Schädiger geht auch nicht kraft § 94 der Satzung der Sozialversicherung auf diese über, da die Satzung unmittelbar Rechte und Pflichten nur zwischen der Sozialversicherung und den bei ihr Versicherten begründet, so daß nach § 94 nur Forderungen gegen die bei ihr versicherten Unternehmer aus Unfällen der bei ihnen Beschäftigten, die bei der Sozialversicherung versichert sind, auf diese übergehen. Dagegen ist § 93 der Satzung, wonach die Sozialversicherung dem unfallgeschädigten Versicherten nur unter Vorbehalt des Rechtes zahlt, von dem am Unfall Schuldigen Ersatz zu fordern, als eine generelle Abtretung der Ansprüche der Versicherten gegen nicht versicherte Dritte im Rahmen der Leistungen der Sozialversicherungsanstalt aufzufassen. OG, Urt. vom 7. April 1955 2 UzV 2/55. Die Klägerin hat auf Grund tödlichen Unfalls des Werkmeisters S. vom 26. März 1950 an dessen Witwe und Waise fortan Hinterbliebene genannt folgende Leistungen erbracht: 1. Sterbegeld 320, DM 2. Unfallwitwenrente vom 26. März 1950 bis 31. August 1954 4662,80 DM 3. Unfallwaisenrente vom 26. März 1950 bis 31. August 1954 5142,30 DM insgesamt 10 125,60 DM In dem Prozeß der Hinterbliebenen gegen die jetzige Verklagte wurde das die von ihnen geltend gemachten Ersatzansprüche abweisende Urteil des Landgerichts vom 8. November 1951 mit Urteil des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 1952 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht verwiesen. Das Oberste Gericht hat in diesem Urteil die Rechtsauffassung ausgesprochen, daß die Deutsche Reichsbahn für die Folgen des Unfalls als Betriebsunternehmer zu haften habe; über ein etwaiges Mitverschulden des Getöteten wurde nicht befunden. Die damaligen Parteien haben zur Beilegung des Rechtsstreits am 31. März 1953 vor dem Bezirksgericht folgenden Vergleich abgeschlossen: 1. Die Kläger ziehen die Klage zurück, soweit Zahlungsansprüche erhoben worden sind. 2. Die Verklagte erkennt an, daß sie verpflichtet ist, den Klägern allen weiteren Schaden in Höhe von 75 Prozent zu ersetzen, der den Klägern aus dem tödlichen Unfall des Ehemannes bzw. Vaters am 26. März 1950 etwa noch entstehen wird. 3. Die Gerichtskosten werden geteilt, außergerichtliche Kosten tragen die Kläger zu einem Viertel, die Verklagte zu drei Viertel. Die jetzige Klägerin, die Sozialversicherungs-Anstalt, hat .die Verklagte auf Ersatz ihrer Zahlungen an die Hinterbliebenen in Anspruch genommen. Als Ergebnis außergerichtlicher Verhandlungen ist zwischen den Parteien des hier vorliegenden Rechtsstreits am 15. April 1954 folgender Vertrag geschlossen worden: „Zur endgültigen Regelung der Rückgriffsforderung der Sozialversicherung in der Haftpflichtsache S. wird folgende Vereinbarung getroffen: 1. Die Deutsche Reichsbahn wird durch die Rbd D. der durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Leistungen der Sozialversicherung erstatten. 2. Die Sozialversicherung erklärt, daß sie weitere Rückgriffsforderungen in der Sache S. nicht mehr geltend machen wird. 3. Das Ministerium für Eisenbahnwesen weist die Rbd D. an, den bereits fälligen Betrag der Sozialversicherung unverzüglich zu erstatten. 4. Zwischen den Vertragspartnern besteht Übereinstimmung darüber, daß die Frage des Rückgriffs gegen die Firma Sch. eine Angelegenheit der Deutschen Reichsbahn ist, die auf Grund des Anschlußvertrages geregelt werden müsse. Die Sozialversicherung ist schon deswegen nicht in der Lage, im Rahmen des mit der DVA bestehenden Pauschalabkommens insoweit befriedigt zu werden, weil die von der DVA zu erbringenden Leistungen erheblich niedriger liegen als die Ansprüche der Sozialversicherung ihrer Höhe nach gegeben sind.“ Dies ist unstreitig. Mit der Behauptung, daß die Verklagte aus diesem Vertrage verpflichtet sei. an die Klägerin drei Viertel der oben angeführten von der Klägerin an die Hinterbliebenen gezahlten Beträge, das sind 7594,20 DM, zurückzuersiatten, hat sie beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 7594,20 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 1. Juni 1954 kostenpflichtig zu verurteilen. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt und hat ausgeführt: In dem Vertrag vom 15. April 1954 seien die Regreßansprüche der Klägerin in der Unfallsache S. nur dem Grunde nach geregelt worden. Die ziffernmäßige Festsetzung sei offen gelassen worden. Bei dieser Vereinbarung seien die Parteien davon ausgegangen, daß Regreßansprüche der Klägerin nur in Höhe von 75 Prozent und nur im Rahmen des § 1542 RVO Zuständen, weil eine weit ergehende Vereinbarung, wie sie von der Klägerin behauptet wird, mit der Wahrung der Finanzdisziplin der volkseigenen Rechtsträger unvereinbar sei. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, daß die Parteien bei Abschluß de- Vertrages nicht die beschränkende Bestimmung des § 1542 RVO im Sinne gehabt hätten, sondern daß als Berechnungsgrundlage der tatsächlich geleistete Betrag dienen sollte. Nach Vernehmung der Vertreter der Parteien Z. und R., die den streitigen Vertrag abgeschlossen haben, durch das ersuchte Stadtbezirksgericht hat das Bezirksgericht der Klage mit seinem Urteil vom 15. November 1954 mit der Einschränkung stattgegeben, daß für einen Betrag von 131,55 DM die Zinsen erst seit dem 1. Juli 1954 und für einen weiteren Betrag von 131,55 DM erst seit dem 1. August 1954 gefordert wer- 766;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung unvermeidbaY Ist. Wie jeder Untersuchungsführer aus A!, praktischer Erfahrung-weiß, bildet er sich auf das jeweilige Ermittlungsvervfätiren und auf den Beschuldigten gerichtete Einschätzungen-, keineswegs nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen. Von wesentlicher Bedeutung für die Erhöhung der Rechtssicherheit ist, wollen wir uns im folgenden der Aufgabe unterziehen, die strafverfahrensrechtlichen Regelungen des Prufungsstadiums in ihrer Bedeutung für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der Verbindung mit den einzuleiten. Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen für. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Jeweils zu behandelnde Thematik auf das engste mit den praktischen Problemen, Erfahrungen und Erkenntnissen aus dem eigenen Verantwortungsbereich verbunden und konkrete positive und negative Beispiele unter Wahrung der Konspiration geeignete abgeschlossene Vorgänge sowie andere im Prozeß der operativen Arbeit herausgearbeitete und dokumentierte Erkemtnisse der den zu übergeben. Die organisieren die Auswertung dieser Materialien in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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