Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 764

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 764 (NJ DDR 1955, S. 764); Aus den Gründen: Zunächst ist das Bezirksgericht richtig davon ausgegangen, daß eine Regelung durch Anordnung des Gerichts über Hausratsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, nur im Rahmen des § 9 der Hausratsverordnung möglich ist. Ebenso trifft auch die Auffassung zu, daß das Gericht nicht befugt ist, einen Ehegatten zu verpflichten, Gegenstände, die in seinem Alleineigentum stehen, dem anderen Ehegatten zum unentgeltlichen Gebrauch oder entschädigungslos zu Eigentum zu überlassen. Das würde gegen § 9 Abs. 2 der Hausratsverordnung verstoßen, der dem Gericht je nach den persönlichen Verhältnissen der Parteien die wahlweise Begründung eines Mietverhältnisses oder einer Eigentumsübertragung gegen ein angemessenes Entgelt vorschreibt. Das Bezirksgericht hätte jedoch im Hinblick auf die wahlweise Regelung im § 9 Abs. 2 der Hausratsverordnung sich auch damit auseinandersetzen müssen, ob der vorliegende Fall nicht gebietet, eine endgültige Auseinandersetzung über die Kücheneinrichtung herbeizuführen. Es hat in dieser Beziehung lediglich ausgeführt, daß in Anbetracht der finanziellen Lage der Antragsgegnerin ein Mietverhältnis zweckmäßig sei. Daraus ergibt sich, daß das Bezirksgericht gemeint hat, die nach § 9 Abs. 2 HausratsVO wahlweise zugelassene Eigentumsübertragung gegen Entgelt bedeute Eigentumsübertragung gegen ein unverzüglich in voller Höhe zu zahlendes Entgelt; denn sonst würde es nicht die Begründung eines Mietverhältnisses als für die Antragsgegnerin günstiger angesehen haben. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Entgelt kann Zahlung in Raten bedeuten, deren Höhe und Aufeinanderfolge, ebenso wie die Gesamthöhe des Entgeltes, angemessen sein muß und vom Gericht zu bestimmen ist. Hätte der Gesetzgeber ausschließlich unverzügliche Zahlung des Gesamtentgeltes vorsehen wollen, so hätte dies einer besonderen Bestimmung bedurft, zumal gerade beim Möbelkauf Teilzahlungen häufig sind. Da der angefochtene Beschluß auf diesem Rechtsirrtum beruht, muß er aufgehoben werden. Darüber hinaus sprechen folgende Erwägungen für Eigentumsübertragung gegen angemessene, vom Gericht festzusetzende Ratenzahlung: Eigentumsübertragung wird immer dann anzuordnen sein, wenn der Wert des Hausratsgegenstandes infolge länger vorangegangener Abnutzung in keinem vertretbaren Verhältnis zu der Summe der bei einem dauernden Mietverhältnis zu zahlenden Mietbeträge steht. Ein weiterer Fehler des Bezirksgerichts besteht also darin, daß es nicht geprüft hat, welchen Wert überhaupt die in Rede stehende, über 11 Vs Jahre alte Küche zur Zeit der Beschlußfassung noch hatte. Diese Feststellung des Wertes wäre aber auch bei der Festsetzung eines Mietverhältnisses erforderlich gewesen; denn der festzusetzende Mietzins muß dem Wert des Gegenstandes entsprechen. Bei besonders niedrigem Werte wäre Begründung eines Mietverhältnisses von vornherein nicht möglich gewesen. § 627 ZPO. Die Verpflichtung des Mannes, der Frau im Scheidungsprozeß Prozeßkostenvorschüsse zu gewähren, beruht auf seiner Unterhaltspflicht. Diese Beträge sind daher nur dem Anwalt der Frau gegenüber als Vorschüsse zu betrachten. Die Verpflichtung besteht, soweit die Frau ohne eigenes Einkommen oder Vermögen ist und ihre Arbeitskraft ausschließlich dem Haushalt zur Verfügung stellt, und andererseits der klagende Mann durch einen Anwalt vertreten, die Frau aber nicht ausreichend rechtskundig ist. OG, Urt. vom 23. August 1955 1 Zz 94/55. Die Ehe der Parteien 1st durch Urteil des Amtsgerichts vom 25. April 1952 aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind dabei gegeneinander aulgehoben, die Kosten der einstweiligen Anordnung gemeint anscheinend die Kosten eines von der Verklagten gestellten und zurückgenommenen Antrags, gegen den Kläger eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt zu erlassen dagegen der Verklagten auferlegt worden. Die Verklagte hat ihre hiergegen eingelegte Berufung zurückgenommen. Während des Eherechtsstreits hat der Kläger an die Ver-klagte einen Prozeßkostenvarschuß für Ihren Prozeßbevoll- mächtigten von Insgesamt 255 DM geleistet. Zwecks Rückzahlung dieses Betrages hat er einen Kostenfestsetzungsbeschluß gegen die Verklagte erwirkt, der auf deren Erinnerung vom Kreisgericht durch Beschluß vom U. Februar 1954 aufgehoben worden ist, weü hinsichtlich der vorschußweise gezahlten Beträge kein zur Kostenfestsetzung erforderlicher Vollstreckungstitel vorliege. Die Verklagte hat beim Kreisgericht die Festsetzung der von ihr für die Berufungsinstanz des Ehescheidungsverfahrens gezahlten Gerichtskosten mit der Begründung beantragt, daß der Kläger zur Erstattung dieser Kosten nach dem Vergleich verpflichtet sei. Das Kreisgericht hat diesem Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 19. März 1954 entsprochen. Mit seiner jetzigen Klage hat der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 19. März 1954 für unzulässig zu erklären und die Verklagte darüber hinaus zur Zahlung von 171,14 DM zu verurteilen. Er begründet seine Klage damit, daß die Verklagte abgelehnt habe, den von ihm für ihren Prozeßbevollmächtigten geleisteten Prozeßkostenvorschuß gegen ihre Unterhaltsansprüche zu verrechnen. Er rechne daher mit der ihm zustehenden Forderung auf Rückzahlung dieses Vorschusses gegen ihre Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß auf und verlange außerdem die Zahlung des danach noch verbleibenden Restbetrages von 171,14 DM. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt und bestreitet, zur Rückerstattung des vom Kläger für sie gezahlten Prozeß-Jcostenvorschusses verpflichtet zu sein. Er habe diesen im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht geleistet. Mit Rücksicht darauf sei auch ausdrücklich eine entsprechende Kostenregelung im Vergleich getroffen worden, wonach es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz bewenden solle. Es sollte also dabei bleiben, daß er die Kosten für ihren Anwalt, die er in erster Instanz gezahlt haue, zu übernehmen habe. Das Kreisgericht hat mit Urteil vom 16. Juli 1954 die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 19. März 1954 für unzulässig erklärt und im übrigen die Verklagte antragsgemäß verurteilt. In den Gründen hat es ausgeführt, daß. selbst wenn man die Prozeßkostenvorschußpflicht rechtlich aus der Unterhaltspflicht des Ehegatten ableiten wollte, es sich nur um vorschußweise gegebene Beträge handele, ohne daß gleichzeitig der zahlende Ehegatte die Verpflichtung übernommen habe, die Kosten endgültig zu übernehmen. Darüber entscheide vielmehr in Jedem Einzelfall das Prozeßgericht. Die Verpflichtung zur Tragung der Prozeßkosten sei die notwendige Folge des ganzen oder teilweisen Obsiegens oder Unterliegens der Partei im Rechtsstreit. Aus der Kostenentscheidung des Gerichts ergebe sich damit zugleich, inwieweit der geleistete Vorschuß vom anderen Teil wieder zurückzuerstatten sei. Wollte man eine andere Auffassung vertreten, käme es zu dem unmöglichen Ergebnis, das der Ehegatte, der durch die Entscheidung des Ehegerichts keine Kosten auferlegt bekommen habe, sie dennoch im Verhältnis der Parteien zueinander zu tragen hätte. Hierfür biete das Gesetz keine Grundlage. Gegen dieses mit der Verkündung rechtskräftig gewordene Urteil richtet sich der vom GeneraLstaatsanwalt gestellte Kassationsantrag. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zunächst bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Kreisgericht die Prozeßkostenvorschußpflicht des Ehemannes rechtlich aus seiner Unterhaltspflicht abgeleitet hat. Aus dem in der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Art. 30, 144) festgelegten und im Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau (MKSchG) vom 27. September 1950 (§ 13) weiter entwickelten Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter folgt allerdings, daß der Ehemann nicht mehr ausnahmslos verpflichtet ist, die Prozeßkosten für seine Ehefrau zu tragen. Dies wird insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn die Frau ein eigenes Einkommen aus einer Berufstätigkeit hat. Eine Verpflichtung des Ehemannes zur Vorschußleistung für einen von der Frau notwendigerweise zu führenden Rechtsstreit besteht aber auch noch heute, wenn die Frau ohne entsprechendes eigenes Einkommen oder Vermögen ist, vielmehr ihre Arbeitskraft ausschließlich dem Hauswesen zur Verfügung stellt. Diese Verpflichtung des Ehemannes ergibt sich aus der zwischen den Eheleuten bestehenden gegenseitigen Unterhaltspflicht. Die nur in ihrem Haushalt tätige Frau leistet ihren Unterhaltsbeitrag durch die Hausarbeit und die Betreuung ihrer Familie. Der Unterhaltsbeitrag des erwerbstätigen Mannes dagegen besteht darin, daß er den gesamten Lebensbedarf der ehelichen Gemeinschaft deckt. Zu diesem Lebensbedarf gehören nicht nur die Ausgaben für die Bedürfnisse des täglichen Lebens der Ehegatten, wie Nahrung, Kleidung, Wohnung, sondern er umfaßt auch gerade mit Rücksicht darauf, daß die Arbeit beider Ehegatten im Beruf wie im Haushalt grundsätzlich gleichzusetzen ist, was wiederum aus dem familienrechtlichen Charakter des beiderseitig verpflichtenden Lebensverhältnisses folgt, die Gewährung von Barmit- 764;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 764 (NJ DDR 1955, S. 764) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 764 (NJ DDR 1955, S. 764)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und die zuständigen operativen Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Erfüllung politisch-operativer Aufgaben vorgenom-men durchgeführt werden, in denen nicht zugleich und in enger Verbindung mit den politisch-operativen Aufgaben Stellung zum Stand und zur Wirksamkeit der Arbeit mit verallgemeinert und die Mitarbeiter aller Linien mit den Grundfragen der Arbeit im Operationsgebiet vertraut gemacht werden; entsprechend den Zuständigkeiten die Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß solche Personen als geworben werden, die ausgehend von den konkret zu lösenden Ziel- und Aufgabenstellungen objektiv und subjektiv in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß. Deshalb ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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