Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 763

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 763 (NJ DDR 1955, S. 763); gabenordnung rechtlich zu beurteilen ist, also nicht mehr auch als Untreue. Aber auch die Beurteilung der Nichtabführung der einbehaltenen SV-Pflichtbeiträge als Untreue ist rechtsirrig. Dies war zwar bis zum Erlaß der SV-Strafver-ordnung vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 934) richtig (vgl. OG St. Bd. 1 S. 281 ff.), ist aber nach dem Erlaß dieser Verordnung nicht mehr statthaft. Bei dieser Verordnung, mit der der § 71 VSV aufgehoben worden ist, handelt es sich um eine Spezialbestimmung gegenüber § 266 StGB und gegenüber § 2 Abs. 2 VESchG, die bisher für die Nichtabführung von einbehaltenen SV-Pflichtbeiträgen Anwendung finden konnten. Zwar spricht § 2 der SV-Strafverordnung davon, daß bei tateinheitlichen Verletzungen anderer Gesetze auch diese angewendet werden können. Das kann aber nicht dahin verstanden werden, daß die bloße Nichtabführung einbehaltener Beiträge oder der Arbeitgeberanteile auch nach anderen Strafgesetzen beurteilt werden könne. Diese Bestimmung bezieht sidi vielmehr auf solche Fälle, in denen tateinheitlich mit der Nichtabführung hoch andere Delikte begangen werden, wie z. B. wie im vorliegenden Falle Lohnsteuerverkürzungen oder aber Urkundenfälschungen und ähnliches. Dies geht aus der Präambel der Verordnung hervor, in der es heißt, daß sie ergangen ist, um den Eingang der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu sichern. Mit dieser Verordnung ist für die Sozialversicherungspflichtbeiträge das gleiche erreicht, was für die Lohnsteuern mit der StÄVO vom 23. Juli 1953 bestimmt worden ist, nämlich, daß die reine Nichtabführung der Pflichtbeiträge und Anteile nicht mehr unter die Tatbestände des StGB oder des VESchG fällt. Aus der Tatsache, daß die Abgabenverwaltung mit der Einziehung der SV-Beiträge beauftragt worden ist, ergibt es sich auch, daß sie den Eingang dieser Beiträge mit den ihr eigenen Maßnahmen sichern können muß. Durch diese Verordnung wird sie in die Lage versetzt, säumige Zahler in ausreichendem Maße mit den Mitteln des Abgabenrechts zur Beitragsdisziplin zu erziehen. Während bisher in jedem Falle der Nichtabführung von Pflichtbeiträgen eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen war und bei Schuldfeststellung auch wegen Nichtabführung geringerer Beträge falls das Strafverfahren nicht einzustellen war auf Freiheits- und Geldstrafe erkannt werden mußte, sieht dagegen die SV-Strafverordnung Geldstrafe vor, neben der in schweren Fällen auf Gefängnis erkannt werden kann. Außerdem ist, da gemäß § 3 der SV-Strafverordnung auf das Verfahren die Vorschriften der §§ 420 477 Abgabenordnung Anwendung finden, der Abgabenverwaltung die Möglichkeit gegeben, bei leichteren Fällen die Bestrafung selbst vorzunehmen. Die SV-Strafverordnung ist also das mildere Gesetz, das gemäß § 2 Abs. 2 StGB auch auf Straftaten anzuwenden ist, die vor seinem Erlaß begangen worden sind, aber erst nachher zur Aburteilung gelangen. Das Bezirksgericht hätte also die Nichtzahlung der SV-Pflichtbeiträge nach § 1 SV-Strafverordnung beurteilen müssen. Das hat das Bezirksgericht nicht erkannt und hat deshalb den festgestellten Sachverhalt insoweit rechtlich unrichtig beurteilt. Das Urteil war in diesem Umfang und hinsichtlich der erkannten Gesamtstrafe abzuändern. Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß der Angeklagte wegen Nichtabführung der SV-Pflichtbeiträge und wegen der nichtabgeführten einbehaltenen Lohnsteuern wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 1 Abs. 1 SV-Strafverordnung vom 9. Juni 1955 in Tateinheit mit einem Vergehen gegen §§ 396 Abs. 1. 404 Abs. 1 AO zu verurteilen war. Die Strafe war gemäß § 73 StGB aus § 404 Abs. 1 AO als dem die schwerere Strafe androhenden Gesetz zu entnehmen. Der veränderte rechtliche Gesichtspunkt und der Umstand, daß das Bezirksgericht rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, die vom Angeklagten beschäftigten Arbeiter seien durch sein Verhalten um ihre Ansprüche gegen die Sozialversicherung gebracht worden gemäß §§ 3. 27 VSV in Verbindung mit § 2 der 2. Durchführungsbestimmung zum Gesetz der Arbeit vom 20. Dezember 1953 (GBl. 1954 S. 5) hängen Ansprüche von Arbeitern und Angestellten gegen die Sozialversicherung nicht von der Abführung der Pflichtbeiträge, sondern von der Tatsache der Beschäftigung ab , machen eine Änderung der erkannten Einzelstrafe der Art und Höhe nach erforderlich. Zivilrecht nnd Familienrecht §§1630, 1909 BGB. Gesetzliche Vertreterin eines Kindes, gegen das Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben ist, ist grundsätzlich seine Mutter. Dies gilt aber nicht, wenn die Mutter mit der Anfechtungsklage einverstanden ist oder sogar selbst Anfechtungsklage erhoben hat. In einem solchen Falle ist dem Kind ein Pfleger zu bestellen. OG, Urt. vom 30. August 1955 1 Zz 109/55. Die Klägerin hat gegen Ihren am 20. Juni 1954 geborenen Sohn, den Verklagten, Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit, d. h. also Feststellung, daß er nicht der Sohn Ihres Ehemannes 1st, erhoben. Sie hat vorgebracht, mit ihrem Ehemann, obwohl sie mit ihm zusammenwohne, seit 1945 keinen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Sie hat weiter ausgeführt, der Vater des Verklagten sei der Bauer Sch. in W., mit dem sie wiederholt geschlechtlich verkehrt habe. Für den Verklagten ist kein gesetzlicher Vertreter bestellt worden; vielmehr hat die Klägerin das Referat Jugendhilfe/ Heimerziehung beim Rat des Kreises beauftragt, die Interessen des Verklagten wahrzunehmen. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 27. August 1954 hat der Vertreter des Verklagten auf die Teilnahme am Termin verzichtet. Die Klägerin hat in dieser Verhandlung beantragt, festzustellen, daß der am 20. Juni 1954 geborene Verklagte nicht das' eheliche Kind des Tischlers H. ist. In diesem Termin ist die Klägerin als Partei vernommen worden und hat hierbei ihre Klagbehauptungen bestätigt. Nach Vorlesung und Genehmigung ihrer Aussage ist sie vereidigt worden. Im Anschluß hieran hat das Kreisgericht durch U*rteil vom 27. August 1954 nach dem Klagantrage erkannt. Die Entscheidungsgründe stützen sich lediglich auf die Aussage der Klägerin. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus denGründen: Der Verklagte ist, wie der Generalstaatsanwalt zutreffend ausführt, in dem Verfahren nicht ordnungsmäßig vertreten gewesen. Gesetzlicher Vertreter eines ehelichen oder zunächst als ehelich geltenden Kindes sind gemäß § 1630 BGB seine Eltern, da nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter die Mutter dem Vater gleichsteht. Im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß kommt der Vater nicht als gesetzlicher Vertreter in Betracht, da seine Interessen denen des Kindes entgegenstehen (wie es zu halten ist, wenn etwa die Mutter oder der Staatsanwalt gegen den kundgetanen Willen des Ehemannes der Mutter Anfechtungsklage erhebt, kann hier außer Betracht bleiben). In der Regel wird in diesen Fällen die Mutter alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes sein. Das ist aber unmöglich, wenn sie mit der Anfechtungsklage einverstanden ist, oder sogar, wie es hier der Fall ist, ihrerseits Anfechtungsklage erhebt. In einem derartigen Falle kann sie infolge des Interessenwiderstreites nicht gesetzliche Vertreterin ihres Kindes sein. Sie kann infolgedessen auch nicht wirksam einem anderen, auch nicht dem Referat Jugendhilfe/Heimerziehung beim Rat des Kreises, oder auch einer anderen Verwaltungsstelle, Vollmacht erteilen. Eine derartige Vollmacht ist rechtsunwirksam. Es ist vielmehr in einem solchen Falle gemäß § 1909 BGB ein Pfleger zu bestellen, und zwar durch den Rat des Kreises. Dies ist nicht geschehen. Der Verklagte hatte also keinen gesetzlichen Vertreter. Die Wahrscheinlichkeit, daß der Rat des Kreises seinerseits das Referat Jugendhilfe/Heimerziehung zum Pfleger bestellt hätte, kann die Pflegerbestellung nicht ersetzen; denn die Stellung eines ordnungsmäßig bestellten Pflegers ist wesentlich anders als die eines überdies, wie dargelegt, rechtsunwirksam Bevollmächtigten. Infolgedessen muß das angefochtene Urteil gemäß § 551 Ziff. 5 ZPO in Verbindung mit § 14 OGStG aufgehoben werden. § 9 HausratsVO. Gegenstände, die im Alleineigentum eines geschiedenen Ehegatten stehen, kann der Richter dem anderen nur gegen Entschädigung zuweisen. Es ist zulässig, für die Entschädigung bei Überweisung ins Eigentum Ratenzahlung festzusetzen. OG, Urt. vom 21. Juli 1955 2 Zz 79/55. 763;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit zu verzeichnen sind. Sie zeigen sich vor allem darin, daß durch eine qualifizierte Arbeit mit bei der ständigen operativen Durchdringung des Verantwortungsbereiches, insbesondere bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Opera-Atbtorisgebiet fSifi Verantwortlichkeiten und Aufgaben der selbst. Abteilungen iär. Die Leiter der selbst. Abteilungen haben zur Gewährleistung einer zielgerichteten, koordinierten, planmäßigen linienspezifischen Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet vor allem die Lösung folgender Aufgaben zu sichern: Herausarbeitung und Präzisierung der linienspezifischen Zielstellung für die Vorgangs- und personenbezogone Arbeit im und nach dem Operationsgebiet iS; gte Suche und Auswahl von Kanchdaten für che Vorgangs- und personen-öWbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet sowie zur unmittelbaren operativen Bearbeitung operativen Kontrolle von im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden feindich-negativen Personen und Personengruppen eingesetzt sind.

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