Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 762

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 762 (NJ DDR 1955, S. 762); ganisatkyn der Schöffenarbeit zum Abschluß bringen. Für das neue Jahr ist von Beginn an dafür zu sorgen, daß die Schöffenschulung in der Qualität, der methodischen Durchführung und auch im Besuch weiter vorankommt. Gewiß ist soweit ersichtlich der Besuch der Schöffenschulung fast doppelt so gut wie im vergangenen Jahr. Doch gibt es Signale, daß dem nicht überall so ist. Beim Stadtgericht Berlin ging der Besuch der Schöffenschulung bis auf 40°/o zurück. Das wird auch von anderen Gerichten, z. B. im Bezirk Cottbus, gemeldet. Als Ursache für den Rüdegang wird angegeben: Urlaubszeit, Emtearbeiten usw. Gewiß hat dies eine Rolle gespielt. Doch warum gab es in den Kreisen landwirtschaftlicher Struktur nicht überall den gleichen Rückgang? Es kann also nicht in der Hauptsache an den Erntearbeiten gelegen haben. Wir meinen, daß sich in der Arbeit mit den Schöffen der ideologische Zustand des Gerichts widerspiegelt. Denn wo das gesamte Kollektiv des Gerichts einen hohen politisch-ideologischen Stand erreicht hat, kümmern sich alle eingehend um die Arbeit mit den Schöffen. Hier hat man erkannt, daß die Schöffen mit entscheidend das Neue im Wesen des demokratischen Gerichts in der DDR ausmachen, daß sie die Verbindung zu den Werktätigen schaffen. Und hier entstehen die Beispiele neuer guter Arbeit. So ein Beispiel ist das Merkblatt des Kreisgerichts Hoyerswerda, über das im Novemberheft des „Schöffen“ berichtet wurde. Welche Möglichkeiten ergeben sich z. B. für die Justizverwaltungsstellen, durch solche Merkblätter, die einige Seiten umfassen können, die Schöffen des Bezirks mit den besonderen Schwerpunkten ihres Bereichs vertraut zu machen. Das kann nicht zentral geschehen, sondern ist Sache der Initiative im Bezirk. Es gibt im Bezirk Rostock mit seiner Orientierung auf die Schiffahrt und den Fischfang eine ganze Anzahl anderer Probleme als z. B. im Bezirk Karl-Marx-Stadt mit dem Wirfschaftsschwerpunkt Bergbau. Aus einem Instruktionsbericht des Hauptinstrukteurs des Ministeriums der Justiz für den Bezirk Erfurt wurde ersichtlich, daß Schöffen in einer Erfurter Schuhfabrik eine Ausstellung über den Schutz des Volkseigentums organisiert hatten. Eine ausgezeichnete Sache, die wie die Rücksprache mit dem Justizverwaltungsstellenleiter ergab schon fast ein Jahr zurücklag. Ein solch gutes Beispiel muß aber schnell allen Schöffen in der Republik 'bekannt werden. Nur so können wir die Schöffenarbeit schnell voranbringen. Dann ergeben sich neue Anregungen, neue Gedanken. Für die Justizverwaltung gilt deshalb die Forderung, sich ständig operativ um die Schöffenarbeit zu kümmern, selbst gute Beispiele zu entwickeln und sie zu verallgemeinern. Für die Arbeit der Schöffen bestehen seit einiger Zeit Richtlinien. Diese in der Praxis umzusetzen, gegebenenfalls Fehler herauszufinden und zu signalisieren' das ist Aufgabe der Justizverwaltungsstellen, auf die wir hierdurch erneut hinweisen möchten. Die in vielen Punkten erfreuliche Vorwärtsentwicklung der Arbeit mit den Schöffen im Jahr 1955 darf nicht zu dem Trugschluß f ühren, es ginge von allein so weiter. Es ist noch viel zu tun, und das darf gerade an der Wende zum neuen Jahr nicht vergessen werden. Dr. KURT GÖRNER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht §§ 1, 2 SV-StrafVO. Die SV-Strafverordnnng ist Spezialgesetz gegen- über den anderen Strafgesetzen. MH ihr wird der Ab- gabenverwaltung die Möglichkeit gegeben, säumige Zahler mit den Mitteln des Abgabenrechts zur Beitragsdisziplin zu erziehen. OG, Urt. vom 21. Oktober 1955 3 Ust II 89/55. Aus den Gründen: Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Zunächst ist festzustellen, daß das Bezirksgericht die Verkürzung der Handwerks-, Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuern, unter Beachtung der Vorstrafen des Angeklagten zutreffend als fortgesetzte Steuerhinterziehung im Rückfall beurteilt hat. Insoweit wird das Urteil mit der Berufung auch nicht angefochten. Die vom Bezirksgericht hierfür festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis und 500 DM Geldstrafe ist auch unter Berücksichtigung der vom Angeklagten vorgetragenen finanziellen Schwierigkeiten nicht zu beanstanden, zumal diese Hinterziehungen im Jahre 1955 und in der zweiten Hälfte des Jahres 1954 in erster Linie deshalb entstanden sind, weil der Angeklagte nicht durch irgendwelche Zahlungen erkennen lassen wollte, daß er das Baugewerbe ohne Erlaubnis weiterführte. Soweit der Angeklagte wegen Untreue zum Nachteil staatlichen Eigentums verurteilt worden ist, ist die Entscheidung des Bezirksgerichts rechtsfehlerhaft. Zwar kann die Berufung insoweit nicht durchdringen, als der Angeklagte mit ihr geltend macht, er habe nicht schuldhaft gehandelt. Er war verpflichtet, die mit der Lohnzahlung einbehaltenen Steuern und Pflichtbeiträge unverzüglich und regelmäßig abzuführen und auch die auf ihn entfallenden Pflichtbeiträge zu zahlen. Dies hat er vorsätzlich unterlassen. Daran ändert auch nichts, daß er möglicherweise eine Zeitlang die Absicht gehabt hat, die rückständigen Beträge nachzuzahlen. Für das Jahr 1955 und die zweite Hälfte des Jahres 1954 kann ihm dies im übrigen aus den obenerwähnten Gründen nicht geglaubt werden. Unrichtig ist dagegen die vom Bezirksgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung dieser Handlung. Die im Urteil festgestellten nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern für die bei dem Angeklagten beschäftigt gewesenen Arbeiter in Höhe von über 11 000 DM setzen sich ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht zusammen aus 8298,08 DM Sozialversicherungspflichtbeiträgen und 3507,60 DM Lohnsteuern. Hierzu muß zunächst bemerkt werden: Die 1647,50 DM nichtabgeführten eigenen Sozialversicherungspflichtbeiträge sind nicht, wie es das Bezirksgericht getan hat, in den Komplex der Steuerdelikte, sondern in den der Nichtabführung der Sozialversicherungspflichtbeiträge einzubeziehen. Steuern und SV-Beiträge werden zwar gemeinsam eingezogen und vom Schuldner an die gleiche Kasse abgeführt, nämlich der für den Betrieb zuständigen Unterabteilung Abgaben, dann aber trennen sich die Wege. Die abgeführten Beträge fließen verschiedenen Vermögensträgem zu und dienen unterschiedlichen Zwecken. Mit den Steuern wird der Staatshaushalt finanziert, mit den SV-Beiträ-gen die Sozialversicherung, deren Träger der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund ist. Das Bezirksgericht hat die Nichtabführung der Lohnsteuern und die der SV-Pflichtbeiträge als in Tateinheit stehende Verfehlungen beurteilt, ohne dies näher zu begründen. Insoweit ist die Entscheidung des Bezirksgerichts richtig, da die Anmeldung der wie dargelegt verschiedenen Zwecken dienenden SV-Pflichtbeiträge und der Lohnsteuern jeweils auf demselben Formular und bei derselben Behörde zu erfolgen hatte, der Angeklagte also die unter sich in Fortsetzungs-Zusammenhang stehenden Handlungen jeweils in einem technischen Vorgang ausgeführt hat. Daß dies so ist, ergibt sich aus der Anweisung Nr. 266/1953 des Ministeriums der Finanzen (Deutsche Finanzwirtschaft 1953 S. 111). Das Bezirksgericht hätte aber erkennen müssen, daß der Angeklagte durch die Nichtabführung der Lohnsteuern und SV-Beiträge nicht ein Gesetz (§ 2 Abs. 1 VESchG), sondern zwei Gesetze verletzt hat. Bis zum Erlaß der STÄVO vom 23. Juli 1953 (GBl. S. 889 ff.) konnte allerdings die Nichtabführung einbehaltener ■ Lohnsteuern auch als Untreue beurteilt werden. § 15 dieser Verordnung hat aber bestimmt, daß Nichtabführung von Lohnsteuern nach den Bestimmungen der Ab- 762;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 762 (NJ DDR 1955, S. 762) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 762 (NJ DDR 1955, S. 762)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Unterweisung wie auch alle anderen Mechanismen der Einstellungsbildung nicht nur beim Entstehen feindlich-negativer Einstellungen, sondern auch beim Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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