Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 759

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 759 (NJ DDR 1955, S. 759); schritt, wenn wir erreichen, daß unsere Jugend kritisch an die Auswahl der Literatur herangeht und alle westlichen militaristischen, faschistischen und antihumanistischen Machwerke ablehnt. Wir haben den Fragestellern auch stets erklärt, daß nicht schlechthin alle aus Westdeutschland stammenden Bücher verboten seien oder der Ablieferungspflicht unterliegen; dies treffe nur für die unter § 3 Abs. 2 der VO genannten Machwerke zu. Auf einer anderen Versammlung es handelte sich um eine Lehrerversammlung setzte man sich sogar kritisch mit der VO zum Schutze der Jugend auseinander. Die Anwesenden bemängelten, daß im § 8 der VO Jugendlichen bis zu 16 Jahren die Teilnahme am gewerblichen Tanzunterricht (Gesellschaftstanz) verboten sei. Diese Bestimmung, so meinten die Lehrer, nehme den Jugendlichen die Möglichkeit, Tanzstunden unter Aufsicht von Tanzlehrern zu nehmen. Diese Auffassung verkennt den Sinn der Regelung des § 8 der Jugendschutzverordnung, die auf der Erwägung beruht, daß die Altersgrenzen für die Teilnahme am gewerblichen Unterricht in Gesellschaftstanz mit denen für die Zulassung zu den öffentlichen Tanzveranstaltungen übereinstimmen müssen. Im übrigen ist zu beachten, daß die zeitlichen Einschränkungen nach § 9 der VO für die FDJ nicht gelten, so daß die Teilnahme an Tanzzirkeln und Tanzveranstaltungen in Jugendklubs und Jugendheimen durchaus möglich ist. Man kann sagen, daß beim Bezirksgericht Potsdam bereits gute Erfolge bei der Erläuterung der VO zum Schutze der Jugend erzielt worden sind. Unsere Jugend und alle Erziehungspflichtigen vor dem Gift der Schund- und Schmutzliteratur, das ein wesentlicher Bestandteil der westlichen Kriegshetze und Kriegspropaganda ist, zu warnen, ist unsere Aufgabe als Richter. Tun wir dies, dann helfen wir, Verbrechen zu verhüten, und leisten damit einen wichtigen Beitrag bei der Erziehung unserer Jugend. HORST DEHNE, Richter am Bezirksgericht Potsdam Zusammenarbeit der Justiz mit Schule und Jugendorganisation Die Erziehung unserer Jugend kann nicht allein Aufgabe der Eltern und Lehrer sein, sondern sie muß im Zusammenwirken mit der FDJ und bestimmten Organen des Staatsapparates erfolgen. Auch der demokratischen Justiz obliegen dabei gewisse Pflichten. Im Kreis Meißen hat die ständige Kommission für örtliche Volkspolizei und Justiz mit den Abteilungen des Volkspolizeikreisamtes Meißen, den Abschnittsbevollmächtigten der Volkspolizei, den Vertretern des Staatsanwalts des Kreises und des Kreisgerichts sowie Kollegen aus volkseigenen Betrieben und Gütern, von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und Maschinen-Traktoren-Stationen eine Arbeitstagung durchgeführt, auf der beschlossen wurde, ständige Ausspracheabende mit Jugendlichen sowie Eltern und Erziehern zu veranstalten. Das Kreisgericht Meißen führte mehrere soldier Veranstaltungen durch, auf denen eine Richterin zu Jugendlichen und Erziehern über Fragen der Jugendgerichtsbarkeit sprach. Sie erläuterte die Ursachen des ständigen Anwachsens der Jugendkriminalität in Amerika und Westdeutschland, ging dabei auf die unheilvolle Rolle der Schundliteratur ein und stellte diesen Zustand den Maßnahmen gegenüber, die unsere Regierung zum Schutze und zur Förderung der Jugend erlassen hat und die ein fortwährendes Absinken der Jugendkriminalität im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik zur Folge haben. Diese Aussprachen fanden großen Anklang, und viele Erzieher und Jugendliche verpflichteten sich, zur nächsten Veranstaltung weitere Erzieher und Jugendliche aus ihrem Bekanntenkreis mitzubringen und sich in Schule und Betrieb für die restlose Vernichtung illegal aus Westdeutschland eingeführter Schundliteratur einzusetzen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß beim Rat des Kreises Meißen ein Arbeitsausschuß für Fragen der Jugendgerichtsbarkeit gebildet wurde, dem der Jugendstaatsanwalt, der Jugendrichter, ein Vertreter des Volkspolizeikreisamts, der Schulinspektor, je ein Mitarbeiter der Abteilung Arbeit und Berufsausbildung und des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung sowie Funktionäre der FDJ-Kreisleitung angehören. Dieser Arbeitsauschuß, der periodisch Zusammentritt und die Schwerpunktaufgaben festlegt, steht zwar noch am Anfang seiner Tätigkeit, wird aber schon spürbar nach außen hin tätig. Er hilft mit, alle diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um unsere jungen Menschen zu Patrioten zu erziehen. Zur Hebung des gesellschaftlichen Bewußtseins der Lehrlinge des Konsumgenossenschaftsverbandes erläuterte der Direktor des Kreisgerichts nach Rücksprache mit dem Ausbildungsleiter des Konsumgenossenschaftsverbandes in verschiedenen Veranstaltungen das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums sowie die Jugend-schutz- und Jugendarbeitsschutzbestimmungen. Die Diskussion in diesen Veranstaltungen, an denen etwa 100 bis 120 Lehrlinge teilnahmen, war besonders lebhaft. Den Lehrlingen wurde anschließend aufgegeben, in ihrem Tätigkeitsheft einen Bericht über die Veranstaltung niederzuschreiben. An Hand dieses Berichts konnten die Lehrausbilder kontrollieren, ob die Lehrlinge alles richtig verstanden haben oder ob es notwendig erscheint, bestimmte Fragen nochmals zu behandeln. Diese Veranstaltungen hatten zur Folge, daß solche kleinen Verfehlungen, wie Diebstahl von Süßigkeiten, von nun an nur noch ganz selten vorkamen. Mit Vertretern der FDJ-Kreisleitung, den hauptberuflichen Jugendsekretären, Vertretern des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung und der Abteilung Arbeit und Berufsausbildung des Rates des Kreises und allen Jugendschöffen wurde eine Arbeitstagung durchgeführt, die das Ziel verfolgte, die Zahl der Jugendbeistände zu vergrößern. Als Ergebnis der Aussprache verpflichteten sich alle hauptberuflichen Jugendsekretäre, sich als Beistand zur Verfügung zu stellen, wenn ein Jugendlicher ihres Bereiches eines solchen bedarf. Es wurde ferner beschlossen, daß Mitarbeiter der FDJ, des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung und der Volkspolizei Gaststättenkontrollen durchführen sollen, um zu prüfen, ob die Verordnung zum Schutze der Jugend eingehalten wird. Auf dieser Arbeitstagung wurde auch angeregt, daß Schüler der Berufs- und Fachschulen an Strafverhandlungen teilnehmen, damit sie zur Achtung vor den Gesetzen unseres Staates erzogen werden. Solche Gerichtsverhandlungen sind u. a. vor Schülern der Ober- und Grundschule Raußlitz, der 3. Grund- und Oberschule Meißen und der Grundschule Scharfenberg durchgeführt worden. Wenn mit einer Schule Vereinbarungen über den Besuch einer Gerichtsverhandlung getroffen, worden sind, dann werden die Lehrer aufgefordert, mit den Schülern bereits eine halbe Stunde vor Beginn der Verhandlung im Verhandlungssaal Platz zu nehmen, damit ihnen vorher in Kürze das Wesen der demokratischen Justiz und der Gang der Verhandlung erklärt werden kann. Darüber hinaus nimmt der Staatsanwalt während der Urteilsberatung Gelegenheit, den Schülern Fragen zu beantworten und ihnen die Bedeutung des Prozesses zu erklären. Nach der Urteilsverkündung erläutern der Vorsitzende und die Schöffen, wie ein Urteil zustande kommt und welche Gründe für die Strafzumessung ausschlaggebend sind. In verschiedenen Justizveranstaltungen haben uns Eltern berichtet, mit welchem Interesse die Kinder zu Hause vom Verlauf des Prozesses erzählten und erklärten, daß sie jedes Gesetz unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates achten und jeden Rechtsbrecher melden wollten. An verschiedenen Schulen im Kreisgebiet Meißen sind, entsprechend der 6. DB vom 9. Oktober 1954 zur VO zur Verbesserung der Arbeit der allgemein bildenden Schulen (GBl. S. 849), Schulklubs gebildet worden. Diese Schulklubs haben sich mit dem Kreisgericht zur Organisierung von Vorträgen, die nach § 1 Abs. 2 Ziff. 1 der 6. DB eine ihrer Aufgaben ist, in Verbindung gesetzt. So sind in den Schulen der Landbezirke Vorträge darüber gehalten worden,,welche Aufgaben die Justiz auf dem Lande hat, mit welchen Mitteln sie gegen Saboteure in der Landwirtschaft vorgeht, wie sie zur 759;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 759 (NJ DDR 1955, S. 759) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 759 (NJ DDR 1955, S. 759)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen. Die politisch-operative Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für ihn Hotwendigkeit, daß er die politisch-operative Arbeit in seinem Bereich voraus-schauend so lenkt, daß sie den stets steigenden Anforderungen entspricht.

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