Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 758

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 758 (NJ DDR 1955, S. 758); genommen und reichlich Alkohol getrunken. Auf dem Heimwege hatte er dann einen Mann niedergeschlagen und erheblich verletzt. Die Jugendstrafkammer verurteilte den Jugendlichen zu drei Monaten Freiheitsentziehung, setzte jedoch die Vollstreckung aus. Wenn er sich zwei Jahre lang gut führt und dabei wird ihn ein bestellter Betreuer unterstützen , dann wird ihm die Strafe erlassen werden. In zwei weiteren Fällen haben zwei Jugendliche bis nach 24 Uhr in Gastwirtschaften gezecht und in angetrunkenem Zustande versucht, Sittlichkeitsdelikte zu begehen. Auch hier haben die Gastwirte verantwortungslos gehandelt und die Gesetze nicht beachtet. Nicht selten sind Erziehungsfehler der Eltern, falsches oder gleichgültiges Verhalten gegenüber dem Jugendlichen, die Hauptursache für eine strafbare Handlung des Jugendlichen. Manche Eltern behandeln den Jugendlichen entweder zu sehr noch als Kind oder schon als Erwachsenen; sie geben ihm entweder zu wenig oder zu viel Selbständigkeit; sie lassen ihn entweder kaum über Geld und Freizeit verfügen oder sie kümmern sich überhaupt nicht darum, wie der Jugendliche sein Geld und seine Abende verbringt. Daß man Jugendlichen aber ein Taschengeld und die Möglichkeit geben muß, sich kleinere Wünsche zu erfüllen, ist aus folgenden Fällen ersichtlich: Ein junges Mädchen hatte als Verkaufslehrling mehrfach in die Ladenkasse gegriffen. Ein Schmiedelehrling hatte mehrere Tauben gestohlen und verkauft. Beide erhielten entweder gar kein Taschengeld oder nur 4 DM im Monat und verwendeten das Geld für Kino und Bücher. Die Justizverwaltungsstelle Schwerin hat auf Grund dieser Feststellungen bei der Analyse von Urteilen der Jugendstrafkammern einige Maßnahmen zum Schutze der Jugend und zur Bekämpfung der Jugendkriminalität ergriffen, durch die vor allem der Verkauf von Alkohol an Jugendliche und der Aufenthalt Jugendlicher in Gaststätten verhindert werden soll. Zunächst haben wir in der Presse einen Artikel über die Ursachen der Jugendkriminalität und die Arbeit der Jugendgerichte veröffentlicht und jedem Kreisgericht ein Exemplar dieses Artikels zur Verwendung bei Justizveranstaltungen übersandt. Die Kreisgerichte wurden zugleich mit einem Rundschreiben darauf hingewiesen, daß in jeder Strafsache, in der als Ursache des Verbrechens eines Jugendlichen Alkoholgenuß festgestellt wird, der Inhaber oder Leiter der betreffenden Gaststätte als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden ist. Das Gericht hat in jedem Falle zu prüfen, ob der Gastwirt seine Berufspflichten verletzt hat. Kann ihm eine Pflichtverletzung nicht eindeutig nachgewiesen werden, so ist er eindringlich auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Folgen einer Gesetzesverletzung hinzuweisen. In allen anderen Fällen hat das Gericht der zuständigen Stelle den Sachverhalt mitzuteilen. Die Justizverwaltungsstelle hatte auch schon vor etwa zwei Jahren mit der Industrie- und Handelskammer, der die Beaufsichtigung der Gastwirte obliegt, Verbindung aufgenommen, um Maßnahmen zu beraten, wie ein übermäßiger Alkoholausschank vermieden werden kann. Seit dieser Zeit haben die Mitarbeiter der Justizverwaltungsstelle, die Direktoren und Richter auf Arbeitstagungen der Gastwirte sowie auf Tagungen der Konsum- und HO-Gaststättenleiter über diese Fragen gesprochen und auf die Pflichten eines Gastwirtes hingewiesen. Die Justizverwaltungsstelle hat sich nun erneut mit der Industrie- und Handelskammer in Verbindung gesetzt und erfahren, daß man dort jetzt planmäßig Arbeitstagungen mit den Gastwirten durchführt. Eine Abschrift des Arbeitsplans für das 4. Quartal 1955 wurde der Justizverwaltungsstelle zur Verfügung gestellt. Diese hat den Kreisgerichten die Termine der Arbeitstagungen bekanntgegeben, damit die Richter daran teilnehmen können. Als vorbildlich muß in diesem Zusammenhang die Arbeitsweise des Bezirksverbandes der Konsumgenossenschaften erwähnt werden. Er hat an seine Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten ein Rundschreiben gesandt, in dem auf die Bedeutung der VO zum Schutze der Jugend und auf die Beachtung ihrer Bestimmungen hingewiesen wird. Schließlich haben wir vorgeschlagen, den für die Betreuung der Gastwirte verantwortlichen Mitarbeiter der Industrie- und Handelskammer als Mitglied in das Aktiv der Ständigen Kommissionen für Volkspolizei und Justiz des Bezirkstages aufzunehmen. Auch ein Vertreter der Abteilung Jugendhilfe/Heimerziehung beim Rat des Bezirks wird in dieser Kommission als Aktivmitglied arbeiten. Die Justizverwaltungsstelle ist der Ansicht, daß diese Maßnahmen geeignet sind, Jugendliche davor zu bewahren, mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. GERHARD KRÖNING, Leiter der Justizverwaltungsstelle im Bezirk Schwerin Richter helfen bei der Erläuterung der VO zum Schutze der Jugend Die VO zum Schutze der Jugend vom 15. September 1955 stellt eine notwendige Ergänzung zu den bisherigen von unserem Staat erlassenen Gesetzen auf dem Gebiet der Jugendförderung dar. Die Bedeutung dieser Verordnung für unsere Jugend und alle Erziehungspflichtigen wurde deshalb eingehend in einer Dienstbesprechung der Richter des Bezirksgerichts Potsdam behandelt, zu der auch der Direktor der Gerhart-Hauptmann-Schule in Potsdam eingeladen worden war. Als erste Maßnahme zur Propagierung und Erläuterung der Verordnung im Zusammenwirken mit der demokratischen Schule wurde beschlossen, daß der Direktor der Gerhart-Hauptmann-Schule vor allen Mitarbeitern des Bezirksgerichts, der Bezirksstaatsanwaltschaft und der Justizverwaltungsstelle einen Lichtbildervortrag über Schund- und Schmutzliteratur halten sollte. Dieser Lichtbildervortrag trug dazu bei, den Justizangestellten, die ja fast alle selbst minderjährige Kinder haben, die Notwendigkeit eines entschiedenen Kampfes gegen das insbesondere von Westberlin aus in unsere Republik eindringende Gift klarzumachen und sie auf ihre Pflichten als Eltern hinzuweisen. Die Richter des Bezirksgerichts Potsdam beschlossen ferner in ihrer Dienstbesprechung, in 40 Versammlungen, vor allem in Elternversammlungen, über die VO zum Schutze der Jugend zu sprechen und alle Bürger über die Pflichten, die ihnen aus der Verordnung erwachsen, aufzuklären. Inzwischen haben bereits acht solcher Justizausspracheabende stattgefunden, an denen rund 650 Personen, davon eine große Zahl von Schülern und Lehrlingen, teilnahmen. Eine erste Auswertung dieser Veranstaltungen ergibt folgendes: Sowohl die Eltern als auch die Jugendlichen selbst folgen den Ausführungen, die zunächst einen kurzen Überblick über die geschichtliche Entwicklung des Jugendstrafrechts geben, dann den Unterschied zwischen den Verhältnissen, unter denen die Jugend in Westdeutschland und in der Deutschen Demokratischen Republik lebt, zeigen und schließlich an Hand von Beispielen aus Gerichtsverfahren den verderblichen Einfluß der Schund- und Schmutzliteratur beweisen, stets mit großem Interesse. Offenbar sind sich aber manche Jugendliche noch nicht ganz klar über die Gefahr, die ihnen hier droht. Auch die Eltern unterschätzen bisweilen noch den verderblichen Einfluß der amerikanischen „comic-books“. Am wirkungsvollsten ist es stets, wenn der Referent an Hand von Beispielen aus Gerichtsverfahren die Gefährlichkeit der Schundliteratur erläutert. So fand z. B. kürzlich ein Justizausspracheabend im Lehrlingswohnheim der Bau-Union Potsdam statt, an dem 220 Personen teilnahmen. Nach dem Referat wurde lebhaft darüber diskutiert, was unter den Begriff „Schund- und Schmutzliteratur“ fällt und ob auch gute Bücher aus Westdeutschland, die man geschenkweise erhalte, verboten seien. Diese Fragen beweisen, daß sich die Jugendlichen, angeregt durch die Erläuterung der Verordnung damit zu befassen beginnen, welche Bücher nun eigentlich für ihre Weiterbildung und Weiterentwicklung geeignet sind. Es ist ein erheblicher Fort- 7 58;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 758 (NJ DDR 1955, S. 758) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 758 (NJ DDR 1955, S. 758)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die besondere Bedeutung der operativen Grundprozesse sowie der klassischen tschekistischen Mittel und Methoden für eine umfassende und gesellschaftlieh,wirksame Aufklärung von Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache - Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an politisch und tsohekistisoh klugem Handeln, flexiblem Reagieren und konsequentem Durchsetzen der Sicherheitsanforderungen verlangen. Die allseitig Sicherung der Inhaftierten hat dabei Vorrang und ist unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den BruderOrganen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozialistische Staaten.

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