Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 756

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 756 (NJ DDR 1955, S. 756); tikeln bestraft, die die Verantwortlichkeit für Verbrechen gegen das Leben oder die Gesundheit vorsehen. Für die Tätigkeit der Verkehrsrichter und -Staatsanwälte und der Mitarbeiter der Transportpolizei waren Prof. Alexejews Ausführungen über die Gerichtspraxis in der Sowjetunion von besonderem Wert. Prof. Alexejew entwickelte an Hand von Entscheidungen des Obersten Gerichts der UdSSR eine Reihe von Grundsätzen bei der Behandlung der Transportverbrechen. So stellte er heraus, daß bei der Qualifizierung verbrecherischer Handlungen nach Art. 59 Ziff. 3c StGB RSFSR (Verletzung der Arbeitsdisziplin durch Verkehrsangestellte) immer sorgfältig zu prüfen ist, ob der Betreffende auf dem vorgeschriebenen Wege mit seinen dienstlichen Pflichten vertraut gemacht worden ist und ob er gesundheitlich in der Lage war, alle ihm auferlegten Dienstpflichten zu erfüllen. Bei Verletzung der Verkehrsvorschriften durch Kraftfahrer, die Über- stundenarbeit leisteten, mildern die Gerichte in der Regel die Strafe trotz der Schwere der verursachten Folgen und werfen die Frage der Verantwortlichkeit der Vorgesetzten auf. U. a. entwickelte der Referent auch die Behandlung der Fragen des Notstandes und des Handelns auf Befehl. Die sowjetische Gerichtspraxis geht davon aus, daß ein Kraftfahrer in keinem Fall gesetzwidrige Anordnungen auszuführen hat; daß aber ein Vorgesetzter, der auf einer unerlaubt hohen Geschwindigkeit oder der Fahrt mit einem nicht verkehrssicheren Kraftfahrzeug oder einer erheblichen Überschreitung der Arbeitszeit besteht, auch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. In Beantwortung verschiedener Anfragen aus dem Kreis der Zuhörer schilderte Prof. Alexejew die umfassende Verkehrserziehung des Sowjetstaates, die vor allem durch Bücher und Broschüren ausgeübt wird und zu einem erheblichen Rüdegang der Verkehrsunfälle z. B. in Moskau geführt hat. Recht und Justiz in Westdeutschland Das Landgericht Bayreuth unterstützt das Bestreben, die politische Einheit Deutschlands wiederherzustellen 1. Das Gebiet der DDR ist trotz gewisser Abweichungen der Rechtsordnung Inland im Sinne des § 606 ZPO. Z. Weder die Mitwirkung von Eheschöffen noch die Tatsache, daß das Ehescheidungsrecht der DDR vom Zerrüttungsprinzip beherrscht wird, rechtfertigen den Schluß, daß durch diese Änderung das Recht im allgemeinen und die Rechtsordnung der Bundesrepublik im besonderen verletzt und gefährdet wird. LG Bayreuth, 2. Zivilkammer, Urt. vom 25. Oktober 1955 2 R 8/55. Die Parteien, die deutsche Staatsangehörige sind, schlossen am 1. November 1930 vor dem Standesamt Preschen (Niederlausitz) die Ehe. Die Parteien hatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Jerischice (Niederlausitz), wo die Beklagte noch heute wohnt. Der Kläger beantragt mit seiner auf § 48 EheG gestützten Klage, die Ehe der Parteien zu scheiden und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Die Beklagte, die anwaltsehaftlich nicht vertreten ist und laut Beweisbeschluß vom 15. Februar 1955 als Partei vernommen werden sollte, hat die Aussage verweigert, da der Ehescheidungsprozeß nicht vor dem zuständigen Kreisgericht in Forst (DDR) durchgeführt wird. Die Klage war durch Prozeßurteil abzuweisen, da die von Amts wegen zu beachtende Prozeßvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben ist. Aus den Gründen: Gern. § 606 I ZPO ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da die Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Jerischke hatten und die Beklagte noch jetzt dort wohnt, ist die ausschließliche Zuständigkeit des für Jerischke zuständigen Landgerichts bzw. des Gerichts gegeben, das im Zuge der Änderung der Gerichtsorganisation an die Stelle dieses Landgerichts getreten ist, nämlidi des Kreisgerichts Forst. Damit entfällt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Kammer geht hierbei, wie die Mehrzahl der Oberlandesgerichte (vgl. die Zusammenstellungen in Deutsche Rechtsprechung IV (418) Blatt 1 und in der Entscheidung des OLG Hamm in NJW 54 S. 1531) und in Einklang mit der Auffassung der überwiegenden Mehrheit des deutschen Volkes, die von dem Bestreben beseelt ist, die politische Einheit Deutschlands wieder herzustellen, von der Auffassung aus, daß das Gebiet der DDR, in dem Jerischke liegt, trotz gewisser zum Teil nicht unbeträchtlicher Abweichungen der Rechtsordnung Inland i. S. des § 606 ZPO ist. Gegen diese Auffassung hat sich der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 1952 (Deutsche Rechtsprechung IV (418) Blatt 1003) ausgesprochen. 755 (Es folgt die Aufzählung der Argumente des Bundesgerichtshofes, mit denen er seine Entscheidung begründete*) ) Diese Ausführungen des BGH können jedoch gegenüber der Auffassung der eingangs aufgeführten Oberlandesgerichte nicht überzeugen, die vor allem davon ausgehen, daß die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik ein Prozeßrechtsgebiet mit einer ZPO sind, deren Fassungen nur unwesentlich voneinander abweichen. Zwischen beiden deutschen Teilstaaten herrscht Rechtshilfeverkehr und es kann verwiesen werden. Der Zustand der Trennung ist nur ein vorübergehender, künstlich geschaffener, der im Rechtsbewußtsein nirgends verankert ist. Trotz Kenntnis gewisser Abweichungen hat der Gesetzgeber den § 606 ZPO nicht geändert. Wie das Landgericht Lüneburg (4 R 54/53, vgl. NJW Fundhefte, Zivilrecht, Band III, zu § 606 Seite 780 D 50)* 2) zutreffend ausgeführt, war die Rechtszersplitterung im Jahre 1945 wesentlich größer und verbreiteter als heute, ohne daß damals ernstlich daran gedacht wurde, hieraus die Folgerung zu ziehen, daß es verschiedene Prozeßrechtsgebiete gebe. Die Zersplitterung ist heute nicht mehr so verbreitet, sie hat sich auf drei Teilgebiete (BRD, DDR, Saarland) beschränkt. Zwar sind in Einzelfragen die Unterschiede tiefergehend geworden, auf der anderen Seite darf aber nicht übersehen werden, daß der Wille, diese Unterschiede zu überwinden, stärker geworden ist und der Gedanke der Wiedervereinigung festere Wurzeln geschlagen hat. Unter diesen Gesichtspunkten muß auch das Urteil des BGH gewürdigt werden Wie das Landgericht Lüneburg a. a. O. ausführt, ist die Entscheidung des BGH zu einer Zeit gefällt worden, in der es aussehen mochte, als sei die Trennung der beiden Hälften des „Deutschen Reiches“ etwas Endgültiges. Inzwischen hat sich die Lage jedoch wesentlich geändert und es sind politische Entwicklungen eingetreten, die zeigen, daß durchaus reale Möglichkeiten für eine Wiedervereinigung der deutschen Teilstaaten bestehen. In dieser Zeit kann es nach Ansicht der Kammer nicht verantwortet werden, die zwischen den beiden Teilen Deutschlands bestehende Trennung zu vertiefen und die prozessualen Abweichungen zu vermehren und überzubewerten. Die Einigungsbestrebungen würden nicht nur nicht gefördert, sondern sogar gehindert, wenn gerade jetzt prozessuale Unterschiede hervorgehoben würden. ') vgl. dazu das Urteil des LG Lüneburg vom 7. Juli 1933 4 R 54/53 in NJ 1953 S. 551 und die Anmerkung von Dr. Werner Artzt zu dieser Emscheidung, ebenda. 2) vgl. NJ 1953 S. 561.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur weiteren Qualifizierung der vorbeugenden Tätigkeit sind weiterhin gültig. Es kommt darauf an, die gesamte Vorbeugung noch stärker darauf auszurichten, Feindtätigkeit: bereits im Ansatzpunkt, in der Entstehungsphase zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Traditionsarbeit in der Abteilung und deren Erziehungswirksamkeit. Der Kampf um die Verleihung eines revolutionären Ehren- namens. Die Errichtung, Gestaltung und Nutzung von Traditionsstätten Formen, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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