Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 753

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 753 (NJ DDR 1955, S. 753); den wären, beginnen diese Bürger ihre Tätigkeit in anderen, meist wieder volkseigenen Betrieben, und es liegt die Gefahr sehr nahe, daß sie auch dort das Volkseigentum schädigen. Um einen wirkungsvollen umfassenden Schutz des Volkseigentums durch unsere Justizorgane zu gewährleisten, müssen wir den Zustand überwinden, daß sich Staatsanwälte und Richter nur mit den Vorgängen beschäftigen, die ihnen in Form einer Akte vorgelegt werden. Sowohl die Formen der Anleitung der Abteilungen K(VE) und U durch den Staatsanwalt als auch die unserer bisherigen politischen Massenarbeit müssen verändert werden. Die Staatsanwälte müssen wirklich die Leitung der Ermittlungsverfahren ausüben. Bei der Durchführung von Sprechstunden in wichtigen volkseigenen Betrieben können sich Richter und Staatsanwalt nicht damit zufrieden geben, lediglich Auskünfte in Wohnungsfragen, Unterhaltsstreitigkeiten und dgl. zu erteilen; vielmehr müssen auch solche Fragen behandelt werden, die im Zusammenhang mit der jeweiligen innerbetrieblichen Situation stehen. Die Staatsanwälte,und Richter müssen sich deshalb vor ihrer Sprechstunde und auch vor der Durchführung einer Justizaussprache in einem Schwerpunktbetrieb eingehend mit dem innerbetrieblichen Geschehen des Betriebes vertraut machen; dabei werden sie die in dem Betrieb tätigen Schöffen unterstützen. Als eine Hauptschwäche der Rechtsprechung über Verbrechen gegen das Volkseigentum haben wir festgestellt, daß die Gerichte nicht selten den angerichteten Vertrauensschaden unberücksichtigt lassen. Weiter beeinträchtigen nicht selten mangelnde Kenntnis wirtschaftlicher Fragen, insbesondere der Buchhaltung und der Wirtschaftsführung sozialistischer Handelsorgane die überzeugende Wirkung von Strafurteilen. Dies trat besonders in Erscheinung bei der Aburteilung von Angestellten des Handels, die für die Entstehung von Manki verantwortlich waren. Mängel zeigten sich auch in der Handhabung des § 346 StPO. Es ist unverständlich, daß in Fällen von Verbrechen gegen das Volkseigentum doppelt so häufig Gebrauch von der Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung gemacht wird als bei Angriffen auf persönliches und privates Eigentum. Viel zu groß ist die Zahl der Fälle, in denen bedingte Strafaussetzung ohne jegliche Strafverbüßung gewährt wurde. Man hat den Eindruck, daß einige Kreisstaatsanwälte die bei ihnen eingehenden Anträge nach § 346 StPO sowie die häufig recht formal abgefaßten Führungsberichte der Vollzugsanstalten völlig unkritisch an das Gericht weiterleiten und mit einer derartigen Arbeitsweise die Verantwortung für die Ablehnung oder Gewährung der bedingten Strafaussetzung auf die Gerichte abwälzen wollen. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, daß diese Kreisstaatsanwälte meist keine Beschwerde einlegen, wenn ihre Anträge durch die Strafkammern abgelehnt werden. Die Gewährung bedingter Strafaussetzung ohne jegliche Strafverbüßung kann aber nur eine Ausnahme für die besonderen Fälle sein, die in der Richtlinie des Obersten Gerichts erläutert werden. Es geht nicht an, daß sämtlichen Gesuchen um bedingte Strafaussetzung kritiklos nachgekommen und daß insbesondere bei Verbrechen gegen Volkseigentum ein großzügigerer Maßstab angelegt wird als bei den allgemeinen Strafsachen. Man muß offen feststellen, daß derartige Erscheinungen auf ideologischen Schwächen der betreffenden Justizfunktionäre beruhen. Ungenügend ist nach wie vor die Anwendung des § 268 StPO. Alle unsere Justizfunktionäre wissen, daß es von großer Bedeutung ist, daß die geschädigten Träger gesellschaftlichen Eigentums möglichst schnell und ohne besondere Erschwernisse in den Besitz eines vollstreckbaren Titel gelangen. Sie verkennen auch nicht, daß die Verurteilung zum Ersatz des angerichteten Schadens ebenso wie die Strafe selbst eine erzieherische Wirkung auf den Verurteilten hat, auf die nicht verzichtet werden sollte. Trotzdem ergingen im III. Quartal 1955 von sämtlichen Kreisgerichten des Bezirks Magdeburg nur in zwei Fällen Entscheidungen über Ersatzansprüche geschädigter volkseigener Betriebe. Wenn auch die Hauptursache hierfür in dem mangelnden Bemühen der Funktionäre der geschädigten Institutionen selbst liegt, so könnten doch die Justizorgane weit aktiver, als dies bisher geschieht, zu einer Verbesserung dieser Praxis beitragen. Vor allem müssen die Mitarbeiter der Untersuchungsorgane bereits im Ermittlungsverfahren die geschädigten Institutionen auf die Notwendigkeit hinweisen, die erforderlichen Anträge zu stellen. Einige Strafkammern sind dazu übergegangen, in derartigen Fällen die Akten gern. § 174 StPO an den Staatsanwalt zurückzugeben, wenn die materiellen Voraussetzungen zur Entscheidung gemäß §§ 263 fl. StPO vorliegen, ein Antrag jedoch nicht beigezogen wurde und aus den Akten nicht ersichtlich ist, daß die geschädigten Institutionen auf ihr Antragsrecht hingewiesen wurden. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Volkseigentums stellt ein solches Versäumnis zweifellos einen Mangel in der Ermittlung dar. Deshalb sollten die betreffenden Kreisstaatsanwälte eine derartige Maßnahme der Strafkammer nicht als überflüssig ansehen, sondern als eine begründete Kritik an ihrer Arbeitsweise. Da aber die Vernachlässigung des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens durch die Mitarbeiter der Abteilungen K (VE) und U der Volkspolizei sowie einiger Kreisstaatsanwälte meist darauf beruht, daß diese Funktionäre nicht wissen, wie sie mit den Bestimmungen der §§ 268 fl. StPO arbeiten sollen, muß schnellstens eine entsprechende Schulung erfolgen. Man muß in diesem Zusammenhang die Funktionäre der Bezirksorgane kritisieren, denen die erwähnten Tatsachen seit längerem bekannt sind, ohne daß sie bisher entsprechende Maßnahmen veranlaßt hätten. Diese erwähnten Schulungen müßten sowohl im zentralen Maßstab als auch durch individuelle Anleitung in den einzelnen Kreisen und Stadtbezirken erfolgen. Besonders unbefriedigend war bisher auch die Arbeit der Gerichte mit der Institution der Gerichtskritik. Im II. und III. Quartal 1955 haben die Kreisgerichte des Bezirks nur drei Kritikbeschlüsse erlassen, die sich unmittelbar mit dem Schutz des Volkseigentums beschäftigen. Der 2. Strafsenat des Bezirksgerichts hat überhaupt keinen Gebrauch von der Möglichkeit des § 4 Abs. 2 StPO gemacht. Dabei hätte in sehr vielen Fällen Veranlassung für eine Gerichtskritik bestanden. Die Richter des Bezirksgerichts sind der Ansicht, ihrer Verpflichtung zur Kritik damit zu genügen, daß sie diese mehr oder weniger konkret in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen. Das ist schon deshalb falsch, weil die Angeklagten dann oftmals glauben, sich auf die Gesetzesverletzung dieser Organe berufen zu können. Hinzu kommt, daß man mit einem Kritikbeschluß eine größere Wirkung erreichen kann, weil dieser in der Regel nicht nur an das betreffende Organ, sondern auch an die übergeordnete Stelle zu richten sein wird. Die Ursachen für das Zurückweichen vor der Gerichtskritik sieht unsere Kommission hauptsächlich darin, daß sich die Richter vor der damit verbundenen Mehrarbeit scheuen. Mit diesem Verzicht auf die Anwendung des § 4 StPO berauben sich die Gerichte eines wichtigen Mittels der Einwirkung auf das Bewußtsein unserer Bürger. Künftig muß kompromißlos von der Möglichkeit des § 4 StPO Gebrauch gemacht werden, um auf diese Weise Ungesetzlichkeiten bei anderen Institutionen zu überwinden. Die Überprüfung der zivilrechtlichen Entscheidungen, die sich mit Fragen des gesellschaftlichen Eigentums beschäftigen, führte im allgemeinen zu befriedigenden Ergebnissen. Das Streitverhältnis wird gründlich aufgeklärt und die Rechtslage klar dargelegt. Die Entscheidungen sind ihrem Inhalt nach zutreffend und im allgemeinen überzeugend begründet. Nicht befriedigend ist dagegen die Auswertung der in diesen Prozessen erlangten Kenntnisse in der politischen Massenarbeit. So wird beispielsweise die Häufung von berechtigten Klagen gegen volkseigene Betriebe oder staatliche Handelsorgane und die Häufung unberechtigter eigener Klagen dieser Institutionen nicht als ein Signal erkannt, daß in dem betreffenden Betrieb oder Handelsorgan das Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung mißachtet wird oder sonstige Verstöße gegen die demokratische Gesetzlichkeit begangen werden. Unsere Gerichte sollten auch in Zivilverfahren dazu übergehen, volkseigene Betriebe oder staatliche Handelsorgane bei groben Verstößen gegen die demokratische Gesetzlichkeit in besonderen Schreiben zu kriti- 753;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 753 (NJ DDR 1955, S. 753) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 753 (NJ DDR 1955, S. 753)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in der Beschuldigtenvernehmung zur Erarbeitung wahrer Aussagen und als Voraussetzung ihrer Verwendbarkeit in der Beweisführuna. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit beruhende Anwung und Nutzung der Gesetze auszuf gehen. Höhere Anforderungeh erwachsen für die gesamte politischoperative Arbeit Staatssicherheit aus der verstärkten Konspiration im Vorgehen des Gegners gegen die Sicherheitsorgane der ist es für uns unumgänglich, die Gesetze der strikt einzuhalten, jederzeit im Ermittlungsverfahren Objektivität walten zu lassen und auch unserer Verantwortung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner zielstrebig wirksam werden zu lassen, sind insbesondere die im Zusammenhang mit den eingeleiteten Strafverfahren durchzuführenden Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit entsprechend zu nutzen.

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