Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 752

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 752 (NJ DDR 1955, S. 752); ren auszuwerten, und man hat hier z. T. auch durch die Verwendung von Tonbandausschnitten gute Erfolge zu verzeichnen. Die Entwicklung der Kriminalität im Bezirk, der Übergang der Klassenfeinde zu organisierter Sabotage und Diversion, zwingt jedoch dazu, auch und vor allem diese Erscheinungsformen des Klassenkampfes zu erklären. Dabei sollen nicht nur schwerwiegende Verfahren ausgewertet werden, sondern auch charakteristische Verfahren, die z. B. die Rückständigkeit im Denken der Menschen und andere typische Merkmale aufweisen. Ganz besonders gilt es, auf Hetztätigkeit geringeren Umfanges zu achten und auch hier den Werktätigen die Zusammenhänge zu erläutern. Auch müssen in stärkerem Maße als bisher Betriebsdelegationen zu den Verhandlungen eingeladen werden. Unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Erziehung der Werktätigen sollten auch solche Fälle genutzt werden, in denen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens schon durch die U-Organe Abstand genommen wird, oder aber Einstellung des Verfahrens wegen geringer gesellschaftlicher Gefährlichkeit erfolgt. Hier sollte nicht die Zusendung des Einstellungsvermerks oder die Ablage des Ermittlungsergebnisses das Ende der Tätigkeit der Staatsorgane sein. Vielmehr kann auch in diesen Fällen eine gute Aufklärungsarbeit dadurch geleistet werden, daß U-Organ, Staatsanwalt oder Richter im Betrieb oder in der Brigade des Betreffenden zu diesem Vorkommnis Stellung nimmt. Unseres Erachtens bedeutet dies eine gute Möglichkeit vorbeugender Tätigkeit und Festigung des Kontaktes der Werktätigen mit ihren Staatsorganen. Überhaupt kann jede Teilnahme an Belegschaftsversammlungen, jeder Diskussionsbeitrag dort aufklärend und erzieherisch wirken; keineswegs ist es immer notwendig und zweckmäßig, große Referate zu halten. Worauf es ankommt, ist, den Kontakt zu den Werktätigen zu finden und unsere justizpolitischen Aufgaben zu lösen. Notwendig ist auch eine wesentliche Verbesserung der Pressearbeit durch wirklich ansprechende und agitatorisch gute Beiträge. Jedenfalls ergeben sich allein auf diesem Gebiet eine Fülle von Anregungen, die gründlicher Auswertung bedürfen, da die aufklärende Tätigkeit der Justizorgane einer der wichtigsten Hebel zur Einbeziehung der Werktätigen in die Lenkung und Leitung ihres Staates ist. Die vorstehenden Ausführungen können nur den Zweck verfolgen, die Vielfalt der Arbeitsmöglichkeiten der Kommission I andeutungsweise darzustellen. Soviel gilt es auf alle Fälle festzuhalten, daß die Verbesserung der justizpolitischen Arbeit systematisch gelenkt werden muß. Unter allen Umständen muß darauf geachtet werden, daß je nach der Lage in den jeweiligen Bezirken und nach dem Stand der Arbeit schwerpunktmäßig Mangel für Mangel beseitigt wird. Diese Notwendigkeit muß in jedem künftigen Arbeitsplan Beachtung finden, wenn vermieden werden soll, daß durch das gleichzeitige Anpacken aller Probleme die Kräfte der einzelnen Dienststellen zersplittert werden, so daß sie dem 25. Plenum des ZK der SED nicht gerecht werden können. GERNOT WINDISCH, Staatsanwalt beim. Bergbaustaatsanwalt in Karl-Marx-Stadt Über die Tätigkeit der Kommission II im Bezirk Magdeburg Unsere Kommission hatte die Aufgabe, eine Einschätzung der Tätigkeit der Justizorgane hinsichtlich des Schutzes des gesellschaftlichen Eigentums, vorzunehmen. Dabei durften wir uns nicht damit zufrieden geben, schlechthin die bisher geleistete Arbeit zu überprüfen, sondern es galt, entsprechend den vom 25. Plenum gegebenen Hinweisen die bisherige Arbeit neu zu durchdenken, die Schwerpunkte unserer Arbeit zu erforschen, um dadurch unsere künftige Arbeit auf ein höheres Niveau zu heben. Unter folgenden vier Gesichtspunkten haben wir die uns gestellten Aufgaben in Angriff genommen: 1. Wird das Volkseigentum durch die Tätigkeit unserer Justizorgane strafrechtlich wirksam geschützt? Leitet die Staatsanwaltschaft die Untersuchungs- und Ermittlungsorgane richtig an? Sind die ergangenen Entscheidungen im Ergebnis und in der juristischen Begründung richtig? Sind sie überzeugend und parteilich begründet? Gibt es Erscheinungen des Zurückweichens bei der Durchsetzung des Strafausspruchs? 2. Wird dem Volkseigentum auch auf dem Gebiet des Zivilrechts ein wirkungsvoller Schutz zuteil? Wie gelingt es mit Hilfe der Zivilrechtsprechung, das Volkseigentum zu festigen? 3. Wie sichert und festigt die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet der Allgemeinen Aufsicht das Volkseigentum? 4. Gelang es den Organen der Justiz bereits, den Schutz des Volkseigentums durch ihre aufklärende Tätigkeit aus einer Frage des Straf- und Zivilrechts zu einer Angelegenheit der Moral und des Bewußtseins zu machen? Diese Aufgaben vermochte die Kommission nicht in vollem Umfange zu lösen, da es an der Unterstützung und bewußten Mitarbeit durch alle Richter und Staatsanwälte fehlte. Es ist nicht gelungen, sämtliche Justizfunktionäre für diese Aufgabe zu begeistern, so daß nur in wenigen Kreisen und Stadtbezirken Staatsanwälte und Richter eine selbständige Einschätzung ihrer bisherigen Arbeit vorgenommen und der Kommission auch nur wenige Hinweise erteilt haben. Wenn sich die Kommission daher im wesentlichen auf die Feststellungen beschränkte, die sie durch eigene Untersuchungen in den Kreisen Burg, Schönebeck, Staßfurt und Wernigerode sowie den Stadtbezirken Magdeburg-Süd und Magdeburg-West treffen konnte, so fehlte es ihr andererseits an konkreten Hinweisen aus den Kreisen und Stadtbezirken über unbefriedigende Arbeitsweisen der Bezirksorgane, der Bezirksanwaltschaft, des Bezirksgerichts und der Justizverwaltungsstelle. Man muß feststellen, daß es diese Organe bisher nur ungenügend verstanden haben, die Kritik „von unten“ zu entwik-kein, und sich somit eines wichtigen Hebels zur Verbesserung ihrer eigenen Arbeit beraubten. Bei einigen Justizfunktionären besteht die schädliche Auffassung, daß es keinen Zweck habe, die in den Bezirksorganen tätigen Justizfunktionäre zu kritisieren, weil diese doch über ein besseres Fachwissen, eine einwandfreie Rhetorik und eine höhere Dienststellung verfügen. Man muß deshalb auch im Verlaufe der Konferenz sehr ernsthaft untersuchen, inwieweit sich bestimmte Funktionäre der Bezirksorgane wenn auch unbewußt einer Unterdrückung der Kritik schuldig gemacht haben. Bei der Untersuchung des strafrechtlichen Schutzes des gesellschaftlichen Eigentums fiel zunächst auf, daß sich die Verbrechen gegen das Volkseigentum nur teilweise in den Kreisen konzentrieren, die einen starken industriellen Sektor haben. Beim Kreisgericht Burg kam z. B. im ganzen Jahr 1955 kein einziges Verfahren wegen Verletzung von Volkseigentum in einem Industriebetrieb zur Anklage; dabei konzentrieren sich in diesem Kreis wichtige volkseigene Betriebe der Leichtindustrie. Das Vorhandensein einer latenten Kriminalität in einigen dieser Betriebe war den Bearbeitern der Justizorgane nicht unbekannt, sie ließen es aber an der genügenden Initiative zur Aufdeckung begangener Verbrechen fehlen. So hat sich z. B. der Staatsanwalt des Kreises Burg, dem bekannt wurde, daß Angehörige des VEB Knäckebrotwerke Diebstähle verübt hatten, damit begnügt, den Untersuchungsorganen einige Hinweise zu geben. Selbst hat er diesen Betrieb jedoch niemals aufgesucht. Die Werkleitung begnügte sich damit, in Dieb-. stahlsfällen die Schuldigen zu entlassen, ohne Strafanzeige gegen sie zu erstatten. Ohne daß irgendwelche erzieherischen Maßnahmen gegen sie angewendet wor- 752;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 752 (NJ DDR 1955, S. 752) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 752 (NJ DDR 1955, S. 752)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten darauf, bereits im Stadium der operativen Bearbeitung mit den-Mitteln und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit daran mitzuwirken, die gegnerischen Pläne und Absichten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat im engen Sinne hinausgehend im Zusammenwirken zwischen den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt die gesellschaftliche Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit zu erhöhen. Neben den genannten Fällen der zielgerichteten Zusammenarbeit ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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