Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 749

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 749 (NJ DDR 1955, S. 749); Lehrgängen. Grundlage dafür sind u. a. die Feststellungen der Kaderabteilungen im allgemeinen, die Überprüfungen einzelner Bezirke im besonderen, die statistischen Ergebnisse wie auch die Zwischenprüfungen und Direktivtagungen. Die letzte Beratung im Kollegium ergab zunächst wertvolle Aufschlüsse aus der Statistik. Von den Fernstudenten, für die das Ministerium der Justiz verantwortlich ist das sind die Richter, die Juristen der Justizverwaltung, Notare und vereinzelt Rechtsanwälte , haben 9 das Staatsexamen abgelegt. An den gegenwärtig laufenden Lehrgängen nehmen zwei Drittel der Juristen teil; das sind 80 Prozent derjenigen Absolventen von Richterlehrgängen, die das Staatsexamen noch ablegen müssen. Hieraus muß die sehr wichtige Schlußfolgerung gezogen werden, daß das gesteckte Ziel, bis 1960 das Staatsexamen abzulegen, durchaus real und eine Erfüllung sogar recht günstig ist; die Mehrzahl der Absolventen wird es z. T. viel früher erreichen. Andererseits kann man nicht an der Tatsache vorübergehen, daß heute von drei Richtern zwei im Fernstudium studieren und damit eine Entlastung durch andere, nicht am Studium beteiligte Kollegen immer schwieriger wird. Hierauf haben Heilborn und Mühlberger mit Recht hingewiesen. Namentlich bei kleineren Gerichten ist eine Entlastung in bestimmten Fällen schon nur noch durch Hilfe von außen, d. h. durch vorübergehende Abordnung möglich. Daß die Justizverwaltungsstelle eine solche Unterstützung organisieren kann, wenn rechtzeitig signalisiert Wird, bewies der Leiter der Justizverwaltungsstelle Karl-Marx-Stadt, der an der letzten Auswertung des Fernstudiums in der Kollegiumssitzung teilgenommen hat. Trotzdem findet die individuelle Lösung in Sonderfällen natürlich dann eine Grenze, wenn die Zahl der Fernstudenten noch weiter zunimmt. Das Ministerium hat deshalb vorgeschlagen, mit dem nächsten und zugleich letzten Fernunterrichtslehrgang erst dann zu beginnen, wenn ein Teil der gegenwärtigen Teilnehmer das Studium abgeschlossen hat bzw. kurz davor steht. Das ist Ende 1957 für den III. und IV. Lehrgang der Fall; aus diesem Grunde wird im Jahre 1956 kein neuer Lehrgang für Juristen beginnen. Die statistischen Feststellungen haben aber noch zu einer weiteren Erwägung geführt. Es zeigt sich, daß im Vergleich zur Fluktuation von Juristen aus allgemein bekannten Gründen beim Ausscheiden aus Lehrgängen oder Unterbrechung des Studiums für eine gewisse Zeit unter „Rückversetzung“ in einen späteren Lehrgang ein neuer ernstzunehmender Grund in Erscheinung tritt, nämlich ein häufig durch ärztliches Attest bescheinigter Gesundheitszustand, der die Fortsetzung des Studiums nicht gestattet. Natürlich verbirgt sich dahinter nicht immer ein Ausweichen vor den Schwierigkeiten, was jedoch die Vermutung nicht beseitigt, daß es in manchen Fällen an früheren Versuchen gefehlt hat, durch offene Aussprachen und konkrete Unterstützungsmaßnahmen über vorhandene Kapitulationsstimmungen hinwegzuhelfen. Es bestreitet niemand, daß die Bewältigung der Anforderungen des Studiums keine leichte Aufgabe ist und daß von vielen Mitarbeitern mit zusätzlichen staatlichen, gesellschaftlichen oder auch persönlichen Pflichten (wie sie z. B. Frauen haben) ein großes Maß an Energie aufgebracht wurde. Ebenso wichtig aber ist, nicht zu vergessen, daß die Fähigkeit, eine Sache erfolgreich zu Ende zu führen und nicht auf halbem Wege stehenzubleiben, für die weitere Entwicklung unserer Kader gerade heute von großer Bedeutung ist und schließlich dem Betroffenen auch selbst eine große Befriedigung verschafft. Trotzdem wird es Fälle geben, wo die Aufnahmefähigkeit, namentlich bei älteren Menschen, begrenzt ist. Die Erfahrungen der Richterlehrgänge beweisen, daß es solche Grenzen gibt; und es kann natürlich nicht zugelassen werden, daß gerade unsere im Leben und politischen Kampf erfahrenen älteren Kollegen infolge der Anstrengungen des Studiums oder auch evtl. Mißerfolge die Kraft und Initiative für ihre Arbeit verlieren. Es wurde deshalb vom Minister der Justiz angeregt, nach anderen Formen zur Ablegung des Staatsexamens und weiteren Qualifizierung für solche Kollegen zu suchen, was natürlich nicht dazu führen darf, ein Ausweichen zu dulden. Bei der Beratung über Maßnahmen zur Verbesserung der Ergebnisse des Fernstudiums nahmen die Fragen des Alleinstudiums einen breiten Raum ein. Eine gewissenhafte Prüfung der Ursachen für die tatsächlich vorhandenen Studienrückstände bei vielen Fernstudenten kann natürlich auch nicht an einer Feststellung vorübergehen, die die Statistik über die Arbeit der Gerichte einwandfrei nachweist. Bei der gegenwärtigen Besetzung der Gerichte und dem gegenwärtigen Arbeitsanfall liegt im Durchschnitt eine große Belastung der Richter nicht vor. Das heißt, daß im allgemeinen der Nachweis für die zum Studium erforderliche Zeit erbracht werden kann. Nach wie vor muß es selbstverständlich bei der dringenden Forderung sowohl an die Leiter der Gerichte und Justizverwaltungsstellen, in einzelnen Fällen von Überbelastungen durch Abordnungen oder andere Maßnahmen Hilfe zu leisten, wie auch an die Fernstudenten, rechtzeitig Schwierigkeiten und Rückstände zu signalisieren, verbleiben. Von gleicher Aktualität ist die schon früher ausgesprochene wichtige Voraussetzung für die Gewinnung von Kraft und Zeit zum Studium: eine richtige Verteilung der Arbeit innerhalb des Gerichts und die volle Ausnutzung der Arbeitszeit und des Arbeitstages durch jeden einzelnen Mitarbeiter. Die Leiter der Justizverwaltungsstellen und Kaderabteilungen, wie auch die Direktoren werden ausdrücklich noch einmal auf ihre Verantwortung dabei hingewiesen. In diesem Zusammenhang verdient aber auch der von Mühlberger gegebene Hinweis auf eine vernünftige Ausnutzung der Freizeit Beachtung, bei der natürlich auch die erforderliche Zeit für Entspannung und Erholung berücksichtigt werden muß. Müßig ist es allerdings wirklich, darüber Rechenschaft zu fordern, woher der Student sein Wissen, das zu guten Studienergebnissen führte, hat, wie das der Instrukteur der Kaderabteilung des Justizministeriums getan hat und was auch bei Heilborn ein wenig zum Ausdruck kommt. Natürlich sind die Kenntnisse aus früheren Studien und die praktischen Erfahrungen auf speziellen Gebieten ein Vorteil für den Fernstudenten. Wenn er für diese Gebiete Zeit spart und sie auf andere Schwerpunkte verwendet, dann .brauchen dadurch keine Lücken zu entstehen. Gerade das Vorhandensein solcher Kenntnisse und Erfahrungen war die Voraussetzung dafür, daß man den Absolventen der Richterlehrgänge die Aufgabe, das Staatsexamen im Fernstudium abzulegen, zumuten konnte und jetzt auch noch in Drei- und Fünfjahrlehrgänge differenziert. Dagegen verlangen andere Vorschläge eine ernsthafte Prüfung, nämlich diejenigen, die auf ein generell kollektives Studium, auf die Einführung fester Studienzeiten für alle Fernstudenten innerhalb einer Dienststelle und auf die Verlegung eines Teils dieses festen Studiums in die Arbeitszeit abzielen. Versuche, die den Studientag sozusagen illegal teilweise wieder einführten, gibt es praktisch, seitdem er durch Verordnung des Ministerrates beseitigt ist. Neu ist aber, daß diese Bestrebungen auf Direktivtagungen, durch Außenstellenleiter einzelner Bezirke und sogar vom Instrukteur der Kaderabteilung des Justizministeriums unterstützt bzw. solche Lösungen gefordert werden. Bei aller Anerkennung der Bemühungen um eine Verbesserung der Studiendisziplin muß ein solcher Weg zwangsläufig zu unterschiedlichen Arbeitszeiten innerhalb einer Dienststelle, zu Verletzungen der Arbeitsdiziplin und anderen der Organisation der Arbeit abträglichen Ergebnissen führen. Voll bestätigt wurden diese Gefahren von den Vertretern der Justizverwaltungsstellen und Gerichte, die an der Kollegiumssitzung teilnahmen, worüber Mühlberger besonders schreibt. Der ungestörte Arbeitsablauf der Justizorgane bei gleichzeitiger Gewährleistung des Studiums in den Morgenstunden bei. aller Unterschiedlichkeit der Voraussetzungen und Veranlagungen wird wohl von der Mehrzahl der Studenten das Studium vor Beginn der Arbeitszeit bevorzugt , ist unter Umständen auch 749;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 749 (NJ DDR 1955, S. 749) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 749 (NJ DDR 1955, S. 749)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen noch deren spezifische innere Struktur zu erfassen. Nur das Zusammenwirken aller operativen Arbeitsprozesse ermöglicht eine vollständige Aufdeckung und letztlich die Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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