Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 738

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 738 (NJ DDR 1955, S. 738); Die Fahrt wurde trotzdem angetreten. Auf der Rückfahrt von T. ereignete sich zwischen T. und N. an der sogenannten weißen Brücke ein Unfall, und zwar fuhr das vom Beklagten zu 4) gesteuerte Kraftfahrzeug auf die ln der Fahrtrichtung auf der linken Seite befindliche Brückenmauer auf. Infolge des Anpralles erlitten alle Insassen erhebliche Verletzungen. Bei dem Ingenieur Sch. wurde insbesondere ein Schädelbasisbruch festgestellt, an dessen Folgen er verstarb. Der beklagte Kraftfahrer ist vom Kreisgericht wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung nach §§ 1, 49 StVO zu Freiheitsstrafe verurteilt worden. Vor dem Kreisgericht hat die Witwe des Ingenieurs Sch. von den Beklagten die Zahlung einer Unterhaltsrente und die Erstattung der aus Anlaß des Todesfalles entstandenen Kosten gefordert. Die Beklagten 1) bis 3) haben eingewandt, daß den verstorbenen Ehemann der Klägerin ein mitwirkendes Verschulden treffe, da er gewußt habe, daß der Fahrer des Kraftfahrzeuges während des Aufenthaltes in T. Alkohol in reichlicher Menge genossen hatte. Die Beklagten haben demgemäß den Klaganspruch im Umfange von 2/3 anerkannt. Dementsprechend ist am 16. Dezember 1954 ein Anerkenntnisteilurteil ergangen. Das Kreisgericht hat jedoch im Schlußurteil der Klage im vollen Umfange stattgegeben und nicht als erwiesen angesehen, daß der Ehemann der Klägerin den Schaden schuldhaft mitverursacht habe. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Im Berufungsverfahren war zu prüfen, oh und gegebenenfalls in welchem Umfange die Beklagten der Klägerin gegenüber für die Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 23. Juli 1953 Schadensersatz zu leisten haben. In erster Linie ist festzustellen, daß der Beklagte zu 4) als Kraftfahrer des Personenkraftwagens, dessen Halter die Beklagten zu 1) bis 3) sind, nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen (§ 823 BGB) haftet. Diese Feststellung hat bereits das Kreisgericht irrtumsfrei getroffen und sich dabei auf die zutreffenden Feststellungen, die im Strafverfahren gegen den Beklagten P. getroffen worden sind, gestützt. Die Bekundung des Beklagten zu 4) im Zivilverfahren, er habe genau gewußt, was er getan habe, vermag die im Untersuchungsbefund des Bezirks-Hygiene-Instituts Dresden, Abteilung gerichtliche Chemie, vom 29. Juli 1953, getroffene Feststellung, daß bei dem Beklagten P. zur Zeit des Unfalls eine „sehr starke Alkoholeinwirkung“ bestanden hat, nicht zu entkräften. Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch die im Zivilverfahren vernommenen Zeugen erklärt haben, daß der Beklagte zu 4) sich in einem angetrunkenen Zustand befunden hat, als er sich wieder ans Steuer setzte. Der Beklagte P. selbst hat eingeräumt, daß er während des Aufenthaltes in T. vier kleine Flaschen helles Bier und eine Flasche dunkles Bier getrunken habe. Dem Beklagten zu 4) ist als Kraftfahrer genau bekannt gewesen, daß er sich nach dem Genuß von Alkohol nicht an das Steuer eines Kraftwagens setzen durfte. Das galt für den Beklagten zu 4) um so mehr, da ihm wegen Übertretung der Verkehrsvorschriften die sog. rote Karte zum Führerschein ausgehändigt worden war. Der Unfall an der Muldenbrücke T. ist auch nicht etwa auf eine andere Ursache als die Trunkenheit des Fahrers des Kraftfahrzeuges zurückzuführen. Auf jeden Fall ist weder im vorliegenden noch im Strafverfahren gegen den Beklagten P. etwas derartiges festgestellt worden. Der Umstand, daß der Beklagte zu 4) bei seiner raschen Fahrt über die Begrenzung der linken Fahrbahnseite hinausgetragen wurde und offenbar mit ziemlicher Geschwindigkeit auf die linke Brückenmauer aufgefahren ist, spricht eindeutig dafür, daß er infolge reichlichen Alkoholgenusses die Gewalt über das Fahrzeug verloren hatte. Der Beklagte zu 4) hat also in fahrlässiger Weise das Leben bzw. Körper und Gesundheit der ihm anvertrauten übrigen Fahrzeuginsassen widerrechtlich verletzt und ist daher zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (§§ 823 Abs. 1, 844 BGB). Die Haftung der übrigen Beklagten (Fahrzeughalter) ergibt sich im vorliegenden Falle aus §§ 278, 276 BGB. Zwischen dem Beklagten zu I) und dem Ingenieur Sch. bestand ein Arbeitsrechtsverhältnis, in dessen Rahmen es auch zu den Obliegenheiten des Verstorbenen ge- hörte, Betriebe zu besuchen, in denen die beklagte Firma Arbeiten auszuführen hatte. Zu diesem Zweck hatte diese dem Verstorbenen einen betriebseigenen Personenkraftwagen mit Kraftfahrer zur Verfügung gestellt. Damit ist Gegenstand des zwischen dem Ehemann der Klägerin und der beklagten Firma bestandenen arbeitsrechtlichen Vertrages auch die Verpflichtung der Beklagten zu 1) bis 3) gewesen, für die körperliche Sicherheit ihres angestellten Ingenieurs ziu sorgen. Zu der Erfüllung dieser Verpflichtung hat sich die beklagte Firma des mitbeklagten Kraftfahrers P. bedient. Dessen Verschulden hat sie aber nach § 278 BGB im gleichen Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Eine Haftung der Beklagten zu 1) bis 3) nach dem Kraftfahrzeuggesetz ist vorliegend nicht gegeben. Insoweit hat das Kreisgericht § 8 KFG unrichtig angewandt. Wenn auch der Verletzte nicht „bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig“ war, so entfällt die Gefährdungshaftung auf Grund der weiteren Ausnahmebestimmung, da der Halter des Fahrzeuges einer in dem Fahrzeug beförderten Person nach § 7 KFG nur dann haftet, wenn es sich um entgeltliche Beförderung durch ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Fahrzeug handelt. An dieser Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Haftungsbestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes bezüglich des Halters fehlt es aber, ohne daß dies allerdings wie die Beklagten meinen zum Ausschluß ihrer Haftung führen könnte. Vielmehr hatte es, nachdem der Grundsatz der Gefährdungshaftung im vorliegenden Falle keine Anwendung findet, bei den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts zu bleiben. Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts ist das Berufungsgericht der Überzeugung, daß den Verunglückten ein mitwirkendes Verschulden an dem Verkehrsunfall trifft. Das ergibt sich aus folgendem: Auf Grund der Aussagen der Zeugen ist davon auszugehen, daß in dem Zeitpunkt, als auch der Ingenieur Sch. das Lokal betrat, in dem bereits der Beklagte P. und die Zeugen L. und F. saßen, diese Gläser bzw. Flaschen auf dem Tisch stehen hatten, in denen sich helles Bier, also ein alkoholisches Getränk, befand. Nicht unbeachtet können in diesem Zusammenhang die Bekundungen der Zeugen L. und F. bleiben, die beide obwohl sie selbst ebenfalls Alkohol genossen hatten, bemerkten, daß der Beklagte zu 4) angetrunken gewesen ist. Dieser Umstand konnte auch dem Ingenieur Sch. nicht verborgen geblieben sein. Nach der Überzeugung des Senats hat er im Gegenteil durchaus bemerkt, daß der Beklagte zu 4) angetrunken war, sich also in einem Zustand befand, in dem sich ein Kraftfahrer nicht an das Steuer setzen darf. Die Richtigkeit dieser Überzeugung ergibt sich aus der bei der gegebenen Situation völlig eindeutigen Frage des Verletzten an den Beklagten zu 4): „Na, Du hast wohl einen gefressen, wollen wir den Wagen nicht einstellen und lieber mit der Bahn fahren?“ Ob sich der Verletzte über den Umfang des Alkoholgenusses des Beklagten zu 4) im klaren war, muß bezweifelt werden. Allein aber die Tatsache, daß er Anzeichen von Trunkenheit beim Kraftfahrer festgestellt hat, begründet sein mitwirkendes Verschulden, weil in einem solchen Fall von jedem Menschen erwartet werden kann und muß, daß er sich selbst einem nur „leicht angetrunkenen“ Kraftfahrer nicht anvertraut. Bei der Bemessung der Höhe des mitwirkenden Verschuldens ist zu berücksichtigen, daß der Verletzte nicht irgendein Fahrgast gewesen ist, sondern daß es sich bei diesem um einen verantwortlichen Angestellten der beklagten Firma gehandelt hat, der gegebenenfalls dem unvernünftigen Verhalten des ebenfalls bei der beklagten Firma angestellten Kraftfahrers, des Beklagten zu 4), Einhalt gebieten mußte. Wenn er es bei einer bloßen Frage hat bewenden lassen, so ist unter Berücksichtigung der übrigen geschilderten Umstände das mitwirkende Verschulden des Verletzten zu bejahen und mit einem Drittel zu bemessen. Dieses mitwirkende Verschulden (§ 254 BGB) muß aber die Klägerin gegen sich gelten lassen. (Mitgeteilt von Rolf Hantzsche Oberrichter am BG Dresden) 738;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 738 (NJ DDR 1955, S. 738) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 738 (NJ DDR 1955, S. 738)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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