Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 737

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 737 (NJ DDR 1955, S. 737); Aus den Gründen: Der Angeklagte kann nicht nach der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft bestraft werden. Diese Verordnung legt den Personenkreis, der für ihre Durchführung sowie für die der unter ihren Strafschutz gestellten einzelnen Arbeitsbestimmungen verantwortlich ist, in den §§ 1 und 2 fest. Diese beiden Paragraphen bilden den Abschnitt I, der die Überschrift trägt: „Verantwortlichkeit“. Danach kommen als Subjekte strafbarer Handlungen nach der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft nur Leiter von Betrieben und Verwaltungen, Betriebsinhaber usw. und die von diesen mit der Leitung und Aufsicht beauftragten Personen in Betracht. Strafrechtlich verantwortlich im Sinne dieser Verordnung sind nur diese, wenn sie den ihnen durch die Gesetze auferlegten Pflichten nicht nachkommen. Verstöße der übrigen Werktätigen gegen die Arbeitsschutzbestimmungen stehen nicht nach der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft unter Strafe. Diese Verordnung hebt damit die Pflichten der für die Sicherheit der Werktätigen im Arbeitsprozeß Verantwortlichen besonders heraus. Der Abschnitt XIII „Allgemeine Strafbestimmungen“ der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft stellt im § 44 die Verbindung zum Abschnitt I „Verantwortlichkeit“ her, indem er ausdrücklich sagt, daß den für die Sicherheit, für die Erhaltung und für den Schutz der Arbeitskraft Verantwortlichen neben einer Ordnungsstrafe eine gerichtliche Strafe auferlegt werden kann. Die §§ 45 ff., die die verschiedenen Strafrahmen enthalten und nur aus-sagen, daß wer den Bestimmungen der Verordnung usw. zuwiderhandelt, so und so bestraft wird, beziehen das Wort „wer“ zwangsläufig auf den im § 44 des gleichen Abschnittes genannten Personenkreis. Die Verurteilung des Angeklagten nach dieser Verordnung konnte daher nicht aufrechterhalten bleiben. Dem Angeklagten war aber bekannt, daß er als Kraftfahrer nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, wenn er Alkohol zu sich genommen hat. Er räumt das auch ein. Dieses Verhalten verstößt gegen den § 1 StVO, weil Alkoholgenuß den Angeklagten selbst und die übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet und den Kraftfahrer zur selbständigen Leitung eines Fahrzeuges ungeeignet macht. Es muß beachtet werden, daß der Angeklagte, wenn er auch noch nicht durch Staatsorgane bestraft wurde, so doch bereits mehrmals wegen des gleichen Verhaltens ernsthaft durch eine gesellschaftliche Organisation verwarnt worden ist. Diese außerhalb der staatlichen Zwangsmittel liegenden erzieherischen Maßnahmen haben nicht die erwartete Wirkung erzielt. Daher muß dem Angeklagten durch die gesetzlich angedrohte Höchststrafe von sechs Wochen Haft deutlich vor Augen geführt werden, welche Gefahren für sich und andere Menschen und auch für Sachwerte er heraufbeschworen hat, indem er trotz Alkoholgenusses ein Kraftfahrzeug steuerte. Die Erfahrung hat gelehrt, daß oftmals schon geringe Alkoholmengen genügen, die Reaktionsfähigkeit eines Fahrers herabzusetzen. Damit wird ein solcher Fahrer zu einer Gefahr für den gesamten Straßenverkehr. § 1 Abs. 2, 4 Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 18. Dezember 1947 (Reg. Bl. Thüringen S. 109). Eine gewerbsmäßige Abtreibung liegt auch dann vor, wenn der Täter nur eine Abtreibung vornimmt und ihm die Absicht der Begehung weiterer gleicher Verbrechen nicht nachzuweisen ist, er aber für den einen Fall einen solchen Betrag fordert und erhält, der für eine gewisse Zeit einen erheblichen Zuschuß zu seinem Einkommen darstellt. BG Gera, Urt. vom 25. Februar 1953 3 NDs 21/55. Aus den Gründen: Dem Angeklagten konnte nicht nachgewiesen werden, daß er schon anderweitig Abtreibungen vorgenommen hat, desgleichen nicht, daß er auch zukünftig weitere Abtreibungen vornehmen wollte. Es bleibt also lediglich zu prüfen, wie seine einmalige versuchte abtreiberische Handlung, für die er 500 DM gefordert und 300 DM erhalten hat, strafrechtlich zu würdigen ist. Das Kreisgericht wird nicht daran Vorbeigehen können, daß sich der Angeklagte der versuchten gewerbs- mäßigen Abtreibung nach § 1 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 18. Dezember 1947 (Reg. Bl. Thüringen S. 109) schuldig gemacht hat. Es ist im allgemeinen richtig, daß eine einmalige Abtreibung gegen Entgelt nicht genügt, um eine „Ge-werbsmäßigkeit“ im Sinne des Gesetzes anzunehmen, wenn nicht Umstände dafür sprechen, daß die Handlung wiederholt werden sollte. Das letztere konnte, wie schon gesagt, dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden. Wenn der Strafsenat im vorliegenden Falle dennoch eine versuchte gewerbsmäßige Abtreibung angenommen hat und das Kreisgericht hieran gebunden sein wird, so aus folgenden Gründen: Der Angeklagte hat 500 DM für seine abtreiberische Betätigung gefordert, und 300 DM davon wurden ihm bis zu seiner Verhaftung gezahlt. Der Strafsenat vertritt die Ansicht, daß auch dann eine gewerbsmäßige Abtreibung, trotz Fehlens anderer Umstände, vorliegt, wenn bei dieser einmaligen Handlung ein derartig hoher Betrag erzielt wird, der sich für den Angeklagten auf eine gewisse Zeit als beträchtlicher „Zuschuß“ darstellt. Man muß wohl sagen, daß ein Betrag von 500 DM bzw. 300 DM gemessen am durchschnittlichen Arbeitseinkommen unserer Werktätigen diese Eigenschaft besitzt, wenn man sich dazu noch vor Augen hält, daß der Angeklagte selbst von seinen schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen sprach. Der Strafsenat hat sich bei seiner Ansicht auch teilweise die Gedankengänge des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik mit zu eigen gemacht, die in der Richtlinie Nr. 4 vom 31. Oktober 1953 über die Anwendung des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels niedergelegt sind. So wird darin unter II Ziff 2 a zum Begriff der Gewerbsmäßig-keit gesagt, daß diese auch dann vorliegt, wenn der Täter durch das Unternehmen eines einmaligen Transportes einen derartig hohen Gewinn erzielt, daß der Umfang dieses Angriffs in seiner den innerdeutschen Handel zersetzenden Wirkung dem ersten Fall, d. h. dem mehrmaligen Unternehmen, gleichkommt. Wenn sich der Strafsenat auch im klaren ist, daß es sich bei dieser eben genannten Richtlinie um ein völlig anderes Rechtsgebiet handelt, so ist aber eme gewisse Parallele nicht von der Hand zu weisen, wenn man einen Täter mit mehrfacher Abtreibung gegen jeweils geringes Entgelt einem anderen Täter mit einer Abtreibungshandlung gegen hohes Entgeld gegenüberstellt. Nach diesen Ausführungen wird das Kreisgericht davon auszugehen haben, daß der Angeklagte eine versuchte gewerbsmäßige Abtreibung nach § 1 Abs. 2 und 4 des genannten Gesetzes begangen hat. Zivilrecht §§ 278, 276, 823, 254 BGB; §§ 7, 8 KFG. Zur Frage der Haftung und des Ausschlusses der Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters. Bei Verletzungen durch einen infolge von Trunkenheit am Steuer verursachten Verkehrsunfall besteht dann mitwirkendes Verschulden des verletzten Mitfahrenden, wenn dieser bei Antritt der Fahrt von der Trunkenheit des Fahrers Kenntnis hatte. BG Dresden, Urt. vom 15. Juli 1955 2 S 80/55. Der Ingenieur Sch. war leitender Angestellter des Beklagten zu 1), eines Heizungsbaubetriebes. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesellschafter dieses Privatbetriebes. Am 23. Juli 1953 fuhr Sch. mit dem den Beklagten zu 1) bis 3) gehörenden Pkw dienstlich nach T. Das Fahrzeug wurde gesteuert von dem ebenfalls im Betrieb angestellten Beklagten zu 4). Während Sch. mit der Leitung eines Betriebes in T. verhandelte, suchte der beklagte Kraftfahrer die im Betrieb befindliche Gaststätte auf und trank dort nach seinen eigenen Angaben vier kleine Flaschen helles Bier und eine Flasche dunkles Bier. Nach dem in der Strafsache gegen den Beklagten zu 4) beigezogenen Untersuchungsbefund bestand z. Z. des Unfalls eine „sehr starke Alkoholeinwirkung“. Später hatten sich in der Gaststätte noch die Zeugen L. und F. eingefunden und mit dem Beklagten zu 4) Bier getrunken. Nach den Angaben des Zeugen L. hatte der Beklagte zu 4) „einen kleinen Schwips“, während F. bekundet hat, daß der Beklagte zu 4) „leicht angetrunken“ gewesen sei. Als schließlich der Ingenieur Sch. das Lokal betrat, sah er, daß die drei Genannten Bier tranken, und gab selbst noch eine oder zwei Runden Bier aus. Für den Beklagten zu 4) bestellte er jedoch nur dunkles Bier. Der Zeuge L. hat bekundet, daß der Ingenieur nach Besteigen des Kraftfahrzeuges vor Antritt der Fahrt zum Beklagten zu 4) gesagt hat: „Na, du hast wohl einen, gefressen, wollen wir nicht den. Wagen einstellen und lieber mit der Bahn fahren?“ 737;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 737 (NJ DDR 1955, S. 737) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 737 (NJ DDR 1955, S. 737)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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