Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 736

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 736 (NJ DDR 1955, S. 736); digkeitsverringerung überhaupt nicht in der Lage, die gebotene Rücksicht auf diese gefährdeten Verkehrsteilnehmer zu nehmen. Die sich ordnungsgemäß auf der Landstraße bewegenden Fußgänger haben aber ein Recht darauf, vor Gefahren geschützt zu werden. Auch sie sind Verkehrsteilnehmer im Sinne der Straßenverkehrsordnung, die im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Straßenverkehrs ebenso wie jeder andere Verkehrsteilnehmer Anspruch auf ungefährdete Teilnahme am Verkehr haben. Dies hat der Angeklagte offensichtlich nicht beachtet. Aus den angeführten Gründen hat der Angeklagte im vorliegenden Falle die außerordentliche Gefahrensituation selbst verursacht, indem er seine Fahrgeschwindigkeit nicht entsprechend der Verkehrslage erheblich herabgemindert hat und sich nicht darauf eingestellt hat, sein Fahrzeug erforderlichenfalls rechtzeitig anzuhalten. §§ 315 Abs. 1, 316 Abs. 1 StGB; § 221 StPO. Ein bei der Reichsbahn im Ausbildungsverhältnis stehender Arbeiter ist für eine durch seine fehlerhafte Handlung entstehende Transportgefährdung nur dann strafrechtlich verantwortlich, wenn er auf Grund seiner Fähigkeiten und bisherigen Ausbildung die Fehlerhaftigkeit seiner Handlung und die möglichen Folgen hätte erkennen können. BG Rostock, Urt. vom 18. Januar 1955 3 NDs 4/55. Durch Urteil des Kreisgerichts (Kammer für Verkehrssachen) wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Transportgefährdung (§§ 315 Abs. 1, 316 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten verurteilt. Das Urteil stellt im einzelnen folgendes fest: Der 20jährige Angeklagte, der aus der Arbeiterklasse stammt, arbeitete seit Oktober 1952 bei der Reichsbahn. Durch Selbststudium qualifizierte er sich und wurde Anfang Oktober 1954 auf Grund seiner guten Leistungen zur Ausbildung dem Stellwerk Z. zugeteilt. Er unterstand ausschließlich dem Stellwerksleiter M., der seine Tätigkeit überwachte und ihm Anordnungen für die Ausführung der einzelnen Arbeiten erteilte. Am 12. November 1954 trat der Angeklagte seinen Dienst um 8.00 Uhr an. An diesem Morgen war ein größerer Anfall von Rangierarbeiten zu verzeichnen. Etwa gegen 8.20 Uhr legte der Angeklagte unter Anleitung des M. einige Hebel um. Für das Umrangieren einer Abteilung über eine Weiche war eine Gleissperre zu legen. Der Angeklagte hatte die Weiche zu stellen und M. beobachtete die Weichen und die Züge. Ohne Anweisung von M. und ohne darauf zu achten, ob der Zug schon vollständig die Gleissperre passiert hatte, legte der Angeklagte die Gleissperre, so daß die Lok entgleiste und der 1. Personenwagen kippte. Durch den Unfall ist ein Schaden von rund 1880 DM entstanden. Das Kreisgericht ist den Bekundungen des Zeugen M. in vollem Umfange gefolgt und hat festgestellt, daß der Angeklagte als Anlernling jedesmal Weisungen von M. erhielt und am Tattag ohne jede Anordnung und ohne genaue Beobachtung die Gleissperre legte und dadurch fahrlässig die Sicherheit der Reichsbahn beeinträchtigte. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt und das Urteil in vollem Umfange angefochten. Der Berufung konnte der Erfolg nicht versagt werden. Aue den Gründen: Die Sach Verhaltsdarstellung des 1. instanzlichen Urteils ist äußerst dürftig. Der Senat hat Beweis durch Vernehmung des Angeklagten und des Zeugen M. erhoben und mußte, entgegen den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, feststellen, daß der Angeklagte, der tatsächlich ein äußerst strebsamer und fleißiger Mensch ist, obgleich er erst fünf Wochen im Stellwerk in der Ausbildung arbeitete, von den einzelnen Ausbildungsleitern nicht genügend beaufsichtigt und angeleitet worden ist. Nicht der Stellwerksleiter M. allein war für seine Ausbildung verantwortlich, sondern alle drei tätigen Wärter. Auf Grund seiner leichten Auffassungsgabe und seiner guten Leistungen übertrug man dem Angeklagten die Arbeiten überwiegend schon selbständig. Infolge seiner einjährigen Tätigkeit auf dem Rangierbahnhof zeigte er wesentlich bessere Leistungen als andere Anlernlinge. Die Ausbildung auf dem Stellwerk nimmt normalerweise drei Monate in Anspruch. Während dieser Zeit darf der Auszubildende wie der in 1. Instanz vernommene Sachverständige ausführte und was auch gerichtsbekannt ist nur unter Beaufsichtigung arbeiten und nicht selbständig. Der Zeuge M., der bereits 32 Jahre bei der Reichsbahn arbeitet und als versierter Stellwerksleiter anzusehen ist, mußte selbst zugeben, daß die Anforderungen an dem Unfallmorgen gesteigert waren und er trotzdem dem Angeklagten keine Anweisungen für die durchzuführenden Arbeiten gegeben hatte. M. hat sich darauf verlassen, daß der Angeklagte genauso ordnungsmäßig arbeiten würde wie sonst. Er selber habe die Rangierarbeiten beobachtet. Der Zeuge mußte auch zugeben, daß er dem Angeklagten keinen Hinweis gegeben hätte, wann dieser die Gleissperre tatsächlich zu legen hatte. Der Angeklagte wiederum ließ sich glaubhaft dahingehend ein, daß er gerade dadurch mit größter Sicherheit arbeitete und den Hebel für die Gleissperre herumlegte, weil sein Ausbilder am Fenster stand und die Vorgänge auf dem Bahnhof beobachtete. Im anderen Falle hätte er sich erst davon überzeugt, ob auch alle 26 Waggons und die Lok schon die Sperre passiert haben. Nach diesen Feststellungen mußte der Zeuge M. auch hören und sehen, daß der Angeklagte sofort nach der Weichenstellung die Gleissperre legte. F.r hätte also bei einiger Aufmerksamkeit auf die Handlungen des Angeklagten ein verfrühtes Umlegen des Hebels für die Gleissperre verhindern können. Nach all diesen Feststellungen kann dem Angeklagten ein schuldhaftes Handeln nicht zur Last gelegt werden, wenn auch keinem Arbeiter auch wenn er in einem Ausbildungsverhältnis steht die Verantwortung für sein Handeln abgenommen werden kann, so darf in diesem konkreten Falle nicht unberücksichtigt bleiben, daß dem Angeklagten nicht zuzumuten war, daß er bei dem verstärkten, komplizierten Arbeitsanfall an diesem Morgen, bei einer nur fünfwöchigen Ausbildungszeit, bereits alle Arbeiten selbständig und fehlerfrei durchführt, zumal er sich darauf verließ und auch verlassen konnte, daß der an diesem Tag verantwortliche Ausbildungsleiter, der Zeuge M., die Rangierarbeiten beobachten und ihm bei einem Fehler Hinweise geben würde. Trotz seiner Kenntnisse und Fähigkeiten war der Angeklagte nach Ansicht des Senats nicht in der Lage, diese Arbeiten selbständig auszuführen. Er hat im strafrechtlichen Sinne nicht pflichtwidrig gehandelt und hat den Eintritt dieses Schadens weder voraussehen können noch müssen, so daß ihn der Senat nach dem Antrag des Vertreters der Anklagebehörde gern. § 221 Ziff. 1 StPO freigesprochen hat, da er nicht schuldhaft gehandelt hat. § 1 StVO; § 45 VO zum Schutze der Arbeitskraft; § 2 Arbeitsschutzbestimmung 361 vom 14. April 1953 (GBl. S. 529). Trunkenheit am Steuer verstößt gegen § 1 StVO. Die Anwendung der Strafbestimmungen der VO zum Schutze der Arbeitskraft in Verbindung mit § 2 Arbeitsschutzbestimmung 361 auf diesen Fall verkennt, daß sich die Handlung nicht gegen das durch diese Verordnung speziell geschützte Objekt der Arbeitskraft des Menschen richtet, sondern gegen die Sicherheit des Verkehrs. Abschnitt I der VO zum Schutze der Arbeitskraft legt den für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlichen Personenkreis fest, auf den sich ausschließlich die Strafbestimmungen dieser Verordnung beziehen. BG Dresden, Urt. vom 1. Juni 1955 3 b NDs 192/55 V. Das Kreisgericht (Strafkammer für Verkehrssachen) verurteilte am 4. Mai 1955 den Angeklagten wegen Verstoßes gegen die Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft. Das Urteil des Kreisgerichts stützt sich im wesentlichen auf folgenden Sachverhalt: Am 11. März 1955 kehrte der Angeklagte gegen 23.00 Uhr mit mehreren Kollegen in die HO-Gaststätte in G. ein. In der Gaststätte trank der Angeklagte innerhalb von zwei Stunden vier Glas helles Bier und einen Eierlikör. Während dieser Zeit aß er auch etwas, und zwar erstmalig an diesem Tage. Nach Verlassen der Gaststätte setzte sich der Angeklagte an das Steuer seines Fahrzeuges und fuhr nach Hause. Eine Polizeistreife, die ihn durch rotes Haltesignal zum Halten bewegen wollte, hat er angeblich nicht gesehen. Das Kreisgericht würdigte das Verhalten des Angeklagten als einen Verstoß gegen § 45 der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 in Verbindung mit § 2 der Arbeitsschutzbestimmung 361 vom 10. Januar 1953 (GBl. S. 529). Die gegen das Urteil eingelegte Berufung ist begründet. 756;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 736 (NJ DDR 1955, S. 736) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 736 (NJ DDR 1955, S. 736)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht.

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