Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 735

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 735 (NJ DDR 1955, S. 735); Ziehung und Bildung unserer Jugend sind durch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik geschützt. Berufs- und Fachschulen dienen der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung. Darüber hinaus hat die Schule als Mittlerin der Kultur die Aufgabe, die Jugend im Geiste des friedlichen und freundschaftlichen Zusammenlebens der Völker und einer echten Demokratie zu wahrer Humanität zu erziehen. Die gesamte Jugendgesetzgebung dient dem Ziel, die jungen Menschen zu selbständigen und verantwortungsbewußten Bürgern unseres demokratischen Staates zu erziehen. Die Erziehungspflichtigen tragen deshalb ihren Kindern gegenüber eine hohe Verantwortung und müssen bei einer Vernachlässigung dieser Pflichten mit allem Nachdruck zur Rechenschaft gezogen werden § 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO. Wer durch die Verletzung der Pflege- und Wartungspflicht fahrlässig die ihm anvertraute Maschine beschädigt oder zerstört, gefährdet die Durchführung der Wirtschaftsplanung und ist gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO zu bestrafen. KrG Erfurt, Urt. vom 25. März 1955 KEL III 15/55. Der Angeklagte war Mitglied einer LPG und war bei der MTS in U. als Schichtfahrer eingesetzt. Am 31. Dezember 1954 hatte er mit seinem Traktor Holz zu fahren und kehrte erst spat am Abend zur MTS zurtick. Er stellte den Traktor in den Fahrzeugschuppen ein und wärmte sich, da er durchgefroren war, in dem Heizraum auf. Anschließend ging er nach Hause, ohne daß er das Kühlwasser aus dem Traktor abgelassen hatte. Als er das Versäumte am nächsten Tag naChholen wollte, floß kein Kühlwasser mehr aus den von ihm geöffneten Hähnen. Schläge gegen den Kühler erzeugten einen hohlen Klang. Der Angeklagte schloß daraus, daß der Brigadier das Kühlwasser bereits abgelassen habe. Er unterließ es jedoch, dies genau nachzuprüfen bzw. den Brigadier hierüber zu befragen. Am 4. Januar 1955 wurde festgestellt, daß bei dem Traktor durch das gefrorene Kühlwasser der Zylinderblock geplatzt war. Es entstand dadurch ein Schaden von 700 DM. Aus den Gründen: Diese Handlung des Angeklagten stellt gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO eine Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung dar; denn nach Ziffer 2 des Gesetzes ist ein Traktor ein Gegenstand, der wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt ist, und er wurde durch das Unterlassen des Angeklagten in seiner Tauglichkeit hierfür gemindert. Die Tat des Angeklagten ist im Sinne des § 1 Abs. 2 WStVO als mindenschwerer Fall anzusehen, da er nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gehandelt hat. Der Angeklagte hatte Kenntnis von den etwaigen Folgen einer solchen Unterlassung. Er war darüber belehrt worden, hatte außerdem im Monat Oktober einen Revers unterschrieben, daß bei eintretendem Frost das Kühlwasser abzulassen ist. Selbst wenn ihm zugute gehalten wird, daß er an jenem Abend übermüdet und durchfroren war, kann man ihn von der Pflicht, sein Arbeitsgerät in Ordnung zu bringen, bevor er dieses verläßt, nicht befreien. Dies ist eine Forderung, die in jedem Produktionsbetrieb an den Arbeiter gestellt wird, und gerade im Hinblick auf die Bedeutung der MTS und deren Arbeitsgeräte in der gegenwärtigen Situation auf dem Lande muß die Verantwortlichkeit unserer Traktoristen besonders gewertet werden. § 222 StGB; §§ 1, 9 Abs. 2 StVO. Ein Kraftfahrer, der durch das Scheinwerferlicht entgegenkommender Fahrzeuge geblendet wird, muß seine Fahrweise (z. B. durch Abbremsen oder Anhalten) so einrichten, daß nicht nur seine eigene Sicherheit, sondern auch die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer jederzeit gewährleistet ist. BG Erfurt, Urt. vom 1. Oktober 1953 III NDs 234/55. Das Kreisgericht hatte den Angeklagten am 22. Februar 1955 wegen fahrlässiger Tötung und zugleich wegen Verstoßes gegen §§ l, 9 Abs. 2 StVO verurteilt. Nach Aufhebung dieses Urteils in der Berufungsverhandlung wegen ungenügender Sachaufklärung hat das Kreisgericht in der daraufhin durchgeführten Hauptverhandlung den Angeklagten erneut wegen fahrlässiger Tötung und zugleich wegen Übertretung nach §§ l, 9 Abs. 2 StVO verurteilt. Es hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte fuhr am 28. November 1954, etwa um 17.00 Uhr, mit einem mit vier Personen besetzten PKW von E. nach K. Kurz hinter S. war die mit Rauhasphalt befestigte Straße 6 m breit. An beiden Seiten standen 1 m vom Straßenrand entfernt in Abstand von etwa 18 m Laubbäume. Als der Angeklagte sich mit seinem Wagen auf einer etwa 400 500 m gradlinig verlaufenden Strecke befand, kam Ihm ein größeres Fahrzeug, an dem ihm die großen Scheinwerfer auffielen, mit normaler Geschwindigkeit entgegen. Der Angeklagte, der mit Standlicht fuhr, schaltete kurze Zeit Fernlicht ein, um sich dem entgegenkommenden Fahrzeug bemerkbar zu machen. Danach blendete er ab und steuerte seinen Wagen auf die rechte Fahrbahn. Dabei drosselte er lediglich den Motor durch Gaswegnahme, so daß sich die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs von 60 auf etwa 45 kmi'h herabminderte. Durch die Abenddämmerung und die Fahrzeugbeleuchtung entstand ein Zwielicht, das bei der weiteren Annäherung der Fahrzeuge zur Blendung führte. Der Angeklagte war etwa 15 m vor der Begegnung so geblendet, daß er die vor ihm liegende Fahrbahn nicht mehr übersehen konnte. Er konzentrierte sich während dieser Zeit auf die Begegnung mit dem anderen Fahrzeug, jedoch verminderte er auch jetzt seine Geschwindigkeit nicht durch Zurückschalten oder Bremsen. Als der Angeklagte wieder etwas Sicht bekam, bemerkte er plötzlich über der rechten Kühlerseite einen dunklen Schatten und verspürte unmittelbar darauf einen dumpfen Schlag. Der Angeklagte hatte die am Straßenrand entlanggehende Brigitte M. mit seinem Fahrzeug von hinten erfaßt und zur Seite geschleudert. Die Verunglückte starb etwa 30 Minuten später an den Folgen des Unfalls. Die äußere Radspur verlief am Unfallort nur in einer Entfernung von 45 cm vom Straßenrand. Das Kreisgericht ist der Überzeugung, daß der Angeklagte die Fahrgeschwindigkeit nicht entsprechend der Verkehrssituation herabgemindert und dadurch den Tod der Verunglückten schuldhaft verursacht hat. Es hat den Angeklagten, wie bereits angeführt, verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Der Berufung mußte der Erfolg versagt bleiben. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt in der erneuten Hauptverhandlung ausreichend aufgeklärt und richtig festgestellt. Die Würdigung der erhobenen Beweise gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß. Die Schilderung des Geschehnisablaufs läßt keine Widersprüche oder sonstige Unrichtigkeiten erkennen. Dies hat die eigene vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme klar ergeben. Die strafrechtliche Beurteilung des Kreisgerichtes ist fehlerfrei. Mit Recht wird ausgeführt, daß der Angeklagte mit einer unangemessenen Geschwindigkeit weitergefahren ist, obwohl er durch das entgegenkommende Fahrzeug stark geblendet worden war. Zutreffend wird in den Urteilsgründen darauf hingewiesen, daß gerade unter Berücksichtigung der besonderen Lichtverhältnisse (Dämmerung und Blendwirkung) erhöhte Sorgfalt gefordert werden muß. Lediglich die Gaswegnahme genügte für den Angeklagten im vorliegenden Falle nicht, um seinen Verpflichtungen im Verkehr unter diesen Umständen nachkommen zu können. Er mußte bereits vor der unmittelbaren Blendung durch das entgegenkommende große Fahrzeug seine Fahrgeschwindigkeit durch Zurückschalten oder Betätigung der Bremsen erheblich herabmindern. Er hat auch die beiden Mädchen gesehen bzw. hätte sie erkennen müssen, da nach seinen eigenen Angaben das Gelände noch auf eine Entfernung von 150 bis 200 m eingesehen werden konnte. Wenn er sie tatsächlich nicht gesehen haben will, dann wäre das nur auf seine Unachtsamkeit zurückzuführen. Der Angeklagte hat nach den auf Grund seiner Aussagen getroffenen Feststellungen des Kreisgerichts vor der Begegnung mit dem entgegenkommenden Fahrzeug sein Augenmerk ausschließlich auf diese Begegnung gerichtet, um eine Kollision zu vermeiden. Er war dabei lediglich auf seine eigene Sicherheit bedacht und vergaß die erforderliche Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer. Er mußte auch die unmittelbar rechts und links neben der Straße liegenden Geländestreifen beobachten, da er auf offener Landstraße damit rechnen mußte, daß sich Fußgänger auf dem Rasenstreifen bzw. auf dem unbefestigten Teil der Landstraße befinden. Insbesondere ist in der Dämmerung eine erhöhte Sorgfalt erforderlich. Durch die Begegnung mit dem entgegenkommenden großen Fahrzeug war der Angeklagte gezwungen, die äußerste rechte Fahrbahn zu benutzen. Die Blendung und die ungünstigen natürlichen Lichtverhältnisse gestalteten die Verkehrslage für den Angeklagten noch wesentlich schwieriger, so daß er sein Augenmerk ausschließlich auf die Begegnung richten mußte, da er seine Geschwindigkeit nur unbedeutend durch Gaswegnahme verminderte. In einer derartigen Situation sind die Fußgänger, die sich auf der äußeren Fahrbahnseite befinden, ganz besonders gefährdet. Der Kraftfahrer ist unter solchen Umständen ohne erhebliche Geschwin- 735;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 735 (NJ DDR 1955, S. 735) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 735 (NJ DDR 1955, S. 735)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X