Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 732

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 732 (NJ DDR 1955, S. 732); in Beziehung stehen, die aber auf Gesetzesverletzungen hindeuten. Ich habe die Feststellung gemacht, daß dies insbesondere in den Verhandlungen vor der Jugendstrafkammer der Fall ist. Bei der Befragung zur Person interessiere ich mich u. a. für das Arbeitsverhältnis des Jugendlichen. Dabei zeigt sich immer wieder, daß Jugendliche nicht entsprechend ihrer Leistung bezahlt werden oder über die gesetzlich festgelegte Arbeitszeit hinaus arbeiten müssen. In diesen Fällen erhält die Abteilung Arbeit beim Rat des Kreises Mitteilung mit der Forderung, die Angelegenheit zu untersuchen und mich von dem Ausgang in Kenntnis zu setzen. Auch die Auswertung der Rapportberichte der Volkspolizei ist für die Allgemeine Aufsicht von Nutzen. So wurde in einem Rapportbericht erwähnt, daß eine über einen kleinen Bach führende Brücke verstopft sei und ' die Ursache darin bestehe, daß die Gräben nicht geräumt worden sind. Das gab mir Veranlassung, dem Bürgermeister als Vorsitzenden des Rates der Gemeinde einen Hinweis zu erteilen, da er für die Kontrolle über die Räumung der Gräben durch die Anlieger verantwortlich ist. Die Sprechstunden in den Betrieben und auch in der Dienststelle bringen nicht immer den Erfolg, den wir wünschen. Sie haben noch mehr den Charakter einer Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht §153 StPO (alt); §1 Abs. 2 EGStPO. Die Folgen eines Verkehrsunfalls verlieren nicht dadurch an Schwere, daß sie sich gegen den am Unfall Schuldigen selbst hart auswirken. OG, Urt. vom 30. September 1955 3 Zst V 22/55. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist zu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte im Straßenverkehr nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt, sich einer Übertretung gegen §§ 1, 9 Abs. 2 StVO schuldig gemacht und dadurch fahrlässig den Tod seiner Ehefrau verursacht hat. Die weitere Feststellung des Kreisgerichts, die Schuld des Angeklagten sei gering und rechtfertigte deshalb eine Einstellung des Verfahrens, ist jedoch nicht zutreffend. Das Kreisgericht hat übersehen, daß der Grad der Fahrlässigkeit weitgehend dadurch bestimmt wird, welchen Pflichten gegenüber sich der Täter nichtachtend verhalten und in welcher Weise er seine Nichtachtung gegenüber den ihm in der konkreten Situation obliegenden Pflichten zum Ausdruck gebracht hat. Der Angeklagte hatte als Kraftfahrer die Pflicht, seine Fahrweise in jeder Situation so einzurichten, daß er weder den Verkehr gefährdete noch andere Verkehrsteilnehmer schädigte. Diese Pflicht hat der Angeklagte außer acht gelassen. Er überholte den LKW, obwohl er bemerkt hatte, daß dessen Fahrer keine Kenntnis von dem beabsichtigten Überholen hatte. Der Angeklagte mußte unter diesen Umständen gewärtig sein, daß der Fahrer des LKW in Unkenntnis dessen, daß er von einem Motorfahrzeug überholt wurde, vor irgendwelchen Hindernissen sei es ein Fußgänger, ein Radfahrer, ein abgestellter Wagen oder auch nur ein Schlagloch in der Fahrbahn ausweichen und dann zwangsläufig auch ihn, den Angeklagten, und seine Ehefrau auf dem Motorrad in ernste Gefahr bringen würde. Der Angeklagte durfte daher keinesfalls überholen, bevor er nicht positiv festgestellt hatte, daß der Fahrer die Signale des Angeklagten, mit denen er die Überholung ankündigte, wahrgenommen hatte und dies durch Ausweichen auf die rechte Straßenseite oder durch Zeichen zu erkennen gab. Darüber hinaus war auch die vom Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit in Anbetracht der gegebenen Verkehrssituation zu hoch. Die Straße war vom Frühdunst feucht und der Angeklagte mußte, wollte er den auf der Straßenmitte Rechtsauskunftsstelle für zivilrechtliche Fragen. Dennoch ist es sehr wichtig, diese Sprechstunden durchzuführen, denn sie tragen mit dazu bei, daß das Vertrauen der Werktätigen zur Staatsanwaltschaft gestärkt wird. Notwendig ist auch das ständige Studium der Presse einschließlich des lokalen Teils, denn auch hieraus erfährt man oft Gesetzesverletzungen. Ich halte es von Zeit zu Zeit für notwendig, in der Presse selbst immer wieder auf die Möglichkeit des Beschwerderechts der Werktätigen bei dem Staatsanwalt hinzuweisen. Auch in Versammlungen, an denen ich teilnehme, spreche ich über die Allgemeine Aufsicht, wenn dies irgend in den Rahmen hineinpaßt. Vielfältig sind die Möglichkeiten, Gesetzesverletzungen zu erfahren. Es kommt vor allem darauf an, die Schwerpunkte im Kreise zu erkennen und dafür zu sorgen, daß die Gesetze im Interesse unserer Werktätigen und damit im Interesse unseres Staates eingehalten werden. Das dient ebenfalls zur Festigung unseres Staates und damit zur Erringung der Einheit unseres Vaterlandes. HERMANN SCHONHERR, Staatsanwalt des Kreises Torgau fahrenden LKW überholen, bei Berücksichtigung des dabei notwendigen Abstandes, bis an die linke Straßenseite ausweichen. Da bekanntlich fast alle Straßen nach den Rändern hin abfallen, mußte der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h mit der Möglichkeit rechnen, mit seinem Motorrad ins Rutschen zu geraten. Dieser Gefahr war sich der Angeklagte auch bewußt, wie der Umstand beweist, daß er nicht zu bremsen wagte, als er infolge der Ausweichbewegung des LKW in Bedrängnis geriet. Hinzu kommt, daß die Ehefrau des Angeklagten auf dem Soziussitz saß und nicht nur die sichere Führung des Motorrades erschwerte, sondern bei eigener Erkenntnis der gefährlichen Situation durch unzweckmäßiges Verhalten sogar noch wesentlich stören konnte. Bei Beachtung dieser Umstände ist der Grad der Schuld des Angeklagten keinesfalls gering und rechtfertigt nicht die Einstellung des Verfahrens. Der Umstand, daß der Fahrer des LKW sich beim Ausweichen auf die linke Straßenseite vor dem Überholen des Radfahrers im Rückspiegel überzeugen mußte, ob er keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden konnte und daß er seine Fahrtrichtungsänderung vor dem Überholen mit dem Winker hätte anzeigen müssen, kann natürlich nicht außer acht gelassen werden. Es verringert die Schuld des Angeklagten jedoch nicht so wesentlich, daß eine Einstellung des Verfahrens angezeigt ist. Voraussetzung für eine Einstellung des Verfahrens ist aber neben der Feststellung der geringen Schuld des Täters, daß die Folgen der Tat unbedeutend sind. Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls nicht gegeben, da das leichtfertige Verhalten des Angeklagten den Verlust eines Menschenlebens zur Folge hatte. Der Tod eines Menschen kann nie als unbedeutende Folge einer Handlung angesehen werden, auch wenn der Täter durch den Tod selbst stark betroffen wird. Die ständige Steigerung des Kraftverkehrs in der Deutschen Demokratischen Republik legt jedem Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung auf, alles zu tun, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik müssen darauf vertrauen können, daß jedermann die Verkehrswege ungefährdet benutzen kann. Dieser Gedanke muß im Vordergrund der Rechtsprechung stehen. Deshalb kann, auch wenn es sich bei den Opfern eines Verkehrsunfalls um nahe Angehörige des Schuldigen handelt, eine Einstellung nicht damit begründet werden, er selbst habe unter den Unfallfolgen am meisten zu leiden. Die Folgen einer Tat verlieren nicht dadurch an Schwere, daß sie sich gegen den Täter selbst hart auswirken. Aus diesem Grunde durfte eine Einstellung des gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahrens Rechtsprechung 732;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 732 (NJ DDR 1955, S. 732) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 732 (NJ DDR 1955, S. 732)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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