Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 730

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 730 (NJ DDR 1955, S. 730); Wir vertreten die Ansicht, daß durch diese Urteile der Bedeutung des gesellschaftlichen Eigentums in der derzeitigen Entwicklungsphase Rechnung getragen wurde. Das gleiche kann man jedoch nicht von einem Urteil des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt behaupten, das einen Angeklagten, der 24 Doppel-T-Träger von der SDAG Wismut entwendet hatte, zu einer Geldstrafe verurteilte. Das Gericht hat hierbei die enorme Bedeutung der T-Träger für den wirtschaftlichen Aufbau völlig verkannt und bei der Entscheidung nur den „Kumpel“ gesehen. Außerhalb der Rechtsprechung stehen den Gerichten zwei Methoden der Verbrechensbekämpfung zur Verfügung, die wir als sehr wirksam erkannt haben: die Gerichtskritik gemäß § 4 StPO und die Auswertung der Prozesse dort, wo das Verbrechen begangen wurde, und darüber hinaus auch in anderen Betrieben und Einwohnerversammlungen. In einem Kritikbeschluß rügte das Gericht den Vorstand einer Konsumgenossenschaft deshalb, weil er die Kontrolle als die wichtigste Form der Leitung eines sozialistischen Betriebes gröblich mißachtet hatte. Zugleich gab das Gericht klare Hinweise zur Verbesserung der Arbeit. Die Konsumgenossenschaft lud wenige Tage danach das Gericht zu einer Vorstandssitzung ein, um so die Verbindung zwischen Kreisgericht und Konsumgenossenschaft enger zu gestalten und gemeinsam Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrolltätigkeit der Konsumgenossenschaft festzulegen. Eine weitere Auswirkung der geübten Kritik war das Verlangen des Vorstands der Konsumgenossenschaft, diesen Prozeß vor einer größeren Zahl von Mitarbeitern des Konsums auszuwerten. Da diese Gerichtskritik am Kreisverband der Konsumgenossenschaften geübt wurde, traten auch andere Konsumgenossenschaften des Kreises an das Gericht mit der Bitte heran, dieses Strafverfahren möge auch bei ihnen zum Zwecke der Verbesserung der Arbeit ausgewertet werden. Wie ein guter Justizausspracheabend zur Klärung einer ungesunden Atmosphäre beitragen kann, läßt das folgende Beispiel erkennen: Die bereits erwähnte LPG „Freundschaft“ war vor der Entlarvung des Buchhalters M. als Schädling innerlich keinesfalls gefestigt. Sie genoß nicht das Vertrauen der werktätigen Einzelbauern der Gemeinde. Das Kreisgericht führte zuerst einen Ausspracheabend innerhalb der LPG mit allen Vorsitzenden, Buchhaltern und Kontrollkommissionen der übrigen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften des Kreises durch. Bereits wenige Tage später fand dann innerhalb der Gemeinde eine öffentliche Einwohnerversammlung vor etwa 80 Besuchern (von 600 Einwohnern) statt. Die offenherzige Aussprache bewirkte, daß das Vertrauen zur LPG „Freundschaft“ gefestigt wurde. Mehrere werktätige Einzelbauern, darunter ein Schöffe, traten nunmehr der LPG bei. Wir wollen nicht daran Vorbeigehen, daß es noch eine ganze Anzahl von Gerichten gibt, die sich scheuen, das VESchG anzuwenden und stattdessen auf eine Gefängnisstrafe von über einem Jahr nach den Bestimmungen des StGB erkennen. Wir halten dies für völlig falsch, denn damit wird ohne Zweifel die Gesellschaftsgefährlichkeit des konkreten Verbrechens bagatellisiert. Jeder Richter und Staatsanwalt wird deshalb die Reden und den Beschluß des 25. Plenums des ZK der SED gründlich studieren müssen, um davon ausgehend einen weiteren Schritt nach vorn zu tun, und den Durchbruch bei der Bekämpfung der Volkseigentumsdelikte zu erzielen. HEINZ SKUPPIN, RUDOLF WINKLER, Direktor des Kreisgerichts Richter am Kreisgericht Marienberg Aufgaben der Justiz bei der Hebung der Arbeitsdisziplin und der Arbeitsmoral Im Beschluß des 25. Plenums des Zentralkomitees der SED heißt es: „Der Kampf um die Erhöhung der Arbeitsproduktivität vollzieht sich unter den Bedingungen der beharrlichen Erziehung der Werktätigen zur hohen Arbeitsmoral und zur sozialistischen Arbeitsdisziplin, die in der vollen Ausnutzung des Arbeitstages, im sorgfältigen Umgang mit dem Volkseigentum, in der exakten Einhaltung der Betriebsordnung und in einer hohen Produktionsqualität ihren Ausdrude finden.“ Das Hauptinstrument im Kampf um die Erhöhung der Arbeitsproduktivität und bei der Erziehung der Werktätigen zu einer entsprechenden Arbeitsmoral und Arbeitsdisziplin ist unser Staat. Eine Form der Staatstätigkeit ist die Rechtsprechung, die Tätigkeit der Justizorgane, der Gerichte. Wir haben in unserer bisherigen Praxis diese Fragen sehr vernachlässigt. § 2 Abs. 1 Buchst, b GVG nennt als Aufgabe der Rechtsprechung den „Schutz und die Förderung der Grundlagen der sozialistischen Wirtschaft, vor allem des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaftspläne“, und in § 2 StPO heißt es u. a.: „Das Strafverfahren soll zur Arbeitsdisziplin erziehen“. Mit dieser Aufgabe müssen wir uns beschäftigen, und es kann nur begrüßt werden, daß sich die Konferenz von Richtern und Staatsanwälten im Dezember' 1955 auch dieses Thema gestellt hat. 1. Die planmäßige und schnelle Erledigung der anhängigen Verfahren ist eine wichtige Maßnahme bei der Lösung dieser großen Aufgabe. Zivilrechtsstreitigkeiten, gleich welcher Art, oder ein schwebendes Strafverfahren wirken sich im allgemeinen hemmend auf die Entwicklung der Arbeitsdisziplin und Arbeitsmoral aus, denn sie belasten den betreffenden Bürger. Die schnelle und gute Durchführung der Verfahren, also die Verwirklichung des Prinzips der Beschleunigung und der Konzentration des Verfahrens, ist deshalb ein Mittel zur Festigung der Arbeitsdisziplin und zur Entwicklung einer hohen sozialistischen Arbeitsmoral. 2. Von entscheidendem Einfluß auf die Arbeitsdisziplin und Arbeitsmoral sind unzweifelhaft die Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Das Arbeitsrecht als ein Instrument zur Regelung der gesellschaftlichen Arbeitsverhältnisse ist einer der wichtigsten Zweige unseres Rechtssystems. Auch die Zivil- und Strafrichter müssen sich deshalb intensiv mit dem Studium des Arbeitsrechts befassen, denn sie werden ohne exakte Kenntnisse auf diesem Gebiet ihre Aufgabe nicht lösen können. Die Durchführung von Rechtsberatungen und Justizaussprachen verlangt ohnehin die Beherrschung des Arbeitsrechts, ganz abgesehen davon, daß im Straf- und Zivilverfahren nicht selten arbeitsrechtliche Fragen zu klären sind und in der Perspektive die speziellen Arbeitsgerichte einmal aufgelöst werden sollen. Zur wirklichen Lösung ihrer Aufgabe Hebung der Arbeitsdisziplin und Arbeitsmoral müssen alle Richter das Arbeitsrecht als ein entscheidendes Mittel zur Steigerung der Arbeitsproduktivität beherrschen. 3. Viele Verbrechen sind gleichzeitig Verletzungen der Arbeitsdisziplin und zeugen von einer geringen Arbeitsmoral. Eine Aufgabe der Strafverfahren muß es sein zu zeigen, inwiefern ein konkretes Verbrechen die Arbeitsdisziplin verletzt. Ein Kriterium des sozialistischen Bewußtsein ist die Einstellung zur Arbeit. Aus einer schlechten Einstellung zur Arbeit heraus kommt es in vielen Fällen zu Verbrechen. Wie oft handelt es sich bei den Angeklagten um Menschen, die keiner geregelten Arbeit nachgehen. Wir erkennen hier also eine weitere Seite des Problems: schlechte Arbeitsdisziplin, niedrige Arbeitsmoral als Ursachen von Verbrechen. Verbrechen und Verletzungen der Arbeitsdisziplin überhaupt haben eines gemeinsam: sie sind der Ausdruck eines zurückgebliebenen Bewußtseins bzw. einer feindlichen Einstellung gegenüber unserer sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung. Die Hebung der Arbeitsdisziplin und Arbeitsmoral ist demzufolge ein Mittel zur Bekämpfung der Kriminalität. Besonders zu beachten ist die Hebung der Arbeitsdisziplin und Arbeitsmoral bei Verfahren wegen Eigentumsdelikten, ganz zu schweigen von Delikten wie Landstreicherei. Eine entsprechende Durchführung der Strafverfahren unter Berücksichtigung dieser Ausführungen führt letztlich zu einer Erhöhung der Arbeitsproduktivität. 4. Doch nicht nur Strafverfahren, sondern auch Zivilverfahren haben Bedeutung für die Hebung der Arbeitsdisziplin und Arbeitsmoral. Im Zivilprozeß werden die Bürger unseres Staates gezwungen, ihre zivilrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Zivilprozeß ist be- 730;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-.

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