Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 716

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 716 (NJ DDR 1955, S. 716); vorgesehenen Anzahlungen leistete, sondern das Geld für sich verwandte und 1260 DM auf diese Weise unterschlug, gern. § 263 StGB verurteilt und zur Begründung ausgeführt, daß es sich um keinen Feind der Arbeiterklasse handele und den privaten Bauern darüber hinaus kein Schaden entstanden sei. Den entstandenen Schaden des VEAB würdigte das Gericht mit keiner Silbe. Es sei hier 'bereits erwähnt, daß das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt 'bei der Anwendung des VESchG von völlig falschen Voraussetzungen ausging und nicht beachtet hat, daß das VESchG sich nicht nur gegen Feinde unserer Republik richtet, sondern auch gegen solche Menschen, die erhebliche Angriffe gegen das sozialistische Eigentum durchführen. Wir müssen, uns die Frage Stelen: Haben unsere Richter und Staatsanwälte, hat unsere Anklage- und Urteilspraxis diesen ihnen gestellten Aufgaben' bei der Stärkung, Festigung und Mehrung des sozialistischen Eigentums Rechnung getragen, sind unsere Richter und Staatsanwälte auf der Höhe ihrer Aufgabe, die ihnen einerseits auf Grund der neuen Lage, die durch den Beitritt Westdeutschlands zur NATO gestelt ist und die andererseits durch den Staatsvertrag der Sowjetunion mit der DDR und den Warschauer Verträgen charakterisiert ist? III Über einige Fehler und Schwächen beim Schutz des sozialistischen Eigentums durch Staatsanwalt und Richter Im Dezember findet in Leipzig die Konferenz der Justizfunktionäre statt. Hier wird u. a. die Rechtsprechung in VE-Sachen eingehende Erörterung finden. Bereits jetzt sind in den Bezirken umfangreiche Vorbereitungen im Gange, die eine genaue Einschätzung, eine kritische Analyse der Rechtsprechung in VE-Sachen gewährleisten. Damit wird die Vorarbeit geleistet, die Forderung des 25. Plenums des ZK der SED in die Tat umzusetzen, die Arbeit auf diesem wichtigen Gebiet des Rechts neu zu durchdenken und neu zu formulieren. Die Einheit Deutschlands ist nur möglich über den Sieg des demokratischen Fortschritts in ganz Deutschland. Die Garantie hierfür ist die Stärke der Deutschen Demokratischen Republik, die strahlende Mustergültigkeit ihrer neuen Ordnung. Eine der konkreten' Maßnahmen, die Grundlagen dafür zu schaffen, ist die Sicherung, Festigung und Mehrung des sozialistischen Eigentums. Es besteht kein Zweifel daran, daß das durch unsere Verfassung garantierte persönliche Eigentum der Bürger an Produktions- und Konsumtionsmitteln entsprechend seiner hohen gesellschaftlichen Bedeutung einen wirksamen. Schutz genießen muß; doch müssen sich gerade unsere Justizfunktionäre noch mehr über die qualitativen Unterschiede der bei uns bestehenden beiden Eigentumsformen- klarwerden. Ohne verallgemeinern zu wollen und in. vollkommener Klarheit darüber, daß sich Strafsachen miteinander schwer oder fast gar nicht vergleichen lassen, ist in zahlreichen Entscheidungen von Gerichten und Staatsanwälten eine Unterschätzung der Bedeutung des sozialistischen Eigentums festzustellen. Die ganze Tragweite einer solchen Einstellung wird klar, wenn man sich einige Zahlen vor Augen hält: Die Summe, um die das sozialistische Eigentum im 1. Halbjahr 1955 geschädigt wurde, liegt bei etwa 10 Millionen DM. Es entstand z. B. dem sozialistischen Eigentum im Jahre 1954 bei einer gemessen' zur Schadenssumme relativ hohen Täterzahl allein durch Diebstahl ein Schaden von über 3Vz Millionen DM. Obwohl durch die U-Organe weitestgehende Aufklärung der Verbrechen erfolgte, kann man weder damit noch und das werden einige Beispiele beweisen mit der Anklage- und Urteilspraxis stets einverstanden sein. Während nur in 239 Fällen das VESchG Anwendung fand, ist eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Geldstrafen ausgeworfen worden, obwohl die Praxis längst bewiesen hat, daß eine wirksame Erziehung zur Achtung vor dem sozialistischen Eigentum und die Erkenntnis der moralisch-politischen Verwerflichkeit eines solchen Verbrechens nicht durch die Verhängung von Geldstrafen erreicht werden kann. Vielfach wurden diese verbrecherischen Anschläge erleichtert, ja geradezu unterstützt durch die leichtfertige Haltung derer, die das sozialistische Eigentum verwalten. Mangelhafte Sicherungsanlagen, mangelnde Sicherung der Verkaufsstellen, mangelhafte Inventuren und Buchführung u. a. lassen deutlich werden, daß Hand in Hand mit der Verkennung der Rolle und der Bedeutung des sozialistischen Eigentums Schlendrian, Gleichgültigkeit, Interesselosigkeit, kurz: politisches und ideologisches Zurückbleiben geht! Bedenklich aber stimmt, daß bei einer Täterzahl von nur rund V3 gegenüber der Zahl der Diebe durch Unterschlagung dem sozialistischen Eigentum ein Schaden von etwa 5 Millionen DM im Jahre 1954 entstand. Wiederum kaum die Hälfte der Personen, die zum Nachteil sozialistischen Eigentums Unterschlagungen begingen, schädigten das sozialistische Eigentum durch Betrug um 3V2 Millionen DM, und schließlich schädigten nur 4,5 Prozent Täter von der Zahl der Diebe durch Untreue das sozialistische Eigentum um über 3 Millionen DM. Häufig wurde der Boden für diese Verbrechen durch Sorglosigkeit und durch mangelnde Kontrolle vorbereitet. Wie könnten sonst Konsum und HO im Bezirk Karl-Marx-Stadt z. B. Menschen als Verkaufsstellenleiter einsetzen, die kurze Zeit, nachdem sie aus Westdeutschland, wo sie bereits wegen Unterschlagung bestraft worden waren, zu uns gekommen waren, straffällig werden? Hier hat ohne Frage eine große Portion Sorglosigkeit Pate bei der Schädigung des sozialistischen Eigentums gestanden. Diese wenigen angeführten Zahlen müssen- äußerst bedenklich stimmen. Gewiß, die ökonomische Basis der DDR ist stark, doch können Versuche, sie zu schwächen und zu unterminieren, auf keinen Fall unwidersprochen hingenommen werden. Ohne alte Fehler in der Arbeit der Justiz zu begehen, wird man in Zukunft, wie es das 25. Plenum des ZK der SED fordert, ganz besonders beim sozialistischen Eigentum sorgfältiger prüfen, besser arbeiten und kritischer analysieren müssen, um unserer ökonomischen Basis wirksameren Schutz angedei-hen zu lassen. Unter keinen Umständen darf die Beurteilung einer strafbaren Handlung gegen das sozialistische Eigentum ausschließlich von der Bewertung nur eines Elements des Verbrechens abhängig gemacht werden. Auch wenn der Täter kein Feind unserer Ordnung ist und sich allein aus einem zurückgebliebenen Bewußtsein heraus gegen das sozialistische Eigentum verging, wird man davon ausgehen müssen, daß die Verhängung einer geringfügigen Geldstrafe weder ausreicht, der Rolle des sozialistischen Eigentums gerecht zu werden noch den Täter zu erziehen, noch allen anderen Menschen das politisch-moralisch Verwerfliche eines solchen Handelns vor Augen zu führen. Grundsätzlich falsch ist daher die vielfach vertretene Auffassung, z. B. des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt und des Stadtbezirksgerichts Berlin-Weißensee, daß das VESchG nur gegen Feinde -unserer Ordnung angewendet werden darf. In keiner Weise aber wird das Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick den Erfordernissen unserer Gesellschaft gerecht, wenn es die Verwalterin der Kinderkrippe des VEB Funkwerkes,-in der 70 Kleinkinder der Arbeiter und Ingenieure des Werkes untergebracht sind, wegen des Entwendens von insgesamt 33 Pfund Butter und 10 Büchsen Kindemährmitteln nach § 242 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und in diesem gemeinen Verbrechen einen minderschweren Fall annehmen zu dürfen glaubt. Dieses Urteil 'bedeutet nichts anderes, als ein Zurückweichen vor der konsequenten Anwendung des VESchG und entspricht in keiner Hinsicht den in der Richtlinie des Obersten Gerichts festgelegten Grundsätzen. Nicht anders ist es bei der Strafsache O I Ds 172/55 des Kreisgerichts Leipzig-Land, in der der Bürgermeister einer ländlichen Gemeinde wegen fortgesetzter Unterschlagung von Gemeindegeldern in Höhe von 800 DM gemäß § 246 StGB verurteilt wurde. Entgegen dem Antrag des Staatsanwalts lehnte das Gericht die Anwendung des VESchG ab, obwohl es ausdrücklich und zutreffend den ideellen' Schaden, der durch die Schmälerung des Vertrauens der Bürger zur Verwaltung entstanden war, als beachtlich erklärte. Dieses Gericht gelangte zur Anwendung des falschen Gesetzes dadurch, daß es sich in- unbegreiflicher Weise die Angaben des Angeklagten über seine finanziellen Schwie- 716;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 716 (NJ DDR 1955, S. 716) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 716 (NJ DDR 1955, S. 716)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein.

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