Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 706

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 706 (NJ DDR 1955, S. 706); Der sofortigen Beschwerde des Gläubigers hat das Kreiis-gericht nicht abgeholfen. Die Beschwerde ist jedoch begründet. Aus den Gründen: Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß in dem mit der Erinnerungsschrift ergänzten Pfändungsantrag die zu pfändenden Ansprüche genau genug bezeichnet sind, ist zutreffend. Denn danach ist die Pfändung des Anspruchs der Schuldner an die LPG in G. auf Zahlung von Pachtzinsen (Buchst, a), des Anspruchs auf Zahlung der nach dem Verhältnis der eingebrachten Ländereien und nach dem Verhältnis der Arbeitsleistungen zu verteilenden Geldeinnahmen (Buchst, b und c, die beide dieselben Ansprüche betreffen) und des Anspruchs auf Zahlung für die mietweise Überlassung von Zugvieh und landwirtschaftlichen Maschinen (Buchstabe d) beantragt. Damit sind die zu pfändenden Ansprüche genau genug bezeichnet, um dem Kreisgericht die Beurteilung zu ermöglichen, welche gesetzl'chen (Bestimmungen bei der Pfändung zu berücksichtigen sind. Hinsichtl'ch der Pfändbarkeit der Ansprüche unter Buchst, b und c weist der Beschwerdeführer zutreffend hin auf den Aufsatz von Nathan, „Sind Forderungen der Mitglieder von landwirtschaftlichen und Konsumgenossenschaften an die Genossenschaft pfändbar?“ (NJ 1953 S. 170). Demnach sind die Ansprüche der Genossenschaftsbauern an d!e LPG auf Zahlung der nach dem Verhältnis der eingebrachten Ländereien zu verteilenden Geldeinnahmen in vollem Umfange, die Ansprüche auf Zahlung der nach dem Verhältnis der Arbeitsleistungen zu verteilenden Geldeinnahmen in analoger Anwendung der Lohnpfändungsverordnung pfändbar. Auch der Anspruch auf Zahlung für die mietweise Überlassung von Zugvieh und landw!rtschaft-lichen Maschinen, der allerdings nur bei Typ I der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften entstehen kann, ist pfändbar. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Nach alledem hat das Kreisgericht den Pfändungsantrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen. Anmerkung : Vgl. hierzu die Ausführungen von Kruschke und Dillhöf er (NJ 1955 S. 595), wonach bis zum Erlaß einer gesetzlichen Regelung über die Pfändung von Arbeitsentgelten bei den LPG bei solchen Pfändungen die Grundsätze der VO vom 9. Juni 1955 über die Pfändung von Arbeitseinkommen sinngemäß berücksichtigt werden sollen. Die Redaktion § 249, 252 BGB; Tarifvertrag für die Handwerksbetriebe des Bau-Haupt- und -Nebengewerbes. Zum Charakter des Wegegeldes, das gern. Anlage 3 des Tarifvertrages für die Handwerksbetriebe des Bau-Haupt- und -Nebengewerbes gezahlt wird. BG Halle, Urt. vom 5. September 1955 2 a S 295/55. Der Kläger erlitt bei einem durch den Beklagten verschuldeten Unfall schwere Verletzungen, durch die er vom 6. Februar 1954 bis 31. August 1954 arbeitsunfähig war. Der Auslall an Arbeitslohn, der ihm durch diesen Unfall entstand, wurde durch die Deu sehe Versicherungs-Anstalt voll ersetzt, da der Beklagte bei dieser versichert war. Der Kläger hat aber geltend gemacht, daß er von seinem Arbeitgeber außer seinem Lohn stets ein tägliches Wegegeld von 2 DM erhalten habe. Der Schaden bestehe deshalb nicht nur im Lohnauisfall, sondern auch in der Einbuße des Wegegeldes während der Krankheit. Ihm seien keine besonderen Kosten für den Weg zur Arbeitsstelle entstanden, da er täglich mit seinem eigenen Fahrrad gefahren sei. Er halte es jedoch für entscheidend, daß ihm infolge des Unfalles diese Beträge (Wegegeld) verlorengegangen seien. Der Kläger hat deshalb beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 356 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Das Kreisgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben und begründet seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Im vorliegenden Falle haftet der Beklagte außer nach den §§ 16, 18 Abs. 2 des Krafifahrzeuggesetzes auch nach § 823 BGB. Die Auffassung des Beklagten, der Kläger könne eine Schadloshaltung wegen der ihm entgangenen Wegegelder nicht beanspruchen, sei rechtsirrig. Soweit die Einbuße dieser geldlichen Vorteile einen Schaden des Klägers darstelle, sei die Forderung in Anbetracht der Bestimmung des § 249 BGB gerechtfertigt. Zwar sei das Wegegeld eine Unkostenvergütung für den Arbeitsweg, jedoch sei der als Wegegeld gewährte Pauschalbetrag oft höher als der Unkostenbetrag, zu dessen Deckung er diene. Der Differenzbetrag .stelle dann eine Reineinnahme dar, die einem Gewinn ähnele, so daß die Einbuße des Wegegeldes während der Zeh der Arbeitsunfähigkeit einen effektiven Schaden das Klägers bedeute. Deshalb sei auch die Ersatzpflicht de.s Beklag en in diesem Umfange zu bejahen. Wie hoch sich dieser Schaden belaufe, habe das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die Kammer habe den gesamten Kostenaufwand (Abnutzung des Fahrrades und der Kleidung), der dem Kläger durch die Fahrten zur Arbeitsstelle entstehe, auf 0,50 DM pro Arbeitstag geschätzt, so daß die Klageforderung um ein Viertel ihres Betrages zu kürzen sei und dem Kläger nur 267 DM haben zuerkannt werden können. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er trägt vor, daß das Wegegeld eine reine Unkostenvergütung sei. Daß es auCh nicht der Lohnsteuer- und der Sozialversicherungspflicht un'erliege, zeige, daß der Gese'zgeber davon ausgehe, daß das Wegegeld nur den wirklichen Aufwand zu decken habe. Es sei ferner nochmals hervorgehoben, daß auch während einer Krankheit oder während des Urlaubes das Wegegeld nicht gezahlt werde. Er beantragt deshalb, un'er Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Aus den Gründen: Wenn der Kläger behauptet, daß ihm ein Schaden nicht nur durch den Lohnausfall, sondern auch durch die Einbuße des Wegegeldes entstanden sei, so irrt er, und verkennt völlig den Charakter des Wegegeldes. Das Wegegeld ist ein Ersatz von Aufwendungen, die dem Werktätigen entstehen, wenn der Arbeitsort von der Grenze seines Wohnortes eine bestimmte Strecke entfernt liegt. Dies trifft vor allen Dingen sehr häufig im Baugewerbe zu, so daß darüber in dem Tarifvertrag für die Handwerksbetriebe des Bau-Haupt- und -Nebengewerbes eine Regelung getroffen ist. Danach ist Wegegeld zu zahlen, wenn die Baustelle mehr als 4 km von der Ortsgrenze des Wohnortes des Arbeiters entfernt liegt, und der Arbeitsweg täglich zurückgelegt werden muß. Für diesen Fall sind als Vergütung je Stunde 0,50 DM festgesetzt; dies stellt eine Pauschalberechnung dar, da es bei der Vielfalt der verschiedenen, notwendig werdenden Aufwendungen nicht möglich ist, eine Berechnung auf den Pfennig vorzunehmen. Wenn nun im einzelnen Falle weniger Aufwendungen entstehen und sich ein Überschuß ergibt, so liegt dieser nicht im Charakter des Wegegeldes, sondern resultiert aus der pauschalen Berechnung. Auf keinen Fall stellt ein soldier Überschuß einen Gewinn nach § 252 BGB dar, ebensowenig wie ein Verlust geltend gemacht werden kann, wenn dieser pauschale Betrag für evtl. Mehraufwendungen nicht ausre'cht. Der Senat konnte aus diesem Grunde auch den Ausführungen des Kreisgerichts nicht folgen. Aus dem Charakter des Wegegeldes, das in Form einer Pauschale festgesetzt ist, oder den tatsächlichen Fahrpreis beträgt, ergibt sich, daß ein durch einen geringeren Aufwand im Einzelfalle entstehender Uberschuß keine Einnahme darstellt, die einem Gewinn ähnelt und als „mittelbarer“ Schaden gemäß § 252 BGB ersetzt werden muß. Eine solche Auslegung steht auch dem Prinzip der Einheitlichkeit unseres Rechts entgegen. Es kann auf keinen Fall das, was in' arbeitsrechtlicher Hinsicht als ein Ersatz von zusätzlichen Aufwendungen gewährt wird, in zivilrechtlicher Hinsicht einen „Gewinn“ darstellen, der eingeklagt werden kann. Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokra'ischen Republik. Verlag : (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 15. Chefredakteur: Hilde Neumann. Berlin NW 7, Clara-Zetkin-Straße 93. Femspr. 22 07 26 90, 22 97 26 92 und 22 07 26 93. 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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet werden, daß die überprüften Informationen über den subjektive Wertungen darstellen, sein Verhalten vom Führungsoffizier oder anderen beurteilt wurde Aussagen des über sein Vorgehen bei der Lösung von Untersuchungsaufgaben genutzt wurde, erfolgte das fast ausschließlich zur Aufdeckung und Bekämpfung von auf frischer Tat festgestellten strafrechtlich relevanten Handlungen in Form des ungesetzlichen Grenzübertritts und bei der Bekämpfung von Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit. Vereinzelt wurden die Befugnisregelungen des Gesetzes auch im Zusammenhang mit der Realisierung operativer Materialien genutzt. Unter den gegenwärtigen Lagebedingungen und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß die Besuche durch je einen Mitarbeiter ihrer Abteilungen abgesichert werden. Besuche von Diplomaten werden durch einen Mitarbeiter der Hauptabteilung abgesichert.

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