Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 705

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 705 (NJ DDR 1955, S. 705); Die Bestimmungen des § 9 VO über die Auseinandersetzungen bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform finden Anwendung. Für Streitigkeiten hieraus ist der Rechtsweg nicht zulässig. BG Magdeburg, Urt. vom 26. Juli 1955 1 SV 73/55. Der Vater der Klägerin war Neubauer. Er trat am 12. Dezember 1952 und die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1953 der verklagten LPG als Mitglied bei. Dabei brachte er in die LPG, die nach dem Typ III arbeitet, seine Neubauernstelle mit dem dazu gehörigen Inventar ein. Bei seinem Eintritt in die LPG behielt er sich das Eigentumsrecht an dem streitigen Pferd vor. Von der Mitgliederversammlung wurde diesem zugestimmt, jedoch behielt sich die Verklagte das Vorkaufsrecht an dem Pferd vor. Da zwischen dem Vater der Klägerin und der Klägerin einerseits und der Verklagten andererseits persönliche Streitigkeiten entstanden, sind beide am 31. Dezember 1953 wieder aus der LPG ausgetreten und am 23. Januar 1954 nach Z. verzogen, wo der Vater der Klägerin ein Gut gepachtet hat. Die Klägerin behauptet, das Pferd sei ihr Eigentum, denn ihr Vater habe ihr das Eigentumsrecht an dem streitigen Pferd abgetreten, und die Verklagte habe kein Recht, dies zurtickzubehallen. In der Mitgliederversammlung sei ausdrücklich festgestellt worden, daß das Pferd nicht als in die LPG eingebracht anzusehen sei, sondern persönliches Eigentum der Klägerin und deren Vater bleibe. Da die Verklagte das Pferd trotz mehrfacher Aufforderung nicht herausgebe, sei Klage geboten. Die Klägerin hat den Antrag gestellt, die Verklagte zu verurteilen, an die Klägerin den der Verklagten geliehenen 4jährigen Wallach herauszugeben, oder im Falle der Unmöglichkeit der Herausgabe 220 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Die Verklagte hat beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Sie trägt vor, daß der Rechtsweg nicht gegeben sei, da der vom Vater der Klägerin in die Verklagte eingebrachte Grund und Boden Bodenreformland sei, das bei der Aufgabe an den Bodenfonds zurückfalle. Eine neue Zuteilung der Neubauernstelle erfolge nur durch die Bodenkommission. Diese Neuzuteilung stelle einen Verwaltungsakt dar, der auch das tote und lebende Inventar umfasse. Der Vater habe seine aus der Bodenreform erhaltene Neu bauern Wirtschaft ohne ordnungsgemäße Rückgabe an die Bodenkommission verlassen. Es finde somit § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21. Juni 1951 (GBl. S. 629) Anwendung, der besagt, daß der Neubauer, der nicht ordnungsgemäß seine Neubauernstelle übergibt, kein Recht habe, den, Wertzuwachs seiner Wirtschaft erstattet zu erhalten. Da es sich um einen Ver-waltungsakt handele, könne das Gericht zur Verwirklichung etwaiger von der Verwaltungsbehörde getroffener Anordnungen bez. des früheren Eigentümers einer zurückgegebenen Neubauernwirtschaft, nicht herangezogen werden. Das Kreisgericht hat über die Frage, ob der Rechtsweg zulässig ist, durch Zwischenurteil entschieden und den Rechtsweg für zulässig erklärt. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß es sich hier nicht um eine Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bodenreformland handelt, sondern um die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche eines früheren Genossenschaftsbauern gegenüber der LPG. Die Auseinandersetzungsverordnung vom 21. Juni 1951 könne nicht angewandt werden. Diese Verordnung solle lediglich dazu dienen, zu verhindern, daß Neubauern leichtfertig ihre Siedlung verlassen, da hierdurch die Gefahr einer ernsthaften Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung entstehen könne, wenn kein geeigneter Nachfolger vorhanden sei. Bei der LPG würde diese Gefahr nicht bestehen. Aus den Gründen: Im vorliegenden Rechtsstreit ist zu beachten, daß der vom Vater der Klägerin in die LPG eingebrachte Boden Bodenreformland war. Der Vater der Klägerin war vor seinem Eintritt in die LPG Neubauer. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist aus der Neubauernstelle des Vaters der Klägerin abgeleitet und hat Inventar der Bodenreformwirtschaft zum Gegenstand. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob das Pferd erst nach der Übernahme der Bodenreformwirtschaft gekauft wurde oder schon vorhanden war. Es ist auch unerheblich, ob es im Inventarbeitrag beim Eintritt in die LPG enthalten war. Unstreitig ist, daß es vor dem Eintritt des Vaters der Klägerin und der Klägerin in die LPG zur Neubauernstelle gehörte und somit ein Teil des lebenden Inventars derselben war. Wie aus dem Musterstatut der LPG Typ III ersichtlich ist, geht beim Eintritt in die LPG das Eigentumsrecht des Eintretenden am Bodenreformland nicht verloren. Hierzu ist erst die besondere Aufgabe notwendig. Die Ausführungen der Klägerin, daß im Falle der Aufgabe einer Bauernwirtschaft aus der Bodenreform bei LPG-Mit-gliedem die Auseinandersetzungsverordnung vom 21. Juni 1951 nicht angewandt werden könne, da im Statut der LPG Typ III (Abschn. II Ziff. 5) die Aufgabe des in die LPp eingebrachten Bodenreformlandes bei Austritt des Mitgliedes und gleichzeitiger Aufgabe des Bodens geregelt sei, sind nicht zutreffend. Die von der Klägerin zitierte Stelle des Statuts kann hier nicht angewandt werden, da hier die Aufgabe von Bodenreformland durch solche Mitglieder der LPG behandelt wird, die auch nach der Aufgabe des Bodens Mitglied der LPG bleiben. Diese Mitglieder haben im Gegensatz zu den im Statut vorher aufgeführten Genossenschaftsbauern keinen Anspruch auf Entschädigung bei Aufgabe des Bodens. Diese Bestimmung steht nicht mit der Verordnung vom 21. Juni 1951 im Widerspruch, sondern ergänzt sie dahingehend, daß der einmal in die LPG eingebrachte Boden nicht wieder von der Bodenkommission an einen Bewerber, der nicht LPG-Mitglied ist, vergeben werden kann, sondern von der Bodenkommis-sion der LPG übertragen wird, und damit auch das Schicksal des Inventars bestimmt. Im Falle der Klägerin war es jedoch so, daß der Vater der Klägerin aus der LPG ausgeschieden ist und seine Bodenreformwirtschaft ohne gesetzlichen Grund aufgegeben hat. Damit unterlag diese Aufgabe der Verordnung über den Besitzwechsel von Bodenreformland, die neben ihrem Sicherungscharakter auch die erzieherische Funktion erfüllen soll, die Bewirtschafter im Interesse der Gesellschaft vor einer leichtfertigen Aufgabe des Grund und Bodens zu bewahren. Der Eigentumserwerb von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform ist ein Verwaltungsakt. Jede Neuzuteilung von Bodenreformland ist vollziehende verfügende Tätigkeit der dazu berufenen staatlichen Organe, die auf der Grundlage der Verordnung vom 21. Juni 1951 über den Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform erfolgt. Durch diese Verordnung werden auch die Entschädigungsansprüche der Beteiligten geregelt. Diese Regelung kann aber, da sie sich aus der verfügenden vollziehenden Tätigkeit des zuständigen staatlichen Organs ergibt, nur auf dem Verwaltungsweg geschehen. Infolgedessen ist der Rechtsweg in diesem Rechtsstreit nicht gegeben. Die notwendige Entscheidung ist vielmehr auf dem Verwaltungsweg zu treffen und unterliegt nicht der Nachprüfung der Gerichte. § 829 ZPO. Wird die Pfändung der Forderungen eines LPG-Mit-gliedes gegen die LPG beantragt, so müssen die einzelnen Ansprüche soweit spezifiziert werden, daß die Einhaltung der bei der Pfändung zu beachtenden Vorschriften gewährleistet ist. BG Leipzig, Beschl. vom 2. Februar 1955 3 T 27/55. Mit schriftlichem Antrag vom 10. Dezember 1954 beantragte der Gläubiger beim Kreisgericht, wegen eines Anspruchs auf Zahlung von 740,74 DM nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen den bestehenden und künftigen Anspruch zu pfänden und ihm zur Einziehung zu überweisen, der den Schuldnern gegen die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in G. ohne Rücksicht auf seine Benennung oder Berechnungsart, insbesondere auf Grund des bestehenden Pachtverhältnisses, zustehe. Auf Hinweis des Sekretärs des Kreisgerichts, daß die Ansprüche, die gepfändet werden sollten, genau bezeichnet werden müßten, erklärte der Gläubiger mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1954, daß sich der Antrag, wie aus den Worten „nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen“ hervorgehe, nur auf die Ansprüche erstrecke, die gesetzlich der Pfändung unterlägen. Daraufhin wies der Sekretär des Kreisgerichts den Antrag durch Beschluß vom 18. Dezember 1954 zurück. Er führte aus. der Gläubiger sei nicht zu bewegen gewesen, die zu pfändende Forderung näher zu bezeichnen. Da bei der Pfändung der Ansprüche der Genossenschaftsbauern gegen die LPG verschiedene gesetzliche Vorschriften beachtet werden müßten, könne dem Antrag des Gläubigers so nicht entsprochen werden. Mit der Erinnerung beantragte der Gläubiger, dem Antrag vom 10. Dezember 1954 stattzugeben. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß es sich bei den Schuldnern um Genossenschaftsbauern handele. Er ergänzte nunmehr seinen Antrag dahin, denjenigen bestehenden und künftigen Anspruch zu pfänden und ihm zur Einziehung zu überweisen, der den Schuldnern gegen die LPG in G. zustehe auf Zahlung a) von Pachtzinsen auf Grund des bestehenden Pachtverhältnisses, b) der anteiligen Geideinnahmen, insbesondere solcher aus Bodenrente oder Arbeitsentgelt, c) der nach dem Verhältnis der eingebrachten Ländereien und der nach dem Verhältnis der Arbeitsleistungen zu verteilenden Geldeinnahmen, d) von Geldbeträgen für Überlassung von Zugvieh und landwirtschaftlichen Maschinen. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg. Das Kreisgericht stellte sich auf den Standpunkt, daß auch ln der Erinnerungsschrift die zu pfändenden Ansprüche nicht genau bezeichnet seien, so daß das Gericht nicht die Möglichkeit habe, die für die Pfändung bestehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. 705;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Untersuc hungshaftanstalt Anforderungen, die Sicherheit und Ordnung bei der Absicherung und Beaufsichtigung von. - Absicherung der weiblichen bei Betreuer Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von.

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