Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 704

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 704 (NJ DDR 1955, S. 704); und die Zurückverweisung an das Bezirksgericht notwendig macht. Das Bezirksgericht wird nunmehr die Parteien aufzufordern haben, glaubhaft zu machen, in welchem Verhältnis die Höhe des Anspruchs der Klägerin zum Werte der nach Eheschließung erworbenen Grundstücke nebst Inventar steht. Es wird weiter die Klägerin zu befragen haben, was sie anführen könne, um eine Gefährdung ihres Anspruches glaubhaft zu machen. Dabei wird der vom Verklagten kundgetane Wille, sein Vermögen auf die Tochter der Parteien zu übertragen, zu erörtern sein. Bei der Befragung wird zu beachten sein, daß nur solche Beweise in Betracht kommen, die sofort erhoben werden können (§ 294 Abs. 2, § 920 Abs. 2, § 936 ZPO). Es können also nur solche Beweismittel verwendet werden, die in der künftigen mündlichen Verhandlung bereits vorliegen. Falls die Gefährdung genügend glaubhaft gemacht erscheint, wird das Bezirksgericht zu prüfen haben, ob eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Veräußerung, Verpfändung oder Belastung der Grundstücke erforderlich ist, oder ob ein Arrest ausreichen würde; denn wenn hier auch eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO grundsätzlich zulässig ist, so ist sie doch nur anzuwenden, wenn ein Arrestbefehl möglicherweise nicht ausreicht. In diesem Zusammenhänge ist zu beachten, daß die Eintragung einer Arrest-Hypothek nach § 932 ZPO an sich normalerweise dem Gläubiger eines Grundeigentümers dieselbe Sicherung gewährt, wie ein Veräußerungsverbot; denn beide Maßnahmen haben das Ergebnis, die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück zu sichern, und auch eine Arrest-Hypothek würde gegenüber einem gutgläubigen Erwerber wirksam sein. Der Arrestbefehl würde darüber hinaus der Klägerin die Möglichkeit einer Sicherung künftiger Vollstreckung in sonstiges Vermögen des Verklagten geben. Es sind indes hier besondere Umstände denkbar, die es als möglich erscheinen lassen, daß ein Veräußerungsverbot der Klägerin größere Sicherheit gewährt. Es ist möglich, daß eine freiwillige Veräußerung des Grundstücks, die ja auch nach Anordnung eines Veräußerungsverbots bei Zustimmung der Klägerin möglich bliebe, ein höheres Erträgnis herbeiführen kann, als eine Zwangsversteigerung. Es ist auch denkbar, daß die erforderliche Genehmigung der Verwaltungsstellen für sie leichter zu erlangen ist. Schließlich muß auch erwogen werden, daß die Klägerin möglicherweise Schwierigkeiten hat, die Höhe ihres Anspruchs zu beziffern. Dieser hängt abgesehen von der Frage, ob ihr überhaupt ein Anspruch auf die Hälfte des Wertes des nach der Ehe erworbenen Vermögens zusteht von der Höhe des Vermögens ab, deren Schätzung auf Schwierigkeiten stoßen könnte. Die Klägerin könnte also möglicherweise in einem Arrestverfahren einen sehr hohen Anspruch geltend machen, dessen Betrag bei Eintragung einer entsprechenden Arrest-Hypothek die Verwertung des Grundstücks erschweren und damit die Verwirklichung ihrer Rechte gefährden könnte, oder andererseits den Anspruch zu niedrig berechnen, was wiederum einen Teil ihres Anspruchs, mit dem sie möglicherweise im Hauptprozeß Erfolg haben könnte, ungesichert ließe. Diese Berechnungsschwierigkeiten würden bei einem Veräußerungsverbot vermieden werden, dessen Erlaß also auch nicht davon abhinge, daß der Klägerin im Verfügungsverfahren die Glaubhaftmachung gelingt, daß ihr die volle Hälfte des Wertes des nach der Eheschließung erworbenen Vermögens zustehe, sondern die auch dann möglich wäre, wenn wenigstens ein Anspruch auf einen erheblichen Bruchteil des Vermögens glaubhaft ist. Erläßt das Bezirksgericht eine derartige einstweilige Verfügung, so würde es gemäß § 941 ZPO den Rat des Kreises, Abt. Kataster, Sachgebiet Grundbuch, um Eintragung zu ersuchen haben. §§ 1, 6 Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs. Ein Vertrag, der eine Verpflichtung zur Zahlung an eine Person mit Wohnsitz in Westdeutschland enthält, kann auch nach Vertragsabschluß von der zuständigen Finanzstelle genehmigt werden. OG, Urt. vom 25. August 1955 1 Zz 105/55. Aus den Gründen: Zutreffend hat das Bezirksgericht festgestellt, daß der zwischen den Erben, den Töchtern des Franz S., abgeschlossene Erbauseinandersetzungsvertrag einer Genehmigung durch die vom Ministerium der Finanzen beauftragte Stelle deshalb bedurft hat, weil mit ihm eine Zahlungsverpflichtung an die in Westdeutschland wohnende Frau L. übernommen worden ist. Wenn Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits auch ausschließlich die Herausgabe von. Sach werten ist, so muß der Vertrag doch als Ganzes betrachtet werden, da er neben Vereinbarungen über Sachwerte eben auch solche über Geldleistungen enthält. Die vom Bezirksgericht aus den §§ 1 und 6 des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs abgeleitete Rechtsauffassung, ein ohne vorherige Genehmigung abgeschlossener Vertrag verstoße gegen ein gesetzliches Verbot und sei daher nichtig, ist dagegen unrichtig. Eine Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne bedeutet eine Verkennung seines Inhaltes und Zweckes. Die Bestimmung, daß u. a. Zahlungsverpflichtungen an Personen, die ihren Wohnsitz in Westdeutschland haben, ohne vorherige Genehmigung nicht zu begründen sind, kann nur dahin ausgelegt werden, daß die Ausführung einer vertraglich übernommenen Zahlungsverpflichtung nicht erfolgen darf, bevor nicht die Genehmigung dazu erteilt worden ist. Dagegen wird in aller Regel ein für die Vertragschließenden vorbehaltlich der Zustimmung verbindliches Rechtsgeschäft bereits vor deren Einholung abgeschlossen sein müssen, weil die hierfür zuständigen Stellen das Ministerium der Finanzen oder die Abteilung Finanzen der Räte der Bezirke erst an Hand konkret vorliegender Verträge prüfen und entscheiden können, ob die darin getroffenen Vereinbarungen den Erfordernissen des innerdeutschen Zahlungsverkehrs genügen. Wollte man den Zeitpunkt der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens oder sogar die Erteilung der Genehmigung vor den Abschluß eines Rechtsgeschäfts verlegen, würde nicht nur der Rechtsverkehr wesentlich gehemmt, sondern auch die entsprechende Verwaltungstätigkeit würde damit erschwert. Diese müßte dann nämlich neben den Vertragschließenden in jedem Falle an der konkreten Festlegung des Vertragsinhalts mitwirken, auf Grund dessen eine Zahlungsverpflichtung übernommen wird. Das wäre aber nicht nur eine ungemein einschneidende Maßnahme für die Vertragsparteien, sondern würde auch über das gesetzliche Ziel, den innerdeutschen Zahlungsverkehrs finanzbehördlich zu kontrollieren und zu regeln, weit hinausgehen. Es ist also zulässig, Verträge abzuschließen, für die die Zustimmung der vom Ministerium der Finanzen beauftragten Stelle noch eingeholt werden soll und die bis zu deren Erteilung schwebend unwirksam sind, Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht § 9 GVG; Abschn. II Ziff. 5 Musterstatut der LPG Typ III; § 9 VO über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21. Juni 1951 (GBl. S. 629). 1. Die Regelung des Abschn. II Ziff. 5 Abs. 3 letzter Satz Musterstatut der LPG Typ III findet nur Anwendung, wenn Mitglieder einer LPG, die auch weiterhin Mitglieder bleiben, ihr eingebrachtes Bodenreformland aufgeben. 2. Scheidet ein Mitglied einer LPG, das sein Bodenreformland in die LPG eingebracht hat, aus dieser aus und lehnt darauf die Annahme des ihm am Rande der Ländereien der LPG angebotenen Landes ab, so ist dies als eine nicht ordnungsgemäße Rückgabe von Neubauernland zu betrachten. 704;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der Die Bewältigung der von uns herausgearbeiteten und begründeten politisch-operativen und Leitungsaufgaben der zur Erhöhung ihrer operativen Wirksamkeit im Kampf gegen den Feind stellen insgesamt hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zur Beweisführung genutzt werden. Die Verfasser konzentrieren sich dabei bewußt auf solche Problemstellungen, die unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die sozialistische Staatsund Gesellschaftsordnung richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Grundfrage der sozialistischen Revolution bloßzulegen, warum zum Beispiel die bürgerliche Reklame für einen, demokratischen Sozialismus oder ähnliche Modelle im Grunde eine Attacke gegen die führende Rolle der Partei , Repräsentanten der Parteiund Staatsführung, Funktionäre und Mitglieder der Partei - die Bestimmungen über den Reiseverkehr in nichtsozialistische Staaten und die Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung und zum Schutz evtl, gefährdeter anderer Inoffizieller Mitarbeiter sind einzuleiten. Die Erfassung und Registrierung von Kandidaten und Inoffiziellen Mitarbeitern.

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