Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 702

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 702 (NJ DDR 1955, S. 702); Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht § 379 ZPO. Wird der Vorschuß für eine Zeugenvernehmung nicht innerhalb der gemäß § 379 ZPO gesetzten Frist bezahlt, so hat das zunächst nur die Folge, daß der Zeuge nicht geladen wird. Verlust des Beweismittels für die Instanz tritt nicht ein, wenn der Vorschuß noch nachträglich in einem Zeitpunkte gezahlt w:rd, der die Beweisaufnahme ohne Verzögerung des Verfahrens ermöglicht. Keinesfalls aber tritt der Verlust des Beweismittels ein, wenn die Zahlungsfrist zu kurz war oder der nicht verkündete Beschluß so spät zugestellt worden ist, daß nur wenige Tage zur Einzahlung zur Verfügung standen. OG, Urt. vom 11. Juli 1955 2 Zz 72/55. Das Kreisgericht hat mit Beschluß vom 3. Dezember 1933 im Wege der Hausratsteilung der Antrags'ellerin neben anderen Gegenständen „eine Nähmaschine“ zuerkannt, die im Antrag ohne nähere Bezeichnung aufgeführt worden war. In seiner gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde hat der Antragsgegner behauptet, daß die Antragstellern bereits eine Nähmaschine „Singer“, die zum gemeinsamen Hausrat gehöre, in Besitz habe. Da in dem angefochtenen Beschluß schlechthin von einer Nähmaschine die Rede sei. hätte er nunmehr auch die zweite zum gemeinsamen Hausrat gehörende, bei ihm stehende Nähmaschine „Pfaff“ herauszugeben; mit dem Ergebnis, daß die Antragstellerin dann zwei, er aber keine besäße. Dieses Ergebnis wäre unbillig, zumal er eine Nähmaschine zum Ausbessem seiner Wäsche benötige. Die Antragstellerin hat demgegenüber behauotet, daß die Nähmaschine „Singer“ nicht zum gemeinsamen Hausrat gehöre, sondern Eigentum der Tochter der Parteien sei, die sie auch schon jahrelang vor der Scheidung der Parteien im Besi*z gehabt hätte. Die Parteien hätten die Nähmaschine 1927 mit gemeinsamen Geld als Weihnachtsgeschenk für die Antr’g-stellerin auf Abzahlung gekauft. Die Nähmaschine „Pfaff“ habe die Tochter in ihrer Stube gehabt. Kurz bevor diese am 13. April 1953 heiratete, habe der Antragsgegner angeordnet. daß sie die Maschine „Pfaff“ den Eltern wieder zurückgeben und dafür d'e Singermaschine nehmen so'le. Als die Tochter im Sep' ember 1953 von den Parteien weggezogen sei, seien die Parteien einverstanden gewesen, daß sie diese Maschine als Geschenk mitnehme. Das Bezirksgericht hat am 27. Mai 1954 außerhalb der mündlichen Verhandlung zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an der Singermaschine durch Vernehmung von vier Zeugen im Wege der Rechtshilfe folgenden Beweisbeschluß erlassen; „Haben die Parteien die Nähmaschine .Singer’ 1927 aus gemeinsamer Kasse auf Abzahlung gekauft und war diese als Weihnachtsgeschenk für die Antragstellerin gedacht? Hat der Antragsgegner vor der am 13. April 1953 stattfindenden Hochzeit der Tochter Marga angeordnet, daß diese die Pfaff-Maschine den Eltern wieder zurückgibt und dafür die Singermaschine nehmen soll? Hatte sie diese Maschine a’s Geschenk der Parteien im September 1953 bei ihrem Umzug mitgenommen?“ Die Durchführung der Beweisaufnahme hat es davon abhängig gemacht, daß die Antragstellerin für jeden Zeugen bis zum 20. Juni 1954 bei ihrem Anwalt einen Gebührenvorschuß von 8 DM einzahle oder eine Verzichterklärung beibringe. Dieser Beschluß ist bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts am 14. Juni 1954 eingegangen und von dieser am 15. Juni 1954 zur Zustellung abgefertigt worden. Vor Erlaß des Beschlusses waren vom Prozeßbevollmächtigten der Antragstel'erin dem Gericht zwei eidesstattliche Versicherungen der Eheleute S. (Toch'er und Schwiegersohn der Parteien) überreicht worden. Die Bankgutschrift über den erforderten Zeugengebührenvorschuß ist am 26. Juni 1954 bei der Verwaltungsbuchhaltung des Kreisgerichts eingegangen. Das Bezirksgericht hat mit Beschluß vom 1. Juli 1954. soweit die Nähmaschine in Rede steht, in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die Nähmaschine „Pfaff“ dem Antragsgegner und die Nähmaschine „Singer“ der Antragstellerin zugesprochen. Es hat dabei die Auffassung vertreten, daß die Antragstellerin durch die Versäumung der Gebührenvorschußfrist gezeigt habe, daß sie wenig Interesse an der Erforschung der tatsächlichen Verhältnisse an den Tag lege und es daher gegen sich gelten lassen müsse, wenn das Gericht die Ausführung des Antragsgegners als zutreffend ansehe. Auf Grund der eingereichten eidesstattlichen Versicherungen jedenfalls könne die behauptete Schenkung nicht als erwiesen angesehen werden. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Generals’aatsanwalts, insoweit darin über die beiden Nähmaschinen entschieden worden ist. Dem Antrag war zu folgen. Aus den Gründen: Es ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht die Durchführung seines Beweisbeschlusses von der Einzahlung eines Gebührenvorschusses abhängig gemacht hat. Dies ist im § 84 GKG und § 379 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Die Antragstellerin konnte den Vorschuß aber nicht fristgemäß einzahlen, da der Beschluß erst wenige Tage' vor Fristablauf ausgefertigt und zur Zustellung gegeben worden ist. Es ist dem Generaistaatsanwalt darin zu folgen, daß das Bezirksgericht nicht zu Lasten der Antragstellerin aus der Nichteinhaltung von Fristen, die offensichtlich über Gebühr verkürzt wurden, nachteilige Schlüsse ziehen und damit seine Entscheidung begründen kann. Das Gericht darf die Parteien nur mit solchen Auflagen belasten, deren fristgemäße Erfüllung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist (§ 379 ZPO). Ist nicht fristgemäß gezahlt oder hinterlegt, so ergibt sich als Versäumnisfolge lediglich, daß die Ladung der Zeugen und die Ausführung des Beweisbeschlusses zunächst unterbleibt, nicht aber der Verlust des Beweismittels für die-gesamte Instanz. Aus dem späten Fertigungsvermerk vom 16. Juni 1954 hätte das Gericht erkennen müssen, daß infolge der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit die Fristwahrung in Frage gestellt war. Das Bezirksgericht hätte bei dieser Sachlage der Antragstellerin Gelegenheit geben müssen, einen Antrag auf Fristverlängerung (§ 224 Abs. 2 ZPO) zu stellen. Erst wenn die Hinterlegung nicht binnen der neuerlich bestimmten angemessenen Frist erfolgt wäre, hätte die Ladung der Zeugen für diese Instanz unterbleiben dürfen, dies aber nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 379 ZPO auch dann nur, wenn die Hinterlegung des Vorschusses nicht so zeitig nachgeholt worden wäre, daß die Vernehmung ohne Verzögerung des Verfahrens erfolgen konnte. Der angefochtene Beschluß war daher in entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. §§ 139, 935, 938, 940 ZPO. Der Richter ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Verfügungskläger zu befragen, ob er statt der beantragten einstweiligen Verfügung einen Arrest beantragen wolle. Zur Sicherung eines Zahlungsanspruchs kann statt eines Arrestes auch eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO erlassen werden. Eine einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO dagegen ist nur zur Sicherung eines Spezies-(Individual-)anspruchs zulässig. Bei einer einstweiligen Verfügung steht nach § 938 Abs. 2 ZPO die Auswahl der Sicherungsmaßnahmen im Ermessen des Gerichts. Es ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. OG, Urt. vom 16. Juni 1955 2 Zz 57/55. Die Parteien sind seit 1911 miteinander verheiratet. Der Verklagte hat Ehescheidungsklage erhoben. Er ist Eigentümer eines land- und gartenwirtschaftlichen Betriebes von etwa 20 ha, auf dem auch Baumschulenzucht betrieben wird. Den größten Teil dieses Landes hat er erst während der Ehe erworben. Dies ist unstreitig. Die Klägerin hat behauptet: Sie habe die Baumschulenzucht im Betriebe ihres Vaters erlernt, bei Eingehung der Ehe 100 000 Pflanzen mitgebracht und den Baumschulenbe' rieb beim Verklagten, der hiervon zunächst nichts verstanden habe, eingerichtet. Im ersten Weltkrieg, in dem der Verklag'e eingezogen war, habe sie den Baumschulen betrieb und die Wirtschaft ohne seine Hilfe geführt, nur während seines Urlaubs habe er mitgeholfen. Sie habe täglich mindestens 12 Stunden gearbeitet. Ihr s'ehe daher ein Anspruch auf mindestens die Hälfte dessen zu, was die Parteien während der Ehe erworben hätten. Die Verwirklichung dieses Anspruchs sei gefährdet, wenn der Verklag'e die Grundstücke verkaufe. Zur Glaubhaftmachung hat sie eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 20. Februar 1954, eihe eidesstattliche Ver- 702;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 702 (NJ DDR 1955, S. 702) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 702 (NJ DDR 1955, S. 702)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilung zu lösen: Gewährleistung einer engen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit vorhanden sind und worin deren Ursachen liegen sowie jederzeit in der Lage sein, darauf mit gezielten Vorgaben zur Veränderung der bestehenden Situation zu reagieren. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der den.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X