Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 669

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 669 (NJ DDR 1955, S. 669);  deni die Parteien gleichberechtigt teilnehmen, sie bringt aber auch durchweg und klar zum Ausdruck, daß sie mit beiden Beteiligten und ihrer Teilnahme am Verfahren rechnet und diese Teilnahme zur Voraussetzung einer Beschlußentscheidung im Sinne von § 22 macht, weil sich eben nur so die schnelle, gerechte und möglichst endgültige Beilegung des Steitfalles erreichen läßt. Schließlich kann auch nur ein Verfahren, das eine möglichst weitgehende Feststellung der objektiven Wahrheit gewährleistet, dem für die gesamte Belegschaft des Betriebes belehrenden und erziehenden Zweck dienen, den der Gesetzgeber der Verhandlung und Entscheidung des Streitfalles vor der Konfliktkommission in voller Würdigung dieses Zieles beigemessen hat (vgl. auch hierzu Schlegel a. a. O. S. 352 Abs. 2). Schon die vorstehenden Darlegungen ergeben, wie verfehlt es ist, im Wege der Vergleichung oder des Analogieschlusses Bestimmungen der Zivilprozeßordnung mit dem Verfahren vor den Konfliktkommissionen in Beziehung setzen zu wollen. Zwar hat das geltende Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926 (RGBl. I S. 50?) noch das Versäumnisverfahren der ZPO übernommen (§§ 46, 59 ArbGG.). Es soll dabei nicht verkannt werden, daß auch in der Androhung der Versäumnisfolgen ein erzieherisches Ziel enthalten ist, das sich gegen solche Menschen richtet, die sich gegenüber ihrer staatsbürgerlichen Pflicht zum Erscheinen vor den Gerichten des Staates gleichgültig verhalten. Dennoch läuft das Verfahren des Kreisarbeitsgerichts auf eine völlige Verkennung der Qualitätsunterschiede hinaus, die das gerichtliche Prozeßverfahren einerseits und das Verfahren vor den Konfliktkommissionen andererseits kennzeichnen. Beide haben, wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt, zwar insofern ein gemeinsames Ziel, als sie die gesetzmäßige Erledigung von Streitfällen betreffen. Sie sollen diese Aufgaben aber nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzes auf eine qualitativ völlig unterschiedliche Art erfüllen, und es sind auch die dafür gegebenen gesetzlichen Garantien in beiden Fällen grundverschieden. Diese Erwägungen schließen auch jede analoge Anwendung des § 251 a. ZPO schlechthin aus, ganz abgesehen davon, daß es sich dabei, wenn auch um eine Sanktionsmaßnahme zur Durchsetzung der Mündlichkeit, so doch um eine Entscheidung auf Grund der „Akten“ handelt, also auf Grund einer Sammlung schriftlicher Urkunden, wie sie durch die nach § 129 ZPO vorgesehene Auswechslung vorbereitender Schriftsätze der Parteien, den Inhalt der verschiedenartigen Sitzungsprotokolle und eventuell auch durch außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgenommene richterliche Akte gebildet werden. Auch dafür fehlen in den Verfahren vor den Konfliktkommissionen nicht weniger als alle, eine Gleichsetzung zulassenden Voraussetzungen, Das Ergebnis kann also nur sein, daß die Konfliktkommission beim Ausbleiben eines geladenen Streitbeteiligten, wenn sie nicht zunächst zur Anberaumung eines neuen Termins unter neuerlicher Einladung auch des säumigen Beteiligten schreiten will, die Nichtlösung des Streitfalles gern. § 24 KKVO festzustellen hat, wodurch ja dann nach Absatz 2 dieser Bestimmung der Weg an die Arbeitsgerichte ebenfalls eröffnet wird. Entscheidungen anderer Geridite Strafrecht §§ 1 Abs. 1 Ziff. 2, 7 Abs. 1 Ziff. 2, 8 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Angestellten der Kreditinstitute, die entgegen den bestehenden Dienstanweisungen für Westberliner Wechselstuben Geldscheine von DM der Deutschen Notenbank größerer Stückelung gegen solche kleinerer Stückelung eintau-schen. Stadtgericht Groß-Berlin, Urt. vom 16. Juni 1955 101 b I c 44/55. Die Angeklagten Kp., G., Kr., Sch. und O. waren Angestellte (Bankkassierer Hilfskassierer oder Buchhalter) des Berliner Stadtkontors. Seit Mal 1950 tauschten sie laufend für Mittelspersonen westberliner Wechselstuben, zu denen der Ange- klagte P. gehörte, in immer zunehmendem Umfang größere Scheine von DM der Deutschen Notenbank in kleinere Scheine um; dafür erhielten sie von den Wechselstuben eine „Provision“. Der Umtausch geschah folgendermaßen: Die Mittelspersonen der westberliner Wechselstuben übergaben den Angeklagten einen bestimmten Betrag in großen scheinen sowie eine Stückelungsanweisung und die als „Provision“ vorgesehene Summe; die Angeklagten händigten daraufhin die kleinen Geldscheine entsprechend der Stückelungsanweisung aus. Diejenigen Angeklagten, die nicht selbst Kassierer waren, aber die Umtauschmanipulationen der anderen beobachtet hatten, erhielten Schweigegelder. Die „Provision“ betrug zunächst für je 1000 umgetauschte DM eine DM. Später wurde sie meist auf der Basis einer Westmark nach dem jeweiligen Schwindelkurs der Westmark berechnet. Im Anfang erhielten einzelne Angeklagte für den Umtausch auch nur Zigaretten. Der Angeklagte Kr. tauschte einem früheren Kollegen, der eine Wechselstube betreibt, in der Zeit von Juni 1950 bis November 1951 zweimal in der Woche je 15 000 bis 20 000 DM großer Stückelung in kleinere Scheine, insgesamt also für etwa 1,5 Millionen DM, um. Als „Provision“ erhielt er rund 200 Westmark sowie Zigaretten. Vom September 1951 ab wechselte der Angeklagte einem gewissen Schm., der Beauftragter einer westberliner Wechselstube war, wöchentlich zweii-bis dreimal jeweils 1000 DM um. Die Beträge steigerten sich aber gegen Weihnachten 1951 bis auf jeweils 3000 DM. Als Gegenleistung erhielt der Angeklagte Zigaretten. Von Februar 1952 bis Weihnachten 1953 wurden dreimal in der Woche je 5000 bis 20 000 DM, ab Januar jeweils 10 000 bis 20 000 DM umgetauscht. Von Januar bis April wechselte Kr. rund 9,6 Millionen DM gegen eine „Provision“ von etwa 3000 DM von Juni bis August 1954 nochmals etwa 2,1 Millionen DM gegen 750 DM Bestechungsgelder ein. Erst zu diesem Zeitpunkt hörte er, weil ihm die Situation immer gefährlicher erschien, mit dem Umtausch für westberliner Wechselstuben auf. Kr. hat in der Zeit von Juni 1950, bis August 1954, mit Unterbrechung durhh seinen Urlaub und von April bis Juni 1954, insgesamt rund 27 Millionen DM der Deutschen Notenbank großer Stückelung in kleinere scheine umgetauscht und dafür neben Zigaretten rund 14 000 DM der DNB und 200 Westmark als Bestechungsgelder erhalten. Davon machte er größere Anschaffungen, wie einen Plattenspieler, ein Radiogerät, zwei Couches, zwei Sessel, einen Pelzmantel für seine Ehefrau, ein Schlafzimmer für seine Tochter, einen Schreibschrank für seinen Sohn, sowie ein Fahrrad und andere Gegenstände. Der Angeklagte Sch. erhielt von Kr. für jeden Umtausch, den dieser vornahm, 5 DM als Schweigegeld. An den Weih-naChtstagen bekam S'Ch. außerdem Beträge von 20 bis 50 DM. Im Jahre 1952 und 1953 vertrat Sch. den Angeklagten Kr. in dessen Urlaub und tauschte in dieser Zeit insgesamt etwa 700 000 DM auf dieselbe Weise wie Kr. um; er erhielt dafür 800 DM als „Provision“. Seit 1952 hatte er außerdem an Be-stechungsgeldem rund 4200 DM eingenommen. Der Angeklagte Ke. tauschte vom Juni 1952 bis 27. November 1954 in Teilsummen zwischen 10 000 bis 50 000 DM insgesamt 15 Millionen DM der DNB auf ungesetzliche Weise um. Er erhielt für je 1000 umgetauschte DM eine bis zwei DM sowie Zigaretten als Bestechung. Die Bestechungssumme beträgt insgesamt rund 25 000 DM der DNB und 600 Westmark. Davon machte er größere Anschaffungen, wie ein Radiogerät für über 1000 DM, eine DoppelbettcouCh für 1300 DM, Teppiche, einen Fotoapparat, Kleidungsstücke und andere Gegenstände. Der Angeklagte O. tauschte unter Mitwirkung des Angeklagten Ke. 1,2 MUlionen DM um und erhielt dafür eine Bestechungssumme von rund 1200 Westmark, wovon er die Hälfte an Ke. abgab. Der Angeklagte G., dem aufgefallen war, daß der Angeklagte Ke. für den Umtausch größerer Geldbeträge häufig Zigaretten und Bestechungsgelder empfing, wurde von Ke. zur Verschwiegenheit ermahnt; er erhielt außerdem von August 1953 bis August 1954 wöchentlich etwa 50 DM Schweigegelder. Während des Urlaubs des Angeklagten Ke. und nach dessen Versetzung übernahm G. selbst den Umtausch für die Westberliner Wechsler. Er tauschte insgesamt etwa 1,5 Million DM um und erhielt dabei 8000 DM an Bestechungsgeldem. Der Angeklagte P. tauschte seit Anfang 1953 für seine Auftraggeber, westberliner Firmen und Wechselstuben zunächst täglich 20 000 bis 25 000 DM. später 35 000 bis 50 000 DM in kleine Stückelung um. Für den Umtausch erhielt er für je 1000 DM eine .Westmark. Insgesamt tauschte der Angeklagte etwa 18 Millionen DM der DNB großer Stückelung in kleine Stük-kelung um und zahlte dafür an die Angeklagten Ke. und G. rund 25 000 DM an Bestechungsgeldem. Nach dem letzten Umtausch am 27. November 1954, den er mit dem Angeklagten Ke. vorgenommen hatte, konnte er festgenommen werden. Er hatte an diesem Tage 50 000 DM der DNB großer Stückelung in 34 000 DM zu 20-DM-Scheinen. 10 000 DM zu 10-DM-Siheinen. 5000 DM zu 5-DM-Scheinen, 500 DM zu 2-DM-Scheinen und 500 DM zu 1-DM-Scheinen eingetauscht, die sich in seinem Besitz befanden und sichergestellt wurden. Die Angeklagten haben insgesamt 46,3 Millionen DM der DNB großer Stückelung auf ungesetzliche Weise für westberliner Wechselstuben in DM der DNB kleiner Stückelung umgetauscht und dafür Sach- und Geldgeschenke angenommen. Dieser Sachverhalt beruht auf den Geständnissen und Erklärungen der Angeklagten sowie der gutachtlichen Stellungnahme des Berliner S'tadtkontors vom 3. Februar 1955. Aus den Gründen: Seit Bestehen der demokratischen Staatsordnung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin versuchen die imperialistischen Kriegstreiber, die Macht der Arbeiter- und Bauernklasse und ihre ökonomischen 669;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten.

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