Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 667

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 667 (NJ DDR 1955, S. 667); Urteils wie auch in seinen Unterschriften in Erscheinung treten. Die Strafprozeßordnung sieht daneben im § 189 Abs. 2 StPO die Möglichkeit vor, daß der Vorsitzende des Senats die Zuziehung von Ergänzungsrichtern Be-rufsrichtem oder Schöffen anordnet. Eine solche Maßnahme wird sich dann erforderlich machen, wenn ein Prozeß stattfindet, dessen Dauer sich voraussichtlich über eine längere Zeit erstrecken wird und mit der Möglichkeit des Ausfalles eines Richters gerechnet werden muß. Im Gegensatz zu dem nach § 51 Abs. 2 GVG beigeordneten Richter tritt ein solcher Richter oder Schöffe aber erst dann in Funktion, d. h. er nimmt erst dann an Sitzung und Beratung aktiv teil, wenn ein an der bisherigen Verhandlung teilnehmender Richter oder Schöffe etwa wegen Krankheit ausfällt. Dann, aber nur dann, muß dieser Ergänzungsrichter im Rubrum des Urteils aufgeführt werden und er muß das Urteil auch unterschreiben (§ 225 Abs. 1 und 2 StPO). Dagegen ist es, um dem höheren Gericht die Möglichkeit der Nachprüfung zu geben, erforderlich, daß der oder die Ergänzungsrichter, auch wenn sie im Prozeß nicht tätig geworden sind, im Protokoll über die Hauptverhandlung auf geführt werden; denn an die Stelle eines ausgefallenen Richters kann nur der Ergänzungsrichter treten, der in der Hauptverhandlung von Anfang an und imunterbrochen anwesend gewesen ist. Der unterschiedliche Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist nach dem überprüften Akteninhalt vom Bezirksgericht nicht erkannt worden. Bei den Akten befindet sich zwar ein vom 27. Juli 1955 dem Tage des Beginns der Hauptverhandlung datierter Beschluß des Senats, wonach der Richter K. gemäß § 189 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 51 Abs. 2 GVG als Ergänzungsrichter beigeordnet wird. Das Gericht hat aber nicht beachtet, daß ein solcher Beschluß, der übrigens nach den Ausführungen der Berufungsschrift den Beteiligten unbekannt war, gar nicht ergehen konnte, da er nicht die vorschriftsmäßige Besetzung des Senats begründete, die nur nach einer der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen möglich war, nicht aber in der Person des Richters K. nach beiden Richtungen. Die Beiordnung des Richters K. nach § 51 Abs. 2 GVG hätte überdies nicht vom Senat beschlossen werden können, sondern hätte nur vom Direktor des Bezirksgerichts im Rahmen der ihm obliegenden Aufsichtspflicht angeordnet werden dürfen. Das Urteil des Bezirksgerichts führte daher schon insoweit und in bezug auf alle Angeklagten zur notwendigen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache (§ 291 Ziffer 1 StPO). Dieser fehlerhafte Beschluß gab aber auch Veranlassung zu weiteren schwerwiegenden Gesetzesverletzungen durch das Bezirksgericht. Nach § 198 Abs. 2 StPO gibt der Vorsitzende des Senats bei Beginn der Hauptverhandlung die Namen der Richter und Schöffen, im Falle der Beiordnung eines zweiten Richters oder Ergänzungsrichters also auch deren Namen, bekannt. Diese Maßnahme hat nicht nur deklaratorische Bedeutung; durch sie wird vielmehr das Recht des Angeklagten auf Ablehnung von Richtern, das ihm nach § 22 StPO gewährt wird, erst zur Realität. (Siehe auch Kleine in NJ 1952 S. 477). Entgegen der Bestimmung des § 229 Abs. 1 Ziff. 2 StPO enthält aber das Protokoll über die Hauptverhandlung keinen Vermerk, daß und in welcher Eigenschaft der Richter K. an der Verhandlung teilgenommen hat. Das war aber in jedem Fall erforderlich; denn nur so konnte nachgeprüft werden, inwieweit das Gericht zwingende Verfahrensvorschriften eingehalten hat (§ 230 Abs. 1 StPO). Der bereits erwähnte Beschluß vom 27. Juli 1955, der nicht abgeheftet bei den Akten liegt, kann diesen Fehler nicht heilen. Ein weiterer schwerwiegender Fehler des Bezirksgerichts liegt darin, daß das Urteil nicht von allen an der Hauptverhandlung beteiligten Richtern unterschrieben worden ist. Entgegen der Bestimmung des § 225 Abs. 1 StPO ist das Urteil lediglich von dem Vorsitzenden und den beiden Schöffen unterschrieben worden, nicht aber von dem beisitzenden Richter K., der sich nach einem bei den Akten befindlichen, im Rahmen eines Ergänzungsantrages ergangenen Beschlusses des Senats vom 6. August 1955 an der Ausübung des richterlichen Fragerechtes beteiligt hat Dieser Beschluß, der die Feststellung trifft, daß Richter K. gemäß § 51 Abs. 2 GVG als Richter beigeordnet war, läßt darüber hinaus den zwingenden Schluß zu, daß dieser Richter auch an den Beratungen teilgenommen hat. Das Oberste Gericht hat bereits in seinem nichtver-öffentlichten Urteil vom 27. Februar 1953 1 a Ust 76/53 ausgeführt, daß die Bestimmung des § 225 Abs. 1 StPO ein Ausdruck des unser demokratisches Strafverfahren beherrschenden Prinzips der Verantwortung eines jeden an der Urteilsfindung mitwirkenden Richters ist und daß die Außerachtlassung dieser gesetzlichen Vorschrift das Prinzip der Verantwortung verletzt und an einem der Grundpfeiler des Strafverfahrensrechts und der demokratischen Gesetzlichkeit rüttelt. Diese Unterlassung und die bereits vorher gerügten schweren Gesetzesverletzungen offenbaren, daß die an der Urteilsfindung beteiligten Richter ihren Aufgaben, die ihnen aus § 2 GVG erwachsen, nicht gerecht geworden sind, sich mit den Prinzipien und Bestimmungen des Strafverfahrens nicht hinreichend vertraut gemacht und die ihnen obliegende Verantwortung nicht ernst genommen haben. § 211 StPO. Zu den Aufgaben des Sachverständigen im Strafprozeß. OG, Urt. vom 6. September 1955 3 Zst III 55/55. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hätte den Sachverständigen darauf hinweisen müssen, daß die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 4 JGG gegeben sind, keine Frage ist, die der Sachverständige zu beantworten hat, sondern die zu der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts gehört. Im Hinblick darauf, daß wiederholt festgestellt worden ist, daß in Gutachten von Sachverständigen auch zur Frage der Anwendung des Gesetzes, also zu reinen Rechtsfragen, Stellung genommen wird, besteht Veranlassung, mit allem Nachdruck darauf hinzuweisen, daß dies die Kompetenz eines Sachverständigen überschreitet. Der psychiatrische Sachverständige hat dem Gericht die von ihm auf Grund seiner speziellen wissenschaftlichen Kenntnisse wahrgenommenen und erkannten Umstände, die Aufschluß über die geistige Beschaffenheit eines Angeklagten oder im Falle eines jugendlichen Angeklagten, über dessen Entwicklungsreife zum Zeitpunkt der Tat geben, zu unterbreiten. Er vermittelt dem Gericht bei der Aufklärung von Umständen, die in der Person des Angeklagten liegen, die auf Grund seiner wissenschaftlichen Kenntnisse getroffenen Feststellungen, deren rechtliche Beurteilung aber nur dem Gericht obliegt. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, sich über die Anwendung von Gesetzen zu äußern. Arbeitsrecht §§ 4, 21 Abs. 2, 31 KKVO. Die in einer Arbeitsstreitigkeit angerufene Konfliktkommission darf eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nur treffen, wenn sie zuvor beide am Streite unmittelbar Beteiligten gehört hat. Beim Ausbleiben eines von ihr geladenen Streitbeteiligten hat die Konfliktkommission, wenn sie nicht zur Anberaumung eines neuen Termins unter neuerlicher Einladung auch des säumigen Beteiligten schreiten will, die Nichtlösung des Streitfalles gern. § 24 KKVO festzustellen. OG, Urt. vom 29. Juli 1955 1 Za 91/55. Das mit dem Kassationsantrag angegriffene Urteil des Kreisarbeitsgerichts behandelt die Frage, ob die innerhalb eines Betriebes auf Grund der Verordnung vom 30. April 1953 (GBl. S. 695) gebildete Konfliktkommission befugt ist, über eine vor sie gebrachte Arbeitsstreitigkeit auch dann durch Beschluß gemäß § 22 KKVO zu entscheiden, wenn in der vorhergegangenen Verhandlung vor der Kommission nur der Antragsteller vertreten, der andere Beteiligte aber trotz ordnungsgemäßer Einladung (§ 14 KKVO) nicht erschienen war. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist folgender: Die Antragsgegnerin, Käthe B., war Leiterin einer HO Lebensmittelverkaufsstelle. Während ihrer Tätigkeit hatte sie am 667;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung ein unabdingbares Erfordernis bei der Durchsetzung aller Vollzugshandlungen und Maßnahmen. Das ergibt sioh, wie bereits dargelegt, einmal daraus, daß die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe. Das Zusammenwirken zwischen dem Vollzugsorgan Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen zu treffen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu dokumentieren. Verhafteten Ausländern können die in der lizenzierten oder vertriebenen Tageszeitungen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt werden. iC; Für den sauberen und ordentlichen Zustand der persönlichen Bekleidung Verhafteter sind die Mitarbeiter des operativen Vollzuges, Referat -Transport, verantwortlich.

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