Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 666

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 666 (NJ DDR 1955, S. 666); Scheinen war die laufende Nummer in größeren Zahlen als auf den von der Station erhaltenen gedruckt, außerdem fehlte die rote Aufschrift „sorgfältig aufbewahren“; im übrigen glichen sie den von der Station ausgegebenen. Von diesen Scheinen verwandte der Angeklagte F. im Jahre 1955 28 Stück. Er eignete sich somit weitere 420 DM an. Der Angeklagte S., der einen dieser Blocks erhalten hatte, verwandte diese Formulare nicht. Er füllte jedoch im Jahre 1955 dem F. in einem Falle einen Schein aus. Das Bezirksgericht beurteilte diese Handlungen der Angeklagten als fortgesetzte Urkundenfälschung zum Nachteil staatlichen Eigentums in Tateinheit mit gemeinsamer fortgesetzter Unterschlagung von gesellschaftlichem Eigentum (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst, b VESchG). Während es die Handlung des Angeklagten F. als einen schweren Angriff gegen staatliches Eigentum beurteilte, nahm es hinsichtlidi des Angeklagten S. von der Anwendung des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums Abstand. Beide Angeklagte haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungen führten zur Änderung des Urteils. Aus den Gründen; Das Bezirksgericht hat beide Angeklagte, wie aus dem Urteilsspruch ersichtlich ist, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zum Nachteil staatlichen Eigentums in Tateinheit mit gemeinsamer fortgesetzter Unterschlagung von staatlichem Eigentum verurteilt, ohne anzugeben, welcher Angeklagte nach dem Gesetz zum Schutze des Volkseigentums und welcher nach dem Strafgesetzbuch schuldig ist. In den Gründen des Urteils hat das Bezirksgericht allerdings ausgeführt, gegen welche Gesetze die Angeklagten verstoßen haben. Bei einer Verurteilung muß aber der Urteilsspruch unmißverständlich zum Ausdruck bringen, nach welchen Gesetzen jeder der Angeklagten schuldig gesprochen wird, da der Urteilsspruch die Verurteilung enthält und die weiteren Ausführungen des Urteils, wenn sie audi erforderlich (§ 223 StPO) und bedeutungsvoll (§ 2 StPO, § 2 GVG) sind, lediglich die Begründung der Verurteilung enthalten. Die Urteilsgründe können daher die in der Urteilsformel ausgesprochene Verurteilung nicht in dem Sinne ergänzen, daß erst hier geklärt wird, nach welchen Gesetzen der Angeklagce sich schuldig gemacht hat. Die Ansicht des Bezirksgerichts, die von den Angeklagten hergestellten Urkunden über die erfolgte Besamung und die Quittung für die eingenommenen Beträge seien deshalb falsch, weil nicht die von der Volkseigenen Besamungs- und Deckstation zur Verfügung gestellten Formulare, sondern nachgedruckte benutzt wurden, ist unrichtig. Die den Angeklagten von der Besamungs- und Deckstation zur Verfügung gestellten Vordrucke dienen der Kontrolle über die von den Angeklagten geleistete Arbeit und ermöglichen eine Abrechnung über die eingenommenen Gelder. Dies ergibt sich sowohl aus der laufenden Numerierung als auch aus der Tatsache, daß beim Ausfüllen eine Durchschrift zu fertigen ist, die an die Station zurückzugeben ist. Diese Vordrucke, auf denen außer der Bezeichnung „Besamungsschein, Quittung“ und der laufenden Nummer nur noch Vermerke aufgedruckt sind, die das Ausstellen der Bescheinigung erleichtern, z. B. Besitzer, Kuh, Besamungsgebühr von DM, sind nicht als Urkunden im Sinne des Gesetzes anzusehen. Sie werden erst dann zu einer Urkunde, wenn sie von dem Besamungstechniker ausgefüllt und mit seiner Unterschrift versehen worden sind, weil sie erst von diesem Zeitpunkt an als Beweis dafür dienen können, daß die Besamung einer bestimmten Kuh durchgeführt worden ist, und der Eigentümer die Gebühr von 15 DM bezahlt hat. Die Angeklagten haben diese Formulare den Tatsachen entsprechend ausgefüllt und mit ihrem Namen unterschrieben. Da die Angeklagten auch zur Ausstellung von Quittungen berechtigt waren, sind diese Urkunden echt, da sie im Rechtsverkehr Tatsachen, nämlich die erfolgte Besamung einer Kuh und die Bezahlung der hierfür erforderlichen Gebühr beweisen. Die Tatsache, daß die Angeklagten Formulare benutzten, die auf ihre persönliche Veranlassung gedruckt wurden, ist nicht geeignet, die Urkunde unecht werden zu lassen. Das Bezirksgericht hätte die Angeklagten daher nicht wegen Herstellung falscher Urkunden (§ 267 StGB, § 2 Abs. 1 VESchG) verurteilen dürfen. Es hat jedoch nicht erkannt, daß sich die Angeklagten wegen Urkundenvemichtung in der Form der Urkundenunter- drückung gemäß § 274 Abs. 1 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht haben. Die Angeklagten waren verpflichtet, nach jeder durchgeführten Besamung bei der Ausstellung der Bescheinigung und der Quittung eine Durchschrift zu fertigen und, um eine Kontrolle zu erleichtern, ein besonderes Buch zu führen. Diese Durchschriften sind, ebenso wie die Originale, Urkunden im Sinne des § 267 StGB und mußten zur Kontrolle an die Vorgesetzte Dienststelle der Angeklagten gegeben werden. Die Angeklagten haben diese Urkunden, soweit sie die auf ihre Veranlassung gedruckten Formulare verwendeten, ihrer Dienststelle in der Absicht vorenthalten, sich selbst das für die Ausübung ihrer Tätigkeit erhaltene Geld zueignen zu können. Daß sie Durchschriften anfertigten, diese jedoch unterdrückten, geht aus den Feststellungen des Urteils des Bezirksgerichts hervor, die im übrigen in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten F. bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 27. Juni 1955 stehen. Das Bezirksgericht hätte die Handlungen der Angeklagten deshalb als Urkundenvernichtung gemäß § 274 Abs. 1 Ziff. 1 StGB beurteilen müssen. Das Oberste Gericht hat bereits in seinem Urteil vom 27. Januar 1955 2 Zst II 126/54 (NJ 1955 S. 250) ausgesprochen, daß unter Urkundenfälschung im Sinne des § 2 Abs. 1 VESchG alle die Angriffe zu verstehen sind, die in Form eines Urkundenverbrechens begangen sind, wie sie in dem 23. Abschnitt des Strafgesetzbuchs tatbestandsmäßig aufgeführt werden, wenn diese die erforderliche Schwere haben. Die Höhe des durch das Urkunden verbrechen des Angeklagten F. dem staatlichen Eigentum entstandenen Schadens von nahezu 2000 DM rechtfertigt die Anwendung des § 2 Abs. 1 VESchG, während der Angeklagte S., da er unter dem Einfluß von F. stand, weniger Intensität entfaltete und auch einen weitaus geringeren Betrag erlangte, wegen Vergehens gegen § 274 Abs. 1 Ziff 1. StGB hätte verurteilt werden müssen § 51 Abs. 2 GVG; § 189 Abs. 2 StPO. Über die unterschiedliche Bedeutung des § 51 Abs. 2 GVG und § 189 Abs. 2 StPO. OG, Urt. vom 2. September 1955 1 b Ust 251/55. Die Berufung macht geltend, daß das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. An der Verhandlung habe, zwischen dem Vorsitzenden und einem der Schöffen am Richtertisch sitzend, das richterliche Fragerecht ausübend und den Prozeßbeteiligten Vorhaltungen machend, ein weiterer Berufsrichter teilgenommen, der aber weder im Protokoll über die Hauptverhandlung noch bei der Unterzeichnung des Urteils in Erscheinung getreten sei. Die Berufung des Angeklagten L. mußte, ohne daß das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen war, wegen Verletzung der Vorschriften über das Gerichtsverfahren zum Erfolg führen. Aus den Gründen: Die auf Grund der Berufung erfolgte Überprüfung des gesamten Akteninhaltes hat ergeben, daß das Bezirksgericht keine Klarheit über wichtige Prinzipien und Bestimmungen des Strafprozeßrechts hat und demzufolge zu einer Entscheidung gekommen ist, die die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurüdeverweisung der Sache notwendig macht. Nach § 51 Abs. 1 GVG entscheiden die Strafsenate des Bezirksgerichts erster Instanz in der Besetzung mit einem Oberrichter oder einem Richter als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Diese Besetzung ist, wenn keiner der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit rechtskräftig abgelehnt oder von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 20 ff. StPO), den gesetzlichen Bestimmungen nach vorschriftsmäßig. Ausnahmsweise kann der Direktor des Bezirksgerichts nach § 51 Abs. 2 GVG die Mitwirkung eines weiteren Berufsrichters in einem bestimmten Prozeß anordnen, wenn sich eine Notwendigkeit dafür in einer über den üblichen Rahmen hinausgehenden umfangreichen Prozeßsache ergibt. Diese Besetzung ist, wenn dabei nach § 51 Abs. 2 GVG verfahren wird, ebenfalls vorschriftsmäßig. Sie macht die volle Mitwirkung des betreffenden Richters in Sitzung und Beratung erforderlich und muß gemäß § 229 Abs. 1 Ziff. 2 StPO im Protokoll über die Hauptverhandlung, sowie nach § 225 Abs. 1 und 2 StPO sowohl im Rubrum des 666;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 666 (NJ DDR 1955, S. 666) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 666 (NJ DDR 1955, S. 666)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung differenziert in den Leitungs- sowie Gesamtkollektiven aus. Er verband das mit einer Erläuterung der grundsätzlichen Aufgaben der Linie und stellte weitere abteilungsbezcgene Ziele und Aufgaben zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit und zur weiteren gesellschaftlichen Entwicklung im Grenzgebiet. Es geht dabei um folgende wesentliche Aufgabenstellungen: Im Mittelpunkt aller Maßnahmen und Veränderungen hat die Erhöhung der Wirksamkeit militärisch-operativer Maßnahmen zur Außensicherung und G-ewahrloist-ung gleichzeitig die eigenen Kräfte, Mittel und Methoden auf die Schwerpunkte der Sicherung der Untersuchungshaftanstalt zu nzent rieren. Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug müssen einen maximalen Beitrag zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen.

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