Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 665

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 665 (NJ DDR 1955, S. 665); wie aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils, die sich mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F. decken, ersichtlich ist, nach dem Sturz ins Wasser noch fünf Minuten gelebt hat und der Tod erst nach dieser Zeit durch Ertrinken eingetreten ist. Da das Leben der Frau S. bedroht war, bestand für den Angeklagten infolge seines vorangegangenen aktiven Tuns, durch das erst die Gefahrenlage geschaffen worden ist, die Pflicht zur Hilfeleistung. Der Angeklagte war auch, ohne sich selbst in Gefahr zu bringen, in der Lage, Hilfe zu leisten, da Frau S. in der Nähe des Ufers lag und der Graben nur etwa 40 cm tief war. Von der Pflicht, Hilfe zu leisten, konnte der Angeklagte nicht dadurch befreit werden, daß er bei Rettung der Frau S. mit einer Strafverfolgung wegen des begangenen Notzuchtverbrechens rechnen mußte. Einen Menschen aus Lebensgefahr zu retten ist selbst dann Pflicht, wenn für den Helfer derartige Nachteile, wie die Strafverfolgung wegen vorangegangener, die Notlage begründender Handlungen, eintreten. Der unserer Rechtsauffassung eigene Grundsatz, daß sich ein Täter nicht selbst der Strafverfolgung ausliefern muß, findet dort seine Grenzen, wo dieser Erfolg nur durch Verletzung der Rechte anderer Personen erreicht werden kann. Auch nach der bisherigen Rechtsprechung zu § 330 c StGB kann die Hilfeleistungspflicht nicht unter Berufung auf eigene Gefahr ausgeschlossen werden, wenn die zur Hilfeleistung verpflichtende Situation durch ein vorangegangenes eigenes Verhalten des Verpflichtenden begründet worden ist. Dem Bezirksgericht ist auch in der Feststellung zuzustimmen, daß der Angeklagte den Vorsatz hatte, Frau S. zu töten, um eine andere Straftat zu verdecken. Dieses ist' besonders daraus ersichtlich, daß er die Handtasche und Schuhe, die Frau S. während des Kampfes auf der Brücke verloren hatte, in den R graben warf, um zu verhindern, daß andere Personen die Gegenstände finden und auf Grund dessen Frau S. Hilfe leisten würden. Das Bezirksgericht hat diese Handlung des Angeklagten zutreffend als Mord (§ 211 StGB) beurteilt. §§ 73, 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB. Diebstahl von gesellschaftlichem und persönlichem Eigentum steht dann in Tateinheit zueinander, wenn der Täter das Verbrechen durch eine Handlung begangen hat. OG, Urt. vom 8. September 1955 2 Zst II 59/55. Der Angeklagte ist durch das Kreisgericht am 18. Februar 1955 wegen Diebstahls von Volkseigentum und von persönlichem Eigentum verurteilt worden. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 9. Januar 1955 gegen 20.30 Uhr begab sich der Angeklagte zu seiner ehemaligen Zimmervermieterin Frau D„ um seine noch dort verbliebenen Sachen abzuholen. Da die Haustür verschlossen war, öffnete er sie mit einem Schlüssel, der nicht zu dieser Haustür gehörte. Nachdem er festgestellt hatte, daß Frau D. nicht zu Hause war und auch seine Sachen nicht auf dem Hof des Grundstücks abgestellt waren, versuchte er, mit seinen Schlüsseln die zum Lagerraum der HO-Verkaufsstelle führende Tür zu öffnen. Da ihm das nicht gelang, riß er die Tür mit Gewalt auf. Aus dem Lagerraum der HO-Verkaufsstelle entwendete er 5 große Flaschen Schnaps bzw. Likör, etwa 15 Tafeln Schokolade, rund 20 Packungen Zigaretten, davon 4 zu 20 Stück, die anderen zu 10 StüCk, 2 Packungen Zigarren zu 10 Stück, 2 kleine Stollen und mehrere kleine Kuchenstücke sowie einige Bonbons. Diese Sachen hatten einen Wert von insgesamt etwa 200 DM. Gleichzeitig eignete er sich eine der Verkäuferin gehörende Manchesterjacke und eine Weckeruhr an. Hinsichtlich des Diebstahls von persönlichem Eigentum führt das Kreisgericht in den Gründen aus. daß diese Handlung „in der gegen das Volkseigentum gerichteten Handlung untergehe“: deshalb seien auch keine Einzelstrafen festzusetzen gewesen- Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die vom Kreisgericht bei der Würdigung des Diebstahls von persönlichem Eigentum vertretene Auffassung, daß dieser in der gegen das Volkseigentum gerichteten Handlung „untergehe“, ist nicht verständlich. Das Kreisgericht hat den Angeklagten deswegen, wie aus den Urteilsgründen und dem Urteilsspruch hervorgeht, verurteilt und auch nur eine Strafe ausgesprochen. Daraus ergibt sich, daß es Tateinheit angenommen hat. Das hätte es allerdings auch unmißverständlich im Ur- teilsspruch und in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen müssen. Nach den mit dem Kassationsantrag nicht angefochtenen Feststellungen, von denen das Oberste Gericht auszugehen hat, kann auch diese Beurteilung im vorliegenden Fall nicht beanstandet werden. Tateinheit liegt deshalb vor, weil der Einbruchsdiebstahl, bei dem der Angeklagte sowohl gesellschaftliches als auch persönliches Eigentum stahl, sich in objektiver und subjektiver Hinsicht als eine Handlung darstellt. Nach den Feststellungen des Urteils ist die vom Angeklagten begangene Wegnahme der Jacke und der Uhr, die persönliches Eigentum der Verkäuferin der Verkaufsstelle sind, gegenüber der Wegnahme der in staatlichem Eigentum stehenden Sachen keine selbständige Handlung, da die verbrecherische Handlung des Angeklagten gegen ' gesellschaftliches Eigentum noch nicht abgeschlossen war, als er auch persönliches Eigentum wegnahm. Eine selbständige Handlung hätte im vorliegenden Fall nur dann Vorgelegen, wenn der Angeklagte in objektiver und subjektiver Hinsicht eine neue Diebstahlshandlung an diesen in persönlichem Eigentum stehenden Sachen begangen hätte. Das ist aber nicht festgestellt worden. Durch die eine Handlung des Angeklagten sind aber, wie auch das Kreisgericht richtig erkannt hat, zwei verschiedene Objekte gesellschaftliches Eigentum und persönliches Eigentum angegriffen worden. Der Angeklagte hat also durch ein und denselben Einbruchsdiebstahl (§ 73 StGB) staatliches Eigentum und persönliches Eigentum verletzt. Das Kreisgericht hätte den Angeklagten deshalb, weil die Voraussetzungen der §§ 244, 245 StGB vorliegen, wegen schweren Diebstahls zum Nachteil von staatlichem Eigentum im Rückfall (§§ 242, 243 Abs. I Ziff. 2, 244 StGB) in Tateinheit mit schwerem Diebstahl zum Nachteil von persönlichem Eigentum im Rückfall (§§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2, 244 StGB) verurteilen müssen. §§ 267, 274 StGB; § 2 Abs. 1 VESchG; §§ 219 ff. StPO. 1. Bei einer Verurteilung muß der Urteilsspruch unmißverständlich zum Ausdruck bringen, nach welchen Gesetzen der Angeklagte schuldig gesprochen wird. 2. Zur Frage der Unterscheidung zwischen Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung. OG, Urt. vom 6. Oktober 1955 2 Ust II 103/55. Durch Urteil des Bezirksgerichts vom 31. August 1955 sind die Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit gemeinsamer fortgesetzter Unterschlagung zum Nachteil staatlichen Eigentums verurteilt worden. Das Bezirksgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Im Oktober 1953 wurde der Angeklagte F. von der Volkseigenen Besamungs- und Deckstation als Besamungstechniker für den Stützpunkt R. eingesetzt. Von diesem Stützpunkt aus waren die Kreise H. und M. mit insgesamt mehr als 20 Ortschaften zu betreuen. Von der Volkseigenen Besamungs- und Deckstation erhielt der Angeklagte Blocks, die laufend numeriert und von der Station registriert waren. Diese Blocks enthielten den sogenannten Besamungsschein und eine Quittung. Der Angeklagte hatte nach der Besamung beide Formulare auszufüllen. Die Originale erhielten die Bauern als Nachweis für die erfolgte Besamung ihrer Tiere und als Quittung für die Bezahlung der Gebühr. Die Durchschrift diente zur Abrechnung mit der Besamungs- und Deckstation. Die Gebühr für eine Besamung betrug 15 DM. Die durchgeführten Besamungen mußten außerdem in einem besonderen Buch aufgeschrieben werden. Wenn ein Tier nicht aufgenommen hatte, wurde es bei Vorlage der Bescheinigungen nochmals kostenlos besamt. Bereits im November 1953 beschloß der Angeklagte, sich zusätzlich Geld zu verschaffen. Er gab einer Druckerei in R. den Auftrag, Formulare für Besamungsscheine und Quittungen r.achzudrucken und erhielt, nachdem die Druckerei vom Rat des Kreises die Druckgenehmigung erhalten hatte, sechzig Blocks. Die Formulare waren den ihm von der Besamungsund Deckstation übergebenen gleich. Ehe der Angeklagte F. diese nachgedruckten Formulare verwendete, wurde Ihm der Angeklagte S. als Besamungstechniker zugeteilt. F. unterrichtete S. über den Zweck der naehgedruckten Formulare und erklärte, bei Verwendung derselben sei eine Kontrolle über die eingenommenen Geldbeträge nicht möglich, sie könnten diese für sich verwenden. Beide Angeklagten benutzten nun in ihren Arbeitsgebieten mehrfach diese nachgedruckten Formulare und verbrauchten das für die durchgeführte Besamung eingenommene Geld für sich persönlich. Oftmals führten die Angeklagten die Arbeit auch gemeinsam durch, ln der Zeit vom Ende des Jahres 1953 bis Ende des Jahres 1954 verwendete F. etwa 100 und S. etwa 30 dieser nachgedruckten Scheine. Von den für die Besamung eingenommenen Beträgen behielt F. 1500 DM und S‘. 450 DM für sich. Im Jahre 1955 gab die Volkseigene Besamungs- und Deckstation anders geartete Blocks an die Angeklagten aus. F. ließ auch diese im Einverständnis mit S. von der Druckerei nachdrucken, und zwar 12 Blocks. Bei den nachgedruckten 665;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 665 (NJ DDR 1955, S. 665) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 665 (NJ DDR 1955, S. 665)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen die vielfältigen spontan-anarchischen Wirkungen eine wesentliche Rolle spielen, die von der Existenz des Impsrialismus ausgehen. Die spontan-anarchischen Einflüsse wirken mit der politisch-ideologischen Diversion und anderen feindlichen Zentralen bei der Organisierung, Unterstützung und Duldung des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens; Einschätzungen über Angriffsriclitungen, Hintergründe und Tendenzen der Tätigkeit gegnerischer Massenmedien in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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