Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 663

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 663 (NJ DDR 1955, S. 663); 4 einer gewissen Eindringlichkeit der Sprache verwechselt werden darf angefahren wird, wenn er in scharfen Worten mißverständliche Belehrungen über sich ergehen lassen muß, etwa in der Art, wie sie Hirsch anführt. Man kann sich ungefähr die Wirkung auf den Angeklagten selbst vorstellen. Erreicht wird mit solcher Verhandlungsführung nichts, im Gegenteil, man schadet mehr, als man nutzt. Ein Fehler, der u. E. auch immer wieder auftritt, ist das Herunterlesen der Urteilsformel und der Urteilsgründe ohne jede Betonung und Hervorhebung der wichtigsten Sätze, vielfach noch dazu in einem Tempo, daß selbst der Fachmann kaum folgen kann, geschweige denn der Angeklagte oder die im Verhandlungsraum anwesenden Werktätigen. Kein Zweifel, daß dadurch das Urteil viel an politischer und moralischer Wirkung einbüßt. Dieser Schaden wird auch nicht dadurch wiedergutgemacht, daß dem Angeklagten später das Urteil noch zugestellt wird. Man sollte also, soweit es bisher noch nicht geschieht, dazu übergehen, das Urteil vorzutragen, und zwar in einer Weise, daß dem Angeklagten wie den übrigen Werktätigen dessen Bedeutung in vollem Umfang zum Bewußtsein kommen kann. Was wir von unseren Richtern verlangen müssen, ist, daß sie auch in der Art und Weise, in der sie die Verhandlung führen, als Vertreter und Repräsentanten unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates auftreten, daß sie auch in der Verhandlungsführung die Prinzipien unserer demokratischen Staatsmacht verwirklichen. Dazu gehört, daß der Angeklagte niemals den Eindruck haben darf, daß er als Mensch, als Bürger unserer Republik fallengelassen wird, soweit es sich nicht um Verbrecher handelt, die das Recht, Mitglieder unserer Gesellschaftsordnung zu sein, verwirkt haben. Härte ist dort anzuwenden, wo sie notwendig ist. Der Richter muß aber auch dort Verständnis aufbringen, wo es der Fall und die Persönlichkeit des Angeklagten erfordern, wobei Verständnis selbstverständlich nicht mit Nachgiebigkeit identifiziert werden kann. Unsere Richter müssen stets ihre außergewöhnliche Verantwortung vor Augen haben, die auch darin zum Ausdruck kommt, daß im Strafverfahren Menschenschicksale behandelt und entschieden werden. Es wird wohl keinen Strafrichter in unserer Republik geben, der nicht von dem guten Willen beseelt ist, echte Überzeugungsarbeit zu leisten; aber der gute Wille allein ist oft nicht ausschlaggebend. Das größte Hemmnis dürfte die mit der Zeit auftretende Routine sein, die die Gefahr in sich trägt, daß die individuelle Behandlung des zur Verhandlung stehenden Verbrechens verflacht. Gegen diese Gefahr muß in unseren Gerichten mit aller Kraft angekämpft werden. Das kann durch die ständige Selbstkontrolle, aber auch durch die gegenseitige Kontrolle und Hilfe der Richter, z. B. im Wege der regelmäßigen Hospitation und deren kollektiver Auswertung, geschehen. Wer selbst in der pädagogischen Arbeit steht auch die richterliche Tätigkeit ist in gewissem Sinne pädagogische Tätigkeit weiß, wie sehr die gegenseitige Kontrolle und Kritik helfend und verbessernd wirkt, Fehler ausmerzt, die dem Betreffenden selbst gar nicht bewußt werden. Was unseren Richtern teilweise auch noch fehlt, ist eine ausreichende Kenntnis in psychologischen Fragen. Auch hier ist das von Hirsch angeführte Beispiel beachtenswert, weil es typisch dafür ist, daß der Richter den Angeklagten nicht versteht, weil er sich nicht in dessen Mentalität hineinversetzen kann, nicht genügend psychologisches Einfühlungsvermögen besitzt. Ein anderes Beispiel: In einer Mordsache versuchte der Richter mit Hartnäckigkeit, den im übrigen voll geständigen Täter zur genauen Rekonstruktion der im Augenblick der Tat, die in großer Erregung geschah, abgelaufenen Motivationsvorgänge zu veranlassen. Ein Unterfangen, das scheitern mußte, weil der Angeklagte u. E. hierüber, eben weil er im Zeitpunkt der Tat außerordentlich erregt war, tatsächlich keine Auskunft geben konnte. Hier mag bei dem Richter der völlig ungerechtfertigte Eindruck der Lügenhaftigkeit des Angeklagten entstanden sein. Vielfältig sind jedenfalls die Fehlschlüsse, die infolge mangelnder Kenntnis der allgemeinen und forensischen Psychologie (insbesondere der Aussage- und Vernehmungskunde) entstehen können. Die Beseitigung dieser Fehlerquelle ist in der Regel nicht nur eine Sache des Fingerspitzengefühls oder der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern eine Sache der Aneignung der wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse auf den angeführten Gebieten der Psychologie. Noch ein Wort zu der Anregung Hirsehs, nicht in jedem Fall die Anrede „Angeklagter“ und „Angeklagte“ zu gebrauchen und statt dessen die sonst übliche Anrede „Herr“, „Frau“ oder „Fräulein“ zu verwenden. Hirsch begründet seinen Vorschlag damit, daß die Anrede „Angeklagter“ diskriminierend und unhöflich sei. Unabhängig davon, daß die Scheidung der Angeklagten in eine Kategorie, die mit „Angeklagter“, und in eine andere, die mit „Herr“ usw. angeredet wird, undiskutabel ist, ist der dem Vorschlag zugrunde liegende Gedanke nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Die bisher im Strafverfahren übliche Anrede enthält u. E. tatsächlich bereits gewisse über die hinreichende Tatverdächtigung hinausgehende herabsetzende Elemente, die in diesem Teil des Verfahrens bis zur Urteilsfällung noch nicht gerechtfertigt erscheinen. Ob dieses Moment allerdings ausreicht, von der bisherigen Form der Anrede abzugehen, ist eine zweite Frage, die wohl einer Diskussion wert wäre. AXEL RÖMER, Oberassistent, und GERT SCHWARZ, Assistent am Institut für Strafrecht der Martin-Luther-Universität Halle Zu einigen Fragen des Privatklageverfahrens Viele Probleme des Privatklageverfahrens harren bisher noch immer einer Klärung. Bisher sind zu diesen die Praxis brennend interessierenden Problemen weder Entscheidungen des Obersten Gerichts noch Aufsätze von Mitarbeitern des Ministeriums der Justiz veröffentlicht worden1). Zwar hat Krutzsch mit seinem Beitrag „Zur Rechtsprechung bei Beleidigungsdelikten“*) eine recht gute theoretische Erörterung des Problems begonnen. Die Praxis wartet aber seitdem auf die Einlösung seines Versprechens, die prozessualen Fragen in einem folgenden Artikel zu behandeln. Um wenigstens für den Bezirk Karl-Marx-Stadt zu einer einheitlichen Rechtsprechung in Privatklagesachen zu gelangen, hat die Justizverwaltungsstelle in Zusammenarbeit mit dem Bezirksgericht versucht, einige strittige Fragen auf einer Arbeitstagung zu klären. 1. Eine häufig diskutierte Frage ist die, ob in Privatklageverfahren ein „Vergleich“ abgeschlossen werden kann. Das Ministerium hat sich- immer wieder dagegen gewandt mit der Begründung, ein Vergleich sei ein aus dem Zivilrecht stammender Begriff, der nicht in das Strafrecht übernommen werden dürfe. Diese Argumentation überzeugt nicht und geht m. E. am Kern des Problems vorbei. Es geht hier weniger um den Begriff als vielmehr darum, ein positives Ergebnis zu erzielen. Fest steht, daß es in der Hand des Privatklägers liegt, ob er eine Beleidigung bis zur Verurteilung verfolgt wissen will oder ob er sich mit einer Entschuldigung begnügt und dann seine Privatklage zurücknimmt (§ 194 StGB). Ist er mit dem letzteren einverstanden, weshalb soll dann diese gütliche Beilegung nicht als Vergleich bezeichnet werden? Ein Vergleich ist eine im Wege gegenseitigen Nachgebens erzielte Übereinkunft. Dabei ist in solcher Vergleich nicht etwa nur ein für das Zivilrecht typisches Rechtsinstitut, sondern solche Vergleiche gibt es mannigfaltig auch auf anderen Gebieten. So ist im Grunde genommen auch ein Übereinkommen verschiedener Staaten, das im Wege von Verhandlungen durch gegenseitige Zugeständnisse zustande kommt, ein Vergleich. Durch einen solchen Vergleich in Privatklagesachen ist sehr oft der Sache mehr gedient als durch eine Verurteilung ein Gedanke, der ja schon dem dem ordentlichen Privatklageverfahren vorausgehenden Sühneverfahren vor dem Schieds-mann zugrunde liegt. Wenn hier ein gütlicher Ausgleich herbeizuführen versucht wird, warum soll dies dann nicht auch durch das Gericht erstrebt werden können? ') Vom Standpunkt des Praktikers hat Hanke ln NJ 1955 S. 243 einige Fragen des Privatklageverfahrens erörtert. 2) NJ 1954 S. 522. 663;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 663 (NJ DDR 1955, S. 663) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 663 (NJ DDR 1955, S. 663)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit zu ermöglichen. Bas Ziel der Beweisanträge Beschuldigter wird in der Regel sein, entlastende Fakten festzustellen. Da wir jedoch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe.

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