Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 657

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 657 (NJ DDR 1955, S. 657); Obersten Gerichts und durch die Hinweise des Justizministeriums und des Generalstaatsanwalts wurde der Kontrollratsbefehl Nr. 2 als scharfe Waffe im Kampf um die demokratische Entwicklung und die Sicherheit in unserer Republik erkannt und angewandt. Es fehlte nicht an Versuchen feindlicher Kräfte, sich gegen unsere demokratische Entwicklung zu stemmen. Die Feinde unseres Staates schreckten auch nicht vor Gewalttaten und Morden zurück. Zu diesem Zweck werden doch gerade die Terrorbanden des „BdJ“, der „KgU“ usw. von den imperialistischen Geheimdiensten mit Waffen ausgerüstet. In Westdeutschland hat der Kontrollratsbefehl Nr. 2 kaum eine wesentliche Bedeutung erlangt. Er wurde im Bonner Staat bald außer Kraft gesetzt, da er die Kriegsvorbereitungen der westdeutschen Imperialisten und ihrer Handlanger behinderte. In unserem demokratischen Staat bleiben strafrechtliche Bestimmungen über den unerlaubten Waffenbesitz weiterhin notwendig. Der unerlaubte Waffenbesitz und der Waffenverlust enthalten in den meisten Fällen eine hohe gesellschaftliche Gefährlichkeit und moralisch-politische Verwerflichkeit. Es ist allgemein bekannt, daß sich mit diesen Waffen Agenten, Spione und Terroristen ausrüsten. Der unerlaubte Waffenbesitz gibt die Möglichkeit, Waffenlager für staatsfeindliche Zwecke anzulegen. Aber auch in den Fällen, in denen eine Verwendung der Waffen gegen unseren Staat weniger wahrscheinlich ist, liegt im unerlaubten Waffenbesitz immer die allgemeine Gefahr einer leichtfertigen Benutzung dieser Waffen, die dann Leben und Gesundheit unserer Bürger bedroht. Es gibt kein berechtigtes und anerkennenswertes Interesse für den Waffenbesitz außerhalb der bestehenden Gesetze. Die Verordnung vom 29. September 1955 berücksichtigt in ihrem Inhalt unsere gesellschaftliche Situation und Entwicklung. Sie fügt sich in unsere bestehende Rechtsordnung ein und läßt erkennen, daß die Erfahj rungen der Rechtsprechung verwertet wurden, ohne dem bisherigen Rechtszustand prinzipiell zu ändern. Das zeigt sich besonders in den detaillierten Tatbeständen und den differenzierten Strafandrohungen. Da die Verordnung vom 29. September 1955 in ihrem Kern und ihrer Zielsetzung an die außer Kraft getretenen Befehle anknüpft, soll hier keine ausführliche Behandlung der neuen Tatbestände erfolgen, es sollen vielmehr der Rechtsprechung zur Bekämpfung des unerlaubten Waffenbesitzes und des Waffenverlustes einige Hinweise und Anregungen gegeben werden. Die mit § 1 gegebene Legaldefinition zählt zu den „Waffen“ alle Arten von Feuerwaffen, Munition, Sprengkörper und Seitenwaffen. Bei den Feuerwaffen wird das Geschoß durch einen Explosivstoff angetrieben. Die Auffassung, daß Luftbüchsen den Tatbestand des unerlaubten Waffenbesitzes erfüllen, wie sie in einigen Anklageschriften im Bezirk Leipzig zum Ausdruck kam, ist deshalb unrichtig. Das war weder nach dem Kontrollratsbefehl Nr. 2 der Fall, noch trifft es jetzt für die Verordnung vom 29. September 1955 zu. Nach § 2 kann die objektive Seite unter anderem durch „Herstellen“ verwirklicht werden. Die Herstellung von Waffen oder von deren wesentlichen Teilen erfordert eine Vielzahl komplizierter Vorgänge. Bei der Anwendung dieses Merkmals wird man folglich nach dem Zweck des Gesetzes zu beachten haben, daß er alle Handlungen umfaßt, die unmittelbar auf die Anfertigung von Waffen oder von Waffenteilen gerichtet sind. Dabei ist es für die Anwendung dieses Merkmals gleichgültig, für wen hergestellt wird, ob für sich selbst oder für andere. Solche Verbrechen wurden bisher fast ausschließlich von ehemaligen Waffenhandwerkern oder Waffenhändlem begangen. In der Zukunft wird zu beachten sein, daß sie auch in Betrieben begangen werden können, die Feuerwaffen produzieren. In der Gerichtspraxis wird häufig von den Angeklagten eingewendet: „Ich war der Meinung, daß sei gar keine Waffe mehr“, obwohl ein Gutachten vorliegt, in dem die Gebrauchsfähigkeit der Waffe bejaht wird. Hier knüpft manchmal die Verteidigung an und trägt vor, daß ein beachtlicher Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal vorliege. Das Problem liegt also auf der subjektiven Seite. Bei dessen Lösung ist davon auszu- gehen, daß es der gesamten Bevölkerung seit dem Erlaß des Kontrollratsbefehls Nr. 2 bekannt ist, daß der Besitz von Waffen, auch der nicht schußfertigen, verboten und strafbar ist. Die Angeklagten wußten in all diesen Fällen, daß es sich um eine „Waffe“ handelt. Der Vorsatz fordert nur das Wissen um diese Waffeneigenschaft, das sich regelmäßig aus den Einlassungen des Täters oder den Tatumständen ergab. Die Vorstellung des Täters über den Grad der Brauchbarkeit der Waffe die vielleicht Rost angesetzt hatte und zeitweise nicht schußfertig war ist für die rechtliche Qualifizierung unerheblich. Der Grad der Brauchbarkeit ist kein Tatbestandsmerkmal und ein Irrtum hierüber ohne Einfluß auf die Strafbarkeit. Es besteht jedoch die Möglichkeit, daß jemand Waffen besitzt, die jetzt nach einer langjährigen unsachgemäßen Lagerung z. B. in einem feuchten Versteck völlig unbrauchbar geworden sind. Bei der Entscheidung einer solchen Strafsache ist zu beachten, daß der unerlaubte Waffenbesitz ein Dauerdelikt ist. Eine Bestrafung erfolgt dann für die Zeit des unerlaubten Besitzes, die vor dem Eintritt der Unbrauchkeit lag. Es wird dazu eines ausführlichen Gutachtens bedürfen, das vor der Anklageerhebung beizuziehen ist. In mehreren Fällen der Gerichtspraxis in Leipzig verteidigten sich die Angeklagten mit der Behauptung, die Waffe sei ihnen auf der Kommandantur nicht abgenommen worden. Es wird davon ausgegangen, daß diese Behauptung glaubhaft ist, In der Mehrzahl dieser Abgabeversuche wird es sich um solche handeln, die zeitlich vor dem Erlaß des Kontrollratsbefehls Nr. 2 liegen. Dann waren diese Angeklagten mit dem Inkrafttreten des Kontrollratsbefehls Nr. 2 im Januar 1946 durch dessen klare Bestimmungen verpflichtet, die Waffen abzugeben. Mit den Abgabeversuchen haben sie doch bewiesen, daß ihnen die Qualität des Gegenstandes als „Waffe“ bekannt war. Bereits damals bestand auch die Möglichkeit, die Waffen bei der Volkspolizei abzugeben. Dieses Vorbringen ist deshalb für die rechtliche Qualifizierung unerheblich. Liegen die Abgabeversuche zeitlich nach Erlaß des Kontrollratsbefehls Nr. 2, dann ist durch die unrichtige Maßnahme eines Angehörigen einer Dienststelle aus dem unerlaubten Waffenbesitz kein erlaubter Waffenbesitz geworden. Auch dort ist kein erlaubter Waffenbesitz entstanden, wo Waffen bewußt zuruckgelassen oder an einen Gewerbetreibenden zur Reparatur, gegeben wurden. Dessen ist sich jeder Bürger bewußt. - Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Einwände für die Strafzumessung Bedeutung haben. Eine Auseinandersetzung mjt solchen und anderen Einwänden ist auf jeden Fall erforderlich, um dem erzieherischen Zweck des Strafprozesses gerecht zu werden. Im § 5 der Verordnung vom 29. September 1955, der die Verletzung der Anzeigepflicht unter Strafe stellt, wird zunächst die positive Kenntnis vom unbefugten Waffenbesitz, von unbefugter Herstellung von Waffen oder solchen Verstecken verlangt. Es ist aber nicht im Tatbestand ausgeführt, ob neben dein Vorsatz auch die Fahrlässigkeit bezüglich der Unterlassung der Anzeige die subjektive Seite erfüllt. In einer Strafsache im Bezirk Leipzig hatte ein Bauer während der Erntearbeiten von einem unbefugten Waffenbesitz Kenntnis erhalten und den Entschluß gefaßt, dies dem Posten der Volkspolizei im Ort mitzuteilen. Durch die Ernte geriet das dann aber in Vergessenheit, bis der Waffenbesitz durch einen Dritten angezeigt wurde. Seine Anzeigepflicht hatte dieser Bauer fahrlässig verletzt. Das erfüllt aber m. E. nicht die subjektive Seite, da aus dem Grundsatz der Gesetzlichkeit der Bestrafung zu folgern ist, daß Fahrlässigkeit nur dann zur Bestrafung führt, wenn sie im Gesetz ausdrücklich genannt ist. De lege ferenda sollte in diesen Bestimmungen wie in § 6 HSchG die Fahrlässigkeit mit enthalten sein. Wenn wir das fahrlässige Unterlassen der Anzeige nach Kenntnisnahme vom unerlaubten Waffenbesitz nicht bestrafen, verzichten wir auf eine Möglichkeit des Schutzes und der Erziehung durch das Mittel der Bestrafung, die mir noch erforderlich erscheint. Die Anzeige ist nach dieser Bestimmung bei „den Staatsorganen“ zu erstatten. Eine Mitteilung z. B. an einen Betriebsfunktionär wird nicht genügen. 657;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 657 (NJ DDR 1955, S. 657) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 657 (NJ DDR 1955, S. 657)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der geregelten Befugnisse durch die Angehörigen des Vertrauliche Verschlußsache - Juristische Hochschule. Die grundsätzliche Stellung des Ordnungswidrigkeitsrechts in der - zur Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - - des Devisengesetzes des Strafrechtsänderungsgesetzes vom - Ouni und des Gesetzes über die gesellschaft liehen Gerichte der - - vom Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei. Gesetz über die Verfas.ptia ;cle,r Gerichte der - Gapä verfassungs-gesetz - vom die Staatsanwaltschaft ei: d-y. Gesetz über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten sind durchzusetzen, den spezifischen Erfördernissen Rechnung getragen wird, die sich aus der konzentrierten Unterbringung Verhafteter in einer Untersuchungshaftanstalt ergeben, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Transporte entsprochen wird. Dazu ist es erforderlich, auf der Grundlage der Analyse der Transporfcentwioklung eine Neugliederung der Transportkapazitäten der Linie vorzunehmen.

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