Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 655

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 655 (NJ DDR 1955, S. 655); geldlosen Zahlung yon Lohn und Gehalt auf entsprechende Konten dadurch geschaffen, daß die auf solchen Konten eingezahlten Summen, obwohl sie für den Kontoinhaber täglich verfügbar sind, mit 2°/o verzinst werden. Daneben wird den Sparkassen und Banken aufgegeben, in Zusammenarbeit mit den Betriebsleitungen durch eine breite Aufklärungs- und Werbetätigkeit für die Förderung des Sparens und der bargeldlosen Lohn- und Gehaltszahlung zu arbeiten. Die Anordnung über das Haushaltsvollstreckungsverfahren in der volkseigenen und konsumgenossenschaft-llchen Wirtschaft vom 22. August 1955 (GBl. II S. 313) schafft eine zur Straffung der Zahlungsdisziplin innerhalb der gesellschaftlichen Wirtschaft erforderliche Möglichkeit der erleichterten Beitreibung von rückständigen Haushaltsverpflichtungen, insbesondere von Steuern und Abgaben, Gewinnabführung, Umlaufmittelüberschüssen und Pflichtversicherungsbeiträgen. Hierzu dient das sogenannte H-Verfahren, in welchem ein „Haushaltsvollstreckungsauftrag“ des vollstrek-kungsberechtigten Organs an die Deutsche Notenbank, dessen Einreichung vier Tage nach Eintritt des Fälligkeitstermins zulässsig ist, von der Bank durch sofortige Abbuchung vom Konto des Schuldners ausgeführt werden muß, wobei im Falle des Konkurrierens mehrerer Einzugsaufträge lediglich die zur Durchführung der Lohnzahlungen des Schuldnerbetriebs erforderlichen Summen den Vorrang genießen. Ist die völlige Beitreibung zunächst nicht möglich, so bleibt der Vollstreckungsauftrag bis zu seiner vollständigen Einlösung bei der Bank liegen. * Auch das Urheberrecht ist mit zwei Gesetzgebungsakten vertreten. Die Verordnung über die Behandlung von Anmeldungen und sonstigen Rechtshandlungen außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Erfindungs- und Warenzeichenwesens vom 18. Mai 1955 (GBl. I S. 465) spiegelt die rasche Entwicklung unseres Außenhandels wieder, die zu einer Steigerung des Interesses der inländischen Produzenten am Erwerb ausländischer Patente und an der Anmeldung von Warenzeichen im Ausland geführt hat. Derartige ausländische Anmeldungen haben nun aber außer der urheberrechtlichen auch eine devisenrechtliche Seite, an welcher der Staat insofern interessiert ist, als in jedem derartigen Fall von dem Anmelder ein Antrag auf Bewilligung der Devisen für die im Ausland zahlbaren Anmeldungs- bzw. laufenden Gebühren gestellt werden muß. Infolgedessen besteht ein staatliches Interesse daran, solche Anmeldungen auf die Fälle zu beschränken, in denen tatsächlich ein volkswirtschaftlicher Nutzen aus der Anmeldung zu erwarten ist, und diese Erwägung wiederum führt zu der grundsätzlichen Regelung der VO, daß die genannten Anmeldungen eine Genehmigung der zuständigen zentralen Verwaltungsdienststelle voraussetzen. Das hierzu erforderliche Genehmigungsverfahren wird in der VO eingehend geregelt. Die Anordnung über die bautechnische Autorenkontrolle vom 6. September 1955 (GBl. I S. 631) stellt eine Neufassung der erst im vorigen Jahr erlassenen gleichnamigen Verordnung dar, die in NJ 1954 S. 584 von uns eingehend besprochen worden ist. Das Schwergewicht der Neufassung liegt in folgenden Punkten. Nach der bisherigen Regelung war der Autor befugt, die Beseitigung irgendwelcher Abweichungen von den Bauplänen zu verlangen. Hieraus haben sich offenbar ernsthafte Differenzen und die Möglichkeit volkswirtschaftlich nicht vertretbarer Verluste ergeben, wenn der Umfang der eigenmächtig ausgeführten und nunmehr wieder zu beseitigenden Bauteile sehr groß war. Deshalb sieht die Neufassung vor, daß für den Fall, daß sich der mit der Beseitigung verbundene unverhältnismäßig große Aufwand nicht vertreten läßt, im Bauleistungsvertrag eine vom Bauausführenden zu zahlende Vertragsstrafe zu vereinbaren ist; diese soll 5°/o des Wertes der Arbeiten betragen, die notwendig wären, um den vom Autor vorgesehenen Zustand des Bauwerks herzustellen, mindestens jedoch 1000 DM. Außerdem ist der Bauauftraggeber auf Verlangen des Autors auch verpflichtet, Wertminderungsansprüche gegen den Bauausführenden geltend zu machen. Darüber hinaus ist der Autor verpflichtet, derartige Abweichungen der Investitionsbank mit dem Ersuchen mitzuteilen, über die Notwendigkeit der Einleitung von Zwangsmaßnahmen nach der VO vom 20. Januar 1955 (Verweigerung weiterer Kredite; Kontensperre; Zurückforderung der unzulässigerweise verbauten Investitionsmittel) zu entscheiden. ♦ Von den für die Weiterentwicklung des Zivilrechts so bedeutungsvollen Allgemeinen Lieferbedingungen auf den verschiedenen Produktionsgebieten sind die wichtigsten zu erwähnen, die im vergangenen Quartal Gegenstand der Gesetzgebung waren und welche die Lieferung von Branntwein und die Lieferung von Getreide betreffen. Die Anordnung über die Bezugsbedingungen für Branntwein vom 29. Juni 1955 (GBl. I S. 498) unterscheidet sich formal von sonstigen Lieferbedingungen insofern, als der Gegenstand der Lieferung in diesem Fall ein Staatsmonopol ist, was dazu führt, daß die Vertragsbedingungen nicht zwischen den Parteien vereinbart, sondern als „Bezugsbedingungen“ gesetzlich festgesetzt werden. Dieser Unterschied zeigt sich auch darin, daß ein Verstoß gegen die Bezugsbedingungen nicht Vertragsstrafe, sondern „eine Geldbuße (Sicherungsgeld)“ nach sich zieht, deren Höhe die Abgabenverwaltung festlegt, d. h. die Sanktion für Vertragsverletzungen geschieht hier mit Mitteln des Verwaltungsrechts. Das ändert aber nichts daran, daß der Verkauf von Branntwein durch die Abgabestelle ein zivilrechtliches Schuldverhältnis (Kaufvertrag) darstellt; in der AO wird dieses Schuldverhältnis als „Kauf- und Liefervertrag von Branntwein“ bezeichnet, der bei einem Bezug von mehr als 500 Litern Weingeist schriftlich abgeschlossen werden muß. Von besonderer zivilrechtlicher Bedeutung ist die Bestimmung des § 14 der AO, wonach „Beanstandungen der vereinbarten Menge, Güte, Sorte oder Verpackung der Lieferstelle vom Bezieher unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen“ sind. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist Sitz der Lieferstelle; „Gerichtsstand für beide Teile ist das für die Lieferstelle zuständige Gericht“ (§ 18), womit offenbar zum Ausdruck gebracht werden soll, daß für alle Streitigkeiten ohne Rücksicht auf die Person des Käufers das Zivilgericht und nicht das Vertragsgericht zuständig ist. Auch die Lieferbedingungen für Getreide, die mit der Anordnung der Allgemeinen Lieferbedingungen für Getreide, Speisehülsenfrüchte und Ölsaaten und der Richtlinien über deren. Qualitätsbestimmungen vom 21. Juni 1955 (GBl. II S. 209) bekanntgegeben wurden, enthalten unter anderen zivilrechtlich bedeutsamen Bestimmungen besondere Vorschriften über die Mängelrügen. Hier sind nämlich Beanstandungen der Beschaffenheit innerhalb von 24 Stunden nach Bereitstellung des Transportmittels zur Entladung telegrafisch dem Lieferer gegenüber geltend zu machen; dem Telegramm muß innerhalb von drei Tagen eine weitere schriftliche Spezifizierung des Mangels folgen. Die Geltendmachung verdeckter Mängel ist nach § 21 Abs. 2 bei Lieferung der genannten Produkte überhaupt ausgeschlossen. Auf der anderen Seite ist auch die Zurücksendung beanstandeter Ware unzulässig. Vielmehr muß der Empfänger die Ware entladen, getrennt lagern und die Entscheidungen des Lieferers abwarten. Eine weitere Besonderheit liegt darin, daß, falls eine Einigung über die Berechtigung der Mängelrüge binnen 4 Wochen nicht zustande gekommen ist, eine Entscheidung durch das Gericht oder Vertragsgericht herbeizuführen ist. Diese nicht genügend durchdachte Bestimmung läßt es offen, was die Folge sein soll, wenn eine solche Entscheidung nicht herbeigeführt wird, wie sie auch nichts darüber sagt, ob eine spätere Einigung unwirksam sein soll und ob die Klageerhebung eine Verpflichtung des Bestellers ist oder eine Verpflichtung des Lieferers. Besonders ausgestaltet sind auch die Bestimmungen des § 23 über den Zeitpunkt des Eigentumübergangs, die Unzulässigkeit einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung der noch nicht bezahlten Ware durch den privaten Besteller, über den gesetzlichen Übergang der sich aus dem Weiterverkauf usw. ergebenden Forderungen an den „rechnunglegenden“ (gemeint ist offenbar: die Rechnung ausstellenden) VEAB. 655;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 655 (NJ DDR 1955, S. 655) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 655 (NJ DDR 1955, S. 655)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen Arbeit konfrontiert werden. Diese Aufgaben können nur in hoher Qualität gelöst werden, wenn eine enge, kameradschaftliche Zusammenarbeit mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit und ein Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung ausprägen zu helfen, Einen wichtigen und sehr konkreten Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahrer ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X