Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 653

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 653 (NJ DDR 1955, S. 653); zulegende und zu begründende angemessene Preisherabsetzungen zu beschließen. Rechtlich zu beanstanden ist dabei die Bestimmung des § 5, wonach „Preisherabsetzungen zu Lasten des Betriebes unzulässig für solche Waren sind, bei denen die Ursache der Wertminderung kein Verschulden des Betriebes ist“. Ob eine Wertminderung zu Lasten des Betriebes geht, ist bekanntlich keine Frage seines Verschuldens, sondern eine Frage der Gefahrtragung; oft genug ist die Rechtslage so, daß ein Betrieb die Gefahr für eine Verschlechterung zu tragen hat, auch wenn seine Organe kein Verschulden trifft. Richtig wäre es gewesen, die Bestimmung positiv dahin zu formulieren, daß eine Preisminderung zu Lasten des Betriebes dann ausgeschlossen ist, wenn für die Wertminderung eine dritte Stelle, insbesondere der Lieferant, verantwortlich ist. Die hoffentlich endgültige Regelung einer Frage, die unseren Hausfrauen schon viel Ärger verursacht hat, bringt die Anordnung über den Rücklauf und die Wiederverwendung gebrauchter Getränkeflaschen und Gläser vom 14. Juli 1955 (GBl. I S. 490). Daß die gegenüber dem bisherigen Rechtszustand im wesentlichen unverändert gebliebene Regelung wonach alle staatlichen, genossenschaftlichen und privaten Lebensmitteleinzelhandlungen verpflichtet sind, gebrauchte Flaschen und Gläser in jeder Menge gegen Bezahlung abzunehmen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Anliefernde gleichzeitig Lebensmittel kauft oder nicht offenbar zu keinem durchgreifenden Erfolge geführt hat, ist zweifellos auf die Strenge der bisherigen Strafandrohung zurückzuführen, die sich unter Verkennung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit als Sanktion für Zuwiderhandlungen gegen die zitierte Bestimmung auf § 9 WStVO bezog. Demgegenüber sieht die neue AO in einer solchen Zuwiderhandlung eine allerdings grobe Ordnungswidrigkeit und droht dafür Ordnungsstrafe bis zu 500 DM an. Sicher hat gerade die unverhältnismäßig schwere Strafandrohung in Fällen, in denen jetzt ohne Bedenken mit einem Ordnungsstrafbefehl vorgegangen werden kann, zur Abstandnahme von der Strafverfolgung geführt und damit ihren Zweck verfehlt. Schon in der letzten Übersicht (NJ 1955 S. 526) berichteten wir, daß im Zusammenhänge mit der Änderung der Methode der Fischerfassung auch die Schaffung von Fischmärkten in Aussicht genommen sei. Diese neue Einrichtung bringt nunmehr die Sechste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einrichtung von Bauernmärkten vom 6. August 1955 (GBl. I S. 575), welche besagt, daß für den Verkauf von Übersollmengen des eigenen Fangs durch Mitglieder der FPG und andere Fischer bei Bedarf der Rat des Kreises die Einrichtung besonderer Fischmärkte genehmigen kann, im übrigen aber der Verkauf dieser Übersollmengen auch auf den Bauernmärkten zulässig ist; auf beiden Märkten dürfen nur Frischfische verkauft werden. Vorausgesetzt wird die Erfüllung des Ablieferungssolls, die dem Marktdirektor durch Vorlegung einer vom Rat des Kreises auszugebenden Verkaufsberechtigung nachgewiesen werden muß. Einen zusätzlichen Anreiz für - den Verkauf dieser Fische schafft die Anordnung über die Besteuerung der Einnahmen aus dem Verkauf von Fischübersollmengen durch private See- und Küstenfischer vom 23. August 1955 (GBl. I S. 612): abgesehen davon, daß für diese Verkäufe erhöhte Aufkaufspreise bzw. die auf den Märkten frei sich bildenden Preise erzielt werden, bleiben die Einnahmen aus derartigen Verkäufen auch frei von Umsatzsteuer, und der Gewinn unterliegt weder der Einkommensteuer noch der Beitragspflicht für die Sozialversicherung. * Aus der die Landwirtschaft und den Naturschutz betreffenden Gesetzgebung ist zunächst die bedeutsame Verordnung über die Pflichtablieferung für Rohholz, Rinde und Harz und über die Regelung des Eigenbedarfs vom 1. September 1955 (GBl. I S. 622) hervorzuheben. Für die bisherige Gesetzgebung auf diesem Gebiet war die Unterscheidung zwischen Privatwald über und unter 5 ha charakteristisch; zur Planung der jährlichen Einschlagsmengen wurde lediglich der Staatswald, der Privatwald aber nur insoweit herangezogen, als die Fläche des im Besitz des einzelnen Nutzungs- berechtigten befindlichen Waldes den Umfang von 5 ha überschritt; diese Waldbesitzer erhielten, soweit der Zustand des Waldes es zuließ, einen Einschlagsbescheid, nach dessen Maßgabe sie ablieferungspflichtig waren. Die Besitzer von Privatwald unter 5 ha waren überhaupt nicht ablieferungspflichtig; soweit bei ihnen Einschläge genehmigt wurden, erfolgte der Aufkauf des geschlagenen Holzes durch die DHZ Rohholz/Schnitt-holz. Die vom 1. Januar 1956 ab geltende Neuregelung, die übrigens die erste systematische Zusammenfassung der auf diesem Gebiet maßgebenden Bestimmungen darstellt, beruht auf zwei Prinzipien: einmal der grundsätzlichen Ablieferungspflicht jedes Waldeigentümers, sodann dem Prinzip, daß jeglicher Einschlag, sei es auch von einzelnen Bäumen, genehmigungspflichtig ist, soweit es sich nicht um Wald in der Ee'wirtschaftung der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe handelt. Der Einschlagsbescheid der, wie man annehmen muß, eine besondere Einschlagsgenehmigung ersetzt weist den Umfang der Pflichtablieferung an Holz, Rinde und Harz und den darüber hinaus für den Eigenbedarf zulässigen Einschlag aus, letzteres, falls jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahrs ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Die Höhe des Ablieferungssolls richtet sich nach den „Holzvorräten“, womit offenbar gesagt sein soll, daß für das Soll der Zustand des Waldes maßgebend ist, ggf. ein Soll also überhaupt nicht festgesetzt wird; ausdrücklich wird das für die Genehmigung des Einschlages zum Eigenbedarf gesagt. Erfassungsstelle ist der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb, an welchen der Ablieferungspflichtige gegen Zahlung der tariflichen Abfuhrkosten auf Verlangen das Holz abzufahren hat, falls er über eigene Zugkräfte verfügt. Gegen den Einschlagsbescheid des Rats des Kreises kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an den Rat des Bezirks einlegen, welcher endgültig entscheidet. Strafrechtlich von Bedeutung ist, daß Verletzungen der Ablieferungspflicht unter die Strafandrohung des § 9 WStVO gestellt werden. Auch in diesem Quartal befaßte sich die Gesetzgebung mit dem Kampf gegen Viehseuchen, wobei eine neue Einstellung zu vermerken ist; es wird nicht mehr defensiv von der Bekämpfung dieser oder jener Krankheit gesprochen, sondern Titel und Inhalt der neuen Verordnung zeigen eine offensive Haltung: Verordnung über Schaffung und Erhaltung tuberkulosefreier Rinderbestände vom 1. September 1955 (GBl. I S. 633). Die VO ist ein Rahmengesetz, das durch später zu erlassende Bestimmungen auszufüllen sein wird und nur die wichtigsten Grundsätze enthält: daß bestimmte Gebiete von den Räten der Bezirke zu Sanierungsgebieten erklärt werden können, in denen die Tierhalter zur Durchführung der im einzelnen bezeichneten Maßnahmen verpflichtet sind, daß Rinderein- und -ausfuhr von der Genehmigung des Rates des Bezirks abhängt und daß beim Ministerium für Land- und Forstwirtschaft ein „Zentraler Beirat für die Bekämpfung der Rindertuberkulose“ und entsprechende Beiräte in den Bezirken, Kreisen und Gemeinden gebildet werden. Auf diesem Gebiet liegt auch die Anordnung über Maßnahmen zur Verhinderung von Häuteschäden durch tierische Schmarotzer vom 12. September 1955 (GBl. II S. 341), welche die Bekämpfung der Dasselfliege und der Schweineläuse betrifft. Die Dasselfliege setzt ihre Eier am Bauch des Rindes ab; die nach einigen Tagen auschlüpfenden Larven bohren sich durch die Haut, wandern im Körper des Rindes oft weit umher und werden später im Unterhautzellgewebe, hauptsächlich am Rücken des Rindes seßhaft. Hier entsteht eine später nach außen durchbrechende eiternde Beule, durch welche die Maden wieder nach außen gelangen. Der auf diese Weise gerade am Kernleder verursachte Schaden ist in seiner Gesamtheit in Deutschland vor dem zweiten Weltkriege auf 60 Millionen Mark jährlich geschätzt worden. Zur Bekämpfung dieses Schmarotzers bestimmt die AO u. a., daß eine jährlich zwei Mal durchzuführende „Entdasselung“ aller Rinder vorzunehmen ist. Sie unterscheidet sich von der bisherigen Regelung vor allem dadurch, daß sie für die Verletzung der verschiedenen Pflichten der Tierhalter in Zusammenhang mit der Schmarotzerbekämpfung eine Ordnungsstrafe bis zu 500 DM, in Ausnahmefällen, 653;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 653 (NJ DDR 1955, S. 653) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 653 (NJ DDR 1955, S. 653)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Konsequenz, die Gesamtaufgabenstellung der Diensteinheit bewußt in diese Rangfolge einzuordnen, entsprechend die Arbeit einzuteilen und erfordert, durch alle notwendige und wichtige Kleinarbeit hindurch die Schwerpunktaufgaben herauszuarbeiten.

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