Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 648

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 648 (NJ DDR 1955, S. 648); ist nicht so, denn die Erfahrungen der letzten Monate zeigen, daß eine Reihe Gerichte in dieser Frage nicht klarsehen und den Diebstahl von Volkseigentum mit geringeren Strafen ahnden als den Diebstahl von Privateigentum. So hat z. B. das Kreisgericht Schleiz den Diebstahl erheblicher volkseigener Werte mit einer Geldstrafe und den Diebstahl eines kleinen Betrages privaten Geldes mit einer nicht geringen Freiheitsstrafe geahndet. Nehmen wir schließlich noch ein drittes Beispiel: Sowohl die bürgerliche Moral als auch die sozialistische Moral enthält eine solche Norm, die die Pflege des Patriotismus fordert. Während diese Norm im Kapitalismus im Chauvinismus gipfelte, der im Ergebnis zur Vernichtung von Millionen Menschen führte, hat die Forderung der sozialistischen Moral in dieser Frage einen tiefen humanistischen Inhalt. Unserem Patriotismus liegen nicht rassenmäßige oder nat'onalistische Vorurteile zugrunde, sondern eine tiefe Hingabe des Volkes an unsere schöne Heimat, auf deren Einigung auf friedlicher, demokratischer Grundlage wir niemals verzichten können und deshalb alles tun, um den Damm, der durch die Ratifizierung der Pariser Verträge, die Einbeziehung Westdeutschlands in die NATO und die damit eng verknüpfte Remilitarisierung entstanden ist, zu beseitigen. Unser neues Recht und unsere neue sozialistische Moral stehen miteinander in einem unlösbaren Zusammenhang. Sie dienen ein und demselben Z;el. Nehmen wir z. B. das „Gesetz zum Schutze des Friedens“ vom 15. Dezember 1950. Dieses Gesetz ist entstanden, als die Gefahr emes neuen Weltkrieges durch die aggressive Politik der USA, Englands und Frankreichs besonders drohend wurde. Deshalb verbot dieses Gesetz solche Handlungen, die die Gefahr des Krieges vergrößern konnten, der unseren friedlichen Aufbau zunichte gemacht hätte. Unsere neue Moral verabscheut ebenfalls den imperialistischen Raubkrieg und hält solche Kriege für verbrecherisch, wobei in diesem Fall noch hinzukommt, daß auch .iene Schichten der Bevölkerung, die sich z. Z. noch nicht von den Normen der sozialistischen Moral leiten lassen, aus ihrer nationalen Verantwortung heraus einen solchen Krieg ablehnen. Hier haben wir also zu verzeichnen, daß Verbote des Rechts mit den Verboten der Moral dem Inhalt nach identisch sind. Das wird nicht immer insgesamt der Fall sein, aber immer werden Recht und Moral bei uns eng miteinander verbunden sein und in ihren Leit-prinriDien übereinstimmen. Sehr oft werden die moralischen Forderungen der fortschrittlichsten Werktätigen schon in der Präambel eines Gesetzes erscheinen. So wie z. B. beim Friedensschutzgesetz, wo es wörtlich heißt: „Die Erhaltung des Friedens ist das dringlichste nationale Interesse und die Forderung aller demokratischen und patriotischen Kräfte des gesamten deutschen Volkes.“16) Oder nehmen wir die „Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft“ vom 25. Oktober 1951. Dort wird im § 1 gesagt, daß „alle Werkleiter. Leiter von Betrieben und Verwaltungen und die Betriebsinhaber die Pfbcht haben, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß für die S’cherung und Erhaltung der Arbeitskraft der Werktätigen ständig Sorge getragen ist“17). D!ese Forderung im Gesetz entspricht durchaus den Auffassungen der Werktätigen. Sie sind nicht mehr die ausgebeuteten Proletarier, sondern die Eigentümer ihrer Betriebe und verlangen, daß sie unter solchen Bedingungen arbeiten können, d;e ihnen die Skherung und Erhaltung ihrer Arbeitskraft gewähren. Daß sich diese Forderung auch auf jene Betriebe erstreckt, die sich in Privatbesitz befinden, ist selbstverständlich. Daraus erkennen wir ganz eindeutig, wie in unserem Staate im wesentlichen die Normen des Rechts und die Normen der Moral übereinstimmen. Diese Prinzipien sind heute schon bestimmend für die Tätigkeit des Staates, aller seiner Organe und der überwiegenden Masse der Bevölkerung. 1 1S) Strafgesetzbuch, Berlin 1954, S. 183. ”) a. a. O. S. 310 311. Doch nicht alle von den Moralnormen untersagten Handlungen werden von den Strafrechtsnormen verfolgt. So verletzt z. B. ein unmoralischer Lebenswandel nicht schlechthin eine Strafrechtsnorm, wohl aber auf alle Fälle die moralischen Auffassungen der Werktätigen, wobei es in dieser Frage gewisse Differenzen gibt, die sich z. B. aus der Stellung des betreffenden Bürgers ergeben, wie überhaupt die gesellschaftliche Stellung eines Bürgers für die Beurteilung seiner moralischen Verfehlungen zu berücksichtigen ist. Welche spezifischen Eigenarten aber haben das Recht und welche die Moral? Diese Frage beantwortet Karewa wie folgt: „Während die Moral eine Form des gesellschaftlichen Bewußtseins darstellt, kann das Recht, das ebenfalls ein Teil des Überbaus ist, nicht auf eine Bewußtseinsform zurückgeführt werden. Nicht zufällig trennen wir scharf zwischen dem Recht, d. h. der Gesamtheit der entsprechenden Normen, und dem Rechtsbewußtsein, d. h. dem System der Rechtsanschauungen, während die Normen der Moral und das Moralbewußtsein Synonyme sind Die Rechtsnormen unterscheiden sich gleichzeitig auch von der Gesamtheit der Anschauungen, Ideen und Vorstellungen, nach denen sie aufgestellt werden und die den Inhalt des Rechtsbewußtseins bilden. Die Anschauungen, Ideen und Vorstellungen, die den Inhalt des moralischen Bewußtseins bilden, besitzen die für sie charakteristische Besonderheit, daß sie schon an sich moralischen Charakter tragen.“16) Die Rechtsnormen unterscheiden sich von den Moralnormen ferner auch durch die Art und Weise ihrer Aufstellung und durch die Mittel der Gewährleistung ihrer Anwendung. So werden die Moralnormen, deren Inhalt das moralische Bewußtsein ist, im gesellschaftlichen Zusammenleben der Menschen durchgesetzt. Nehmen wir dafür ein Beispiel aus unseren Betrieben. Wir haben bisher ke’n Gesetz, das die Arbeitsbummelei verbietet. Die Werktätigen dulden aber schon vielfach nicht mehr, daß einzelne Schlendriane „blau“ machen und setzen sich mit solchen Elementen hart auseinander. Hier haben wir den Zustand, daß die Arbeitsbummelei verpönt ist und als unmoralisch empfunden wird. D. h. mit anderen Worten, es genügt, daß die Arbeitsbummelei als verwerflich bezeichnet wird, um eine entsprechende moralische Norm festzulegen. Um aber eine neue Rechtsnorm entstehen zu lassen, genügt das Vorhandensein entsprechender Anschauungen nicht. Die Normen unseres Rechts sind, trotz der in ihnen enthaltenen moralischen Forderungen, keine Moralnormen. Die Einheit der allgemeinen Prinzipien des Rechts und auch der Moral in unserer Gesellschaft ist ke’n Beweis dafür, daß Recht und Moral identisch sind, sondern ein Beweis dafür, daß es keinen Gegensatz zwischen Staat und Gesellschaft gibt, daß diese harmonische Übereinstimmung eine charakteristische Besonderheit unserer Ordnung ist. Jede Verletzung einer Rechtsnorm ist unmoralisch, doch nicht jede Verletzung einer Moralnorm verletzt eine Rechtsnorm. Nehmen wir einige Beispiele: Jemand, der sich gegenüber seiner Familie grob oder egoistisch benimmt, ist nicht strafbar, wenn er keine Strafgesetze verletzt doch wird sein Verhalten von Bekannten, Verwandten oder den Nachbarn als unmoralisch angesehen. Ein Mitglied der SED hat der Partei einige wichtige Dinge aus seinem Vorleben verschwiegen, er ist nicht strafbar doch wird sein Verhalten von der Partei geahndet. Er erhält eine Rüge oder wird ausgeschlossen. Obwohl hier eine moralische Schuld vorliegt, liegt doch keine juristische Schuld vor. Ebenso verhält es sich mit der Kritikfeindlichkeit. Kritikfeindlichkeit ist eine Eigenschaft, die nicht bestraft wird, weil es in dieser Frage keine Rechtsnorm gibt. Aber vom Standpunkt unserer neuen Moral ist die Feindlichkeit gegen Kritik eine moralisch verwerf- 648 ’*) Karewa, a. a. O. S. 107.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 648 (NJ DDR 1955, S. 648) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 648 (NJ DDR 1955, S. 648)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vernehmung als untauglich bezeichn net werden. Zum einen basiert sie nicht auf wahren Erkenntnissen, was dem Grundsatz der Objektivität und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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