Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 639

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 639 (NJ DDR 1955, S. 639); Aus den Gründen: Die Klage ist unzulässig. Es ist nicht das Zivilgericht, sondern das Vertragsgericht zuständig. Der Beklagte hat zu Recht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges gemäß § 9 GWO erhoben. Der Kläger irrt ganz grundsätzlich, wenn er die Meinung vertritt, daß die streitige Lieferung nicht, der Durchführung der Wirtschafts- und Finanzpläne diene. Es ist zwar richtig, daß der Beklagte zunächst nicht zu seinen auf Grund seines Planes durch langfristige Verträge gebundenen Abnehmern gehörte und daß die streitige Lieferung bei beiden Parteien bei Konkretisierung ihrer Planaufgabe durch Verträge nicht vorgesehen war. Der Plan ist jedoch kein starres Schema. Im Laufe seiner Verwirklichung während des Planjahres wird er ständig durch die Praxis überprüft und erfährt so Korrekturen und eventuelle neue Konkretisierungen, wobei selbstverständlich u. U. auch operative Eingriffe der Vorgesetzten Planbehörde, insbesondere bei Vorliegen von Notständen, erforderlich werden können. Die Notwendigkeit von außerordentlichen Schlachtungen verlangte im vorliegenden Fall einen Kapazitätsausgleich über den Rahmen des Kreises und Bezirkes hinaus. Der Kläger übernahm auf Anweisung des Rates seines Bezirkes zusätzliche Schlachtungen, zu denen er bereit und auch in der Lage war. Er kann selbst nicht bestreiten, daß diese Tätigkeit in seinen Produktionsund Finanzplan miteinging, so z. B. bei der Produktionsplanerfüllung mitgerechnet wurde. Sie liegt damit auch im Rahmen seiner planmäßigen Tätigkeit. Die Abnehmer für diese außerordentliche Schlachtung wurden dem Kläger namhaft gemacht. Er setzte sich mit dem Beklagten wegen der Lieferung zur Weiterverarbeitung in Verbindung und lieferte nach dessen telefonischer Zusage. Liefer- und Abnehmerbeziehungen zwischen auf Grund der Erfordernisse der wirtschaftlichen Rechnungsführung juristisch selbständigen volkseigenen Betrieben können aber nur die zivilrechtliche Form des Vertrages annehmen, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar abgrenzt. Nachdem sich der Beklagte telefonisch zur Übernahme der Lieferung bereit erklärt hatte, wären die Parteien gemäß §§ 1, 4 WO vom 6. Dezember 1951 verpflichtet gewesen, die mündliche Abrede schriftlich zu fixieren oder, wenn dies wegen der Eilbedürftigkeit der dpm Verderb ausgesetzten Lieferung vorher nicht möglich war, dies zumindest hinterher nachzuholen. Die Meinung des Klägers, daß er im vorliegenden Fall zum Vertragsabschluß nicht verpflichtet gewesen sei, zeigt eine völlige Verkennung des Umfanges seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit und Verantwortung . Der Kläger hat sich nun noch auf eine Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts vom 30 Juni 1954 (NJ 1954 S. 610) berufen, in der es heißt, daß der Schlachthof nicht verpflichtet gewesen sei, einen Vertrag abzuschließen, da er keine entsprechende Planauflage gehabt habe. Der Kläger übersieht hierbei, daß im Fall der zitierten Entscheidung die Lieferung trotz Weigerung des Abnehmers erfolgte, während vorliegend beide Parteien bereit waren, die außerordentliche Aufgabe zu übernehmen. Selbst wenn jedoch bei der streitigen Lieferung zwischen den Parteien kein Vertrag zustandegekommen wäre und nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht, werden könnte, wäre das Vertragsgericht und nicht das Zivilgericht zuständig. Insoweit bedarf die gemeinsame Rundverfügung, des Ministeriums der Justiz und des Staatlichen Vertragsgerichts über die Abgrenzung der Zuständigkeit (Nr. 15 vom 7. August 1953), die allgemein Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in die Zuständigkeit der Zivilgerichte verweist, einer Ergänzung, weil damit selbstverständlich nicht die Fälle gemeint sein können, in denen es sich im Grunde um eine Beziehung nach § 1 WO handelt, jedoch ein Vertrag aus besonderen Gründen nicht zustandegekommen ist, so daß ein Partner zum Ausgleich der stattgehabten Werteverschiebung zwischen Volkseigentum auf die Vorschriften der unge-' rechtfertigten Bereicherung zurückgreifen muß. Da es sich demnach bei dem Streit zwischen den Parteien um einen Streitfall zwischen Vertragspflichtigen gemäß der VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems handelt, ist nach § 1 der VO vom 1. Juli 1953 das Vertragsgericht zuständig. (Mitgeteilt von Ottegebe Eggers-Lorenz, Oberrichter am Stadtgericht Groß-Berlin) § 535 BGB. Ist im Mietvertrag vereinbart worden, daß die Mieter zur Reinigung der Treppen und Flure verpflichtet sind, dann bestimmt sich der Anteil des einzelnen nach Wohnungseinheiten und nicht nach Haushaltungen. Untermieter sind nur, soweit sie einen eigenen Haushalt führen, und nur im Verhältnis zum Hauptmieter verpflichtet, sich an den Reinigungsarbeiten zu beteiligen. Das Verhältnis zu den übrigen Mietern wird davon nicht berührt. BG Dresden, Urt. vom 26. August 1955 2 S 111/55. Der Beklagte ist seit etwa drei Jahren Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin. Auf der gleichen Etage befindet sich noch eine zweite Wohnung, 'in der die Eheleute A. mit ihrer verheirateten Tochter und deren Ehe nann wohnen. In der vergangenen Zeit wurde die Treppen- und Flurreinigung jeweils zwei Wochen hintereinander abwechselnd von den Wohnungsmietern A. und dem Beklagten verrichtet. Seit Mitte Februar 1955 hält der Beklagte diesen Turnus nicht mehr ein. Vor dem Kreisgericht hat die Klägerin behauptet, der Beklagte sei nach wie vor verpflichtet, die Treppen- und Flurreinigung in der seit Jahren geübten Weise zu verrichten. Sie hat daher den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, die Besorgung der Hausordnung alle 14 Tage für zwei Wochen zu übernehmen. Der Beklagte beantragt Klagabweisung und wendet ein. daß die verheiratete Tochter der Familie A. und ihr Ehemann, die Eheleute P., einen selbständigen Haushalt führten. So hätten sie beispielsweise die ihnen zugewiesenen Wohn- und Schlafzimmer mit eigenen Möbeln ausgestattet, und seien auch im Besitze einer eigenen Kohlenkarte. Daraus ergebe es sich, daß in der ersten Etage drei selbständige Haushaltungen zu je zwei Personen wohnten, so daß er der Beklagte zur Besorgung der Hausordnung nur nach jeweils vier Wochen aut die Dauer von zwei Wochen verpflichtet sei. Diese Verpflichtung erkenne er auch an. Das Kreisgericht hat durch Urteil vom 6. Mai 1955 die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß die verheiratete Tochter zur Verrichtung der Hausordnung verpflichtet sei, da sie einen eigenen Haushalt führe. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der Berufung war stattzugeben. Aus den Gründen: Die Parteien streiten darüber, ob sich der sog. „unechte“ Untermieter, der einen selbständigen Haushalt führt, an der Reinigung der Treppen usw. zu beteiligen hat. Zunächst ist davon auszugehen, daß die Eheleute P. im Sinne des Mietrechts tatsächlich einen selbständigen Haushalt führen; sie haben insbesondere die ihnen vermieteten Räume überwiegend mit eigenen Einrichtungsgegenständen ausgestattet und beziehen auch eine eigene Kohlenkarte. Dem Kreisgericht ist darin zuzustimmen, daß Untermieter, die einen eigenen Haushalt führen, verpflichtet sind, sich an der Treppenreinigung zu beteiligen. Das bedeutet jedoch nur, daß der Mieter P. gegenüber dem anderen Mieter der gemeinsamen Wohnung, hier A., verpflichtet ist, mit diesem im gleichmäßigen Wechsel die auf sie beide, als Mieter der gemeinsamen, ungeteilten Wohnung entfallende Verpflichtung zur Treppenreinigung zu erfüllen. Auf die Verpflichtung des Beklagten, als Mieter der zweiten Wohnung, alle zwei Wochen auf die Dauer von jeweils zwei Wochen seinerseits dte-Treppenreinigung vorzunehmen, hat dieser Umstand keinen Einfluß. Der Senat ist der Auffassung, daß für die Frage, in welchen Zeitabständen die einzelnen Mieter zur Reinigung der Treppen verpflichtet sind, nicht entscheidend ist, wieviel Personen oder selbständige Haushaltungen sich in den einzelnen Wohnungen befinden. Die Treppenreinigung, soweit eine solche übl'cher Weise durch die Mieter erfolgt, hat vielmehr entsprechend den im Grundstück vorhandenen „Wohnungseinheiten“ in gleichmäßigem Wechsel zu erfolgen. In den Fällen, in denen eine Wohnung in der Weise geteilt wird, daß daraus zwei selbständige, voneinander getrennte Wohnungen entstehen, bedeutet dies, daß dann statt der erst beispielsweise vorhandenen zwei Wohnungen nunmehr drei selbständige Wohnungen vorhanden sind, deren Bewohner im gleichmäßigen 6 39;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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