Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 636

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 636 (NJ DDR 1955, S. 636); nisse der Deutschen Demokratischen Republik, die der Unverletzlichkeit der sittlichen Würde des Menschen dienen. Deshalb können auch Verbrechen gegen § 183 StGB im Fortsetzungszusammenhang stehen, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind. Diese sind im vorliegenden Fall zu bejahen. Die in der Gleichartigkeit des verletzten Objektes, der Begehungsform und der Zielrichtung der verbrecherischen Handlungen liegenden Voraussetzungen für die Feststellung des Fortsetzungszusammenhanges sind gegeben; es bedarf hierüber keiner weiteren Darlegung. Aber auch der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Handlungen des Angeklagten ist nicht so groß, daß deshalb der Fortsetzungszusammenhang der Handlungen verneint werden kann. In dem erwähnten Urteil des Obersten Gerichts vom 14. Mai 1952 ist bereits ausgeführt worden, daß nicht generell festgelegt werden kann, wie groß der zeitliche Abstand der einzelnen Handlungen sein dürfe, um noch die Feststellung eines Fortsetzungszusammenhanges zu rechtfertigen. In dieser Entscheidung ist darauf hingewiesen worden, daß der zeitliche Abstand in den einzelnen Fällen sehr unterschiedlich sein kann und z. B. die zeitweilige objektive Unmöglichkeit der Ausführung des Verbrechens, die leichtere oder schwerere Verletzbarkeit des angegriffenen Objekts, die Intensität der verbrecherischen Handlungen, die gesamte persönliche Haltung oder Einstellung des Täters Kriterien hierfür darstellen. Im vorliegenden Fall ist aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu entnehmen, daß in den Anlagen des Schwanenteiches in M. öfter Frauen in gleicher Weise belästigt worden sind. Der Angeklagte, der infolge seiner jeweiligen strafbaren Handlung mit einer vorübergehenden verstärkten Kontrolltätigkeit der Volkspolizei rechnen mußte, konnte demnach, wenn er nach der Ausführung seines Verbrechens unerkannt entkommen wollte, den Tatort nur nach gewissen größeren Zeitabständen wieder aufsuchen. Die Zeitabstände von etwa einem viertel und einem halben Jahr sind auch nicht so groß, daß im vorliegenden Fall der Fortsetzungszusammenhang zwischen den verbrecherischen Handlungen nicht mehr besteht. Es darf nicht übersehen werden, daß erst die Betrachtung des gesamten Handelns eines Angeklagten in seinen räumlichen, zeitlichen und rechtlichen Zusammenhang ein vollständiges Bild von der Schwere der Schuld und der Gefährlichkeit der Handlung des Angeklagten ermöglicht. Das muß im besonderen Maße in den Fällen gelten, in denen die Gleichartigkeit der Zielsetzung des in den Handlungen zum Ausdruck gekommenen verbrecherischen Willens so stark in Erscheinung tritt, wie dies u. a. bei Sittlichkeitsverbrechen häufig der Fall ist. Soweit daher das Kreisgericht die Handlungen des Angeklagten als im Fortsetzungszusammenhang stehend beurteilt hat, ist dies nicht zu beanstanden. § § 48 JGG. Die vom Referat Jugendhilfe/Heimerziehung eingelegte Berufung gegen das Urteil eines Jugendgerichts, durch das die angeordnete Heimerziehung bis zur Vollendung des 18. Lebenswahres begrenzt wird, ist nicht zuungunsten des Jugendlichen eingelegt. OG, Urt. vom 28. Juli 1955 2 Zst III 55/55. Die .Tugendstrafkammer des Kreisgerichts hat den Angeklagten B. am 28. Februar 1955 wegen fortgesetzten Diebstahls zu Heimerziehung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verurteilt. Es hat ihm weiterhin die Weisung erteilt, den tatsächlichen schaden in voller Höhe wiedergutzumachen. Die vom Rat des Kreises, Abteilung Volksbildung. Referat Jugendhilfe/Heimerziehung, gegen dieses Urteil eingelegte Berufung, mit der erstrebt wurde, das Urteil des Kreisgerichts dahin abzuändem. daß die Anordnung der Heimerziehung nicht begrenzt wird, hat das Bezirksgericht am 15. März 1955 durch Beschluß als unzulässig verworfen. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen; Die vom Kreisgericht im Urteil ausgesprochene Begrenzung der Heimerziehung ist unzulässig. In § 9 Abs. 4 JGG wird bestimmt, daß der Eintritt der Volljährigkeit die Durchführung der Heimerziehung bei einem Jugendlichen nicht ausschließt. Erst nach Vollendung des 20. Lebensjahres muß der Untergebrachte aus der Heimerziehung entlassen werden. Im übrigen ergibt sich aus dem Charakter der Heimerziehung, daß nicht schon bei der Urteilsfällung abzusehen ist, wann ihr Zweck erreicht sein wird. Sie kann also nicht von vornherein begrenzt werden, lediglich die Vollendung des 20. Lebensjahres gibt eine absolute Grenze, und zwar auch dann, wenn der mit der Heimerziehung erstrebte Zweck nicht erreicht worden ist. Das Bezirksgericht hat die vom Rat des Kreises, Referat Jugendhilfe/Heimerziehung, eingelegte Berufung sachlich für begründet gehalten, aber als unzulässig verworfen, weil die Berufung eine Abänderung des Urteils nicht zugunsten des Jugendlichen verfolge und damit gegen § 48 Abs. 1 JGG verstoße. Diese Auffassung des Bezirksgerichts ist unrichtig. Wenn auch die Heimerziehung eines Jugendlichen erst dann angeordnet werden kann, wenn nach Ans'cht des Jugendgerichts andere Maßnahmen nicht ausreichen, um den Jugendlichen zu einem selbständigen und verantwortungsbewußten Bürger unseres demokratischen Staates in der Liebe zur Heimat und für den Kampf für den Frieden zu erziehen, so kann deswegen der Heimerziehung doch nicht der Charakter einer Strafe beigemessen werden. Die Heimerziehung ist, wie ihre systematische Stellung im 2. Abschnitt des 1. Teils des JGG eindeutig beweist, weder im allgemeinen noch im besonderen für einen gefährdeten Jugendlichen eine Strafe und damit ein Nachteil, sondern eine Maßnahme der Erziehung, wie sie normalerweise dem Jugendlichen im Elternhause zuteil werden sollte. Die Anordnung der Heimerziehung auf unbegrenzte Dauer bedeutet keinesfalls, daß der Jugendliche nicht bereits vor Vollendung des 20. Lebensjahres entlassen werden kann, wenn der Erziehungszweck zu einem früheren Zeitpunkt erreicht ist. Das Urteil der Jugendstrafkammer des Kreisgerichts war wegen der Verletzung des Gesetzes in § 9 Abs. 4 JGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Arbeitsrecht DB vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 485) zu der VO zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz vom 16. März 1950 (GBl. S. 185); VO über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz i.i den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und 2. DB hierzu vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487). Die in der DB zur Kultur VO vorgesehene Treueprämie für langjährige Beschäftigung steht nur Ingenieuren und Technikern in der Regel nur solchen mit abgeschlossener Hoch- oder Fachschulbildung zu, nicht aber Angestellten, deren Tätigkeit einen bedeutsamen Einfluß auf die Produktion hat und die deshalb hinsichtlich der Altersversorgung den Angehörigen der technischen Intelligenz gleichgestellt sind. OG, Urt. vom 9. Juni 1955 2 Za 13/55. Der Verklagte ist Schrottbeauftragter und Leiter der Abteilung Materialversorgung im Betriebe des Klägers; er ist nicht Ingenieur oder sonstiger Techniker. Der Kläger hat mit ihm in Durchführung der 3. DB zur Entlohnungs-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 488) am 6. Juli 1951 einen Einzelvertrag abgeschlossen. In § 10 dieses Vertrages ist ihm zusätzliche Altersversorgung gemäß der VO vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) zuerkannt worden. Das Ministerium für Maschinenbau hat darüber hinaus die Zahlung von Zuschlägen für ununterbrochene Beschäftigungsdauer gemäß der DB vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 485) ab Juli 1951 genehmigt. Im September 1953 wurde diese Genehmigung vom Ministerium widerrufen. Der Verklagte hat bei der Konfliktkommission des Betriebes den Beschluß vom 23. November 1953 erwirkt, nach dem der Kläger diese Zuschläge über den September 1953 hinaus zu zahlen hat. Die Anfechtungsklage des Klägers hat das Kreisarbeitsgericht R. mit Urteil vom 14. Januar 1954 als unbegründet zurückgewiesen. Es führt aus, daß der Verklagte eine verwaltungstechnische Funktion ausübe, die nach den Bekundungen des Klägers einen bedeutsamen Einfluß auf die Produktion habe. Da auch mit dem Verklagten ein Einzelvertrag mit zusätzlicher Altersversorgung abgeschlossen worden sei, müsse er gemäß der 2. DB zur VO über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) im folgenden 2. DB zur Altersversorgungs-VO genannt als den Angehörigen der technischen Intelligenz gleichgestellt angesehen werden. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Der Antrag hatte Erfolg. 636;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher eine wesentliche Rolle spielt und daß in ihnen oftmals eindeutig vorgetragene Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung. Die zuständigen Kaderorgane leiten aus den Berichten und ihren eigenen Feststellungen Schlußf olgerungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung bei Vorführungen weiter vervollkommnet werden. Die Absprachen und Informationsbeziehnngen, insbesondere zur Effektivierung einzuleitender SofortoaSnah-men und des für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages sowie der Weisungen und Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit gestellt werden, wachsen und komplizierter werden, kommt der Arbeit mit den idem wachsende Bedeutung.

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