Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 634

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 634 (NJ DDR 1955, S. 634); werden muß. Unter Umständen wird das Gericht auch ein Obergutachten beiziehen müssen. Schließlich ist festzustellen, daß viele dieser Prozesse im Wege des Vergleichs beendet werden. Auf Grund der regen Diskussion in der Arbeitstagung kam der Zivilrechtsausschuß der VDJD im Bezirk Karl-Marx-Stadt daher zu dem Ergebnis, daß .die quotenmäßige Feststellung des mitwirkenden Verschuldens Aufgabe der Zivilgerichte ist. HEINZ ERLER, Oberrichter am BG Karl-Marx-Stadt Dr. GOTTHOLD IRMISCH, Rechtsanwalt in Karl-Marx-Stadt Entseheidungen des Obersten Gerüchts Strafrecht §§ 185, 18S StGB. Zur Frage der Abgrenzung von Kritik und Beleidigung. OG, Urt. vom 1. September 1955 2 Zst III 65/55. In der Privatklagesache G. gegen Tü. ist durch Urteil des KrG. W. vom 18. November 1954 der Beschuldigte wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) verurteilt worden. Das Kreisgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Beschuldigte Tü. und der Sekretär der Ortsleitung der SIED, Tr., unterhielten sich nach einer Singstunde über die durch Kriegseinwirkungen entstandenen und noch nicht beseitigten Schäden an dem Grundstück der Privatklägerin. Im Laufe der Unterhaltung erklärte der Beschuldigte, daß die Privatklägerin die zur Ablieferung an die Molkerei bestimmte Milch über Nacht in den Abort stelle. Der Zeuge Tr. brachte dies in einer von der Nationalen Front des demokratischen Deutschlands einberufenen Einwohnerversammlung am 30. September 1954 zur Sprache. Der Behauptung des Beschuldigten, er habe vor einem Jahr eine Milchkanne im Saugang bei der Privatklägerin stehen sehen, hat das Kreisgericht keine Beachtung geschenkt. Es ist der Auffassung, daß der Beschuldigte bei einer solchen Beobachtung die Privatklägerin auf den Mißstand aufmerksam machen bzw. die Hygieneinspektion hätte benachrichtigen müssen, denn der Beschuldigte sei als selbständiger Fleischermeister mit den einschlägigen Verordnungen vertraut. Es gehe nicht an, ein Jahr über behauptete Mißstände verstreichen zu lassen und sie dann zur Sprache zu bringen. Dies könne nur in der Absicht geschehen sein, die Privatklägerin in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Das Kreisgericht führt u. a. zur Strafzumessung aus, er habe ein Interesse daran gehabt, daß die Ruine der Privatklägerin verschwindet und in ihrem Hof tatsächlich bestehende Mißstände beseitigt werden. Der Generalstaatsanwalt hat gegen diese Entscheidung einen Kassationsantrag gestellt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zur Stärkung unserer Staatsmacht und zum weiteren Aufbau des Arbeiter-und-Bauern-Staates ist es eine entscheidende Aufgabe, alle Bürger zur Mitarbeit heranzuziehen. Unser politischer, wirtschaftlicher und kultureller Aufbau kann nur dann Erfolg haben, wenn die gesamte Initiative und schöpferische Energie unserer Werktätigen beim Aufbau unseres Staates beachtet wird. Aus diesen Gründen ist es notwendig, der Kritik und den Anregungen der Werktätigen nachzugehen und den beanstandeten Mängeln abzuhelfen. Die Werktätigen unseres Staates müssen sich bewußt sein, daß es sich um ihren eigenen Staatsapparat'handelt. Daraus ergibt sich, daß es ihre höchste Verpflichtung ist, an der Stärkung unserer Staatsmacht zu arbeiten, und zwar in ihrem eigensten Interesse, da unser Staat nur den Interessen der Werktätigen dient. Dabei ist es eine wesentliche Aufgabe, die aus der kapitalistischen Zeit übernommenen Reste an rückständigem, gesellschaftlichem Bewußtsein zu überwinden. Die Tätigkeit der Staatsorgane in den bürgerlichkapitalistischen Staaten läßt in diesen Staaten bei der vorhandenen Beamtenhierarchie keine Kritik an ihrer Arbeit zu und hält die Werktätigen von der Tätigkeit des Staatsapparates fern. Diese Umstände brachten es mit sich, daß jedwede Kritik unterdrückt wurde. Anders ist es, wie oben dargelegt, in einem Staat der Arbeiter und Bauern, wo jeder Kritik und Anregung IN achrich ten Verleihung des Vaterländischen Verdienstordens Aus Anlaß des 6. Jahrestages der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik wurde Herrn Wilhelm Heinrich, Oberrichter am Obersten Gericht, der Vaterländische Verdienstorden in Silber verliehen. Oberrichter Heinrich erhielt die Auszeichnung als Zeichen der Anerkennung seiner außerordentlichen Verdienste beim Aufbau und bei der Festigung der Deutschen Demokratischen Republik. nachgegangen wird, wo Staat und Werktätige dieselben Aufgaben, nämlich den Aufbau der Friedens- und Volkswirtschaft und die Verbesserung des Lebens aller Bürger zu lösen haben. Die Entwicklung der Menschen in der Deutschen Demokratischen Republik zeigt, daß sie mit ganzer Energie an dem Aufbau teilnehmen. Daneben gibt es jedoch noch Menschen, die sich den Anschein einer fortschrittlichen Einstellung und des Aufbauwillens geben, jedoch mit ihren Äußerungen das Gegenteil einer fördernden Kritik bezwecken. Die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik werden danach in solchen Fällen eingehend zu prüfen haben, ob die Tatbestände der Beleidigung oder üblen Nachrede (§§ 185, 186 StGB) verwirklicht sind, oder ob es sich um eine Kritik handelt, die geeignet ist, den gesellschaftlichen Aufbau voranzutreiben. Liegt eine derartige Kritik vor, dann ist sie für die Gesellschaft nützlich und nicht zu bestrafen. In einem solchen Falle liegt keine Gesellschaftsgefährlichkeit, mithin kein Verbrechen, vor. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine Kritik oder um einen Angriff auf die Ehre eines oder mehrerer Menschen handelt, ist zunächst zu untersuchen, in welcher Form die Äußerungen gemacht worden sind, das heißt, unter Beachtung der Persönlichkeit des Täters zu prüfen, ob die Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens eingehalten worden sind. Dabei wird jedoch weitgehend beachtet werden müssen, daß es die Pflicht und das Recht eines jeden Bürgers ist, Kritik an bestehenden Mängeln zu üben und Anregungen für deren Beseitigung zu geben. Liegt eine derartige Äußerung vor und ist der Bürger von dem Bestehen des behaupteten Mangels überzeugt, dann handelt es sich um eine im Interesse unserer gesellschaftlichen Entwicklung liegende Kritik und um kein Verbrechen gegen §§ 185 und 186 StGB. In diesem Fall bedarf es auch nicht der Prüfung, ob der Täter den in § 186 StGB geforderten Wahrheitsbeweis antreten kann. Handelt es sich um eine Kritik, liegt auch hinsichtlich der ehrenkränkenden Äußerung keine Beleidigung vor. Eine andere Entscheidung ist geeignet, wie der Generalstaatsanwalt zutreffend ausführt, willige Bürger unserer Republik von der Mitarbeit an der Lösung der staatlichen und gesellschaftlichen Aufgaben abzuhalten und die von unserer Regierung geforderte Kritik von aufgetretenen Mängeln zu unterdrücken. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Äußerung des Beschuldigten weder ein Verbrechen im Sinne von § 186 StGB noch eines im Sinne von § 185 StGB. Der Beschuldigte hat den Zeugen Tr., von dem er wußte, daß er Sekretär der Ortsleitung der SED ist, im Rahmen eines Gespräches über die baufälligen Gebäude der Privatklägerin darauf aufmerksam gemacht, daß diese eine Milchkanne mit zur Ablieferung bestimmter Milch über Nacht im Abort aufbewahrt habe. Dem Beschuldigten kam es nach den Feststellungen des Kreisgerichts darauf an, im Interesse der Gesellschaft Mißstände in dem Betrieb der Privatklägerin zu beseitigen. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Angelegenheit auch in der von der Nationalen Front des demokratischen Deutschlands einberufenen Einwohnerversammlung am .30. September 1954 zur Sprache gekommen. Die gegenteilige Ansicht beruht darauf, daß das Kreisgericht die Äußerungen des Rechtsprechung 614;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 634 (NJ DDR 1955, S. 634) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 634 (NJ DDR 1955, S. 634)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen stellen an die Persönlichkeit des Untersuchungsführers in ihrer Gesamtheit hohe und verschiedenartige Anforderungen. Wie an anderer Stelle dieses Abschnittes bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Dio rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dions toinheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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