Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 633

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 633 (NJ DDR 1955, S. 633); Kontrolle durch die Justizverwaltungsstellen sein muß, gesagt werden kann: Die Arbeit der Verkehrsgerichte, der Verkehrsrichter und der Verkehrsschöffen, ergibt im ganzen ein erfreuliches Bild. Das gilt sowohl für die Rechtsprechung wie für die aufklärende Tätigkeit, für die Erziehung aller Verkehrsteilnehmer zur Ordnung und zur Disziplin in unserem Staat. Jetzt gilt es, vom schon Guten zum Besseren zu kommen. Dazu ge- hört auch, daß die Richter, die ihre Erfahrungen in der Diskussion in so anschaulicher Weise zum Ausdruck brachten, nun nicht bis zur Aussprache auf der nächsten Tagung warten, sondern laufend über ihre Tätigkeit und ihre Probleme auch in der „Neuen Justiz“ berichten. FRITZ BÖHME, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz Das mitwirkende Verschulden bei Schadensersatzansprüchen im Strafverfahren Bericht über eine Arbeitstagung der Vereinigung Demokratischer Juristen im Bezirk Karl-Marx-Stadt Es ist erfreulich, daß die Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands in stärkerem Maße als bisher dazu übergeht, in den einzelnen Bezirken Aussprachen über fachliche Probleme zu organisieren. Gerade solche Veranstaltungen tragen dazu bei, daß zwischen den Richtern und Staatsanwälten auf der einen Seite und den Rechtsanwälten und den Juristen in der Verwaltung und Wirtschaft auf der anderen Seite ein guter Kontakt hergestellt wird. Wir würden es begrüßen, wenn an dieser Stelle von Zeit zu Zeit über die Ergebnisse der Diskussionen über fachliche Fragen berichtet würde. Was das Ergebnis der Veranstaltung im Bezirk Karl-Marx-Stadt betrifft, so weisen wir darauf hin, daß es nicht der Auffassung des Ministeriums der Justiz entspricht. Böhme hat in NJ 1955 S. 74 namens des Ministeriums der Justiz zum Ausdruck gebracht, daß ein Mitverschulden des Verletzten bei der Entscheidung über den Grund des Schadensersatzanspruchs im Strafurteil erörtert werden muß. Diese Auffassung wird von C I a s s e in NJ 1955 S. 400 unterstützt. Die Redaktion Die VDJD im Bezirk Karl-Marx-Stadt hat sich zum Ziel gesetzt, in Arbeitstagungen Probleme zu erörtern, die in der juristischen Praxis von Bedeutung sind, und zwar vor allem Probleme aus dem Arbeitsgebiet der Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte. Dabei hat sich gezeigt, daß gerade die Behandlung von fachlichen Fragen großes Interesse findet und daß oft lebhafte Diskussionen entstehen. Auch die Veranstaltung, über die hier berichtet werden soll, führte zu einem fruchtbaren Meinungsaustausch, denn selbst aus den entlegensten Kreisen waren Kollegen in großer Zahl erschienen. Gegenstand der Arbeitstagung war das Problem der Prüfung des Mitverschuldens im zivilrechtlichen Anschlußverfahren nach §§ 268 ff. StPO. Es wurde festgestellt, daß das Adhäsionsverfahren eine Reihe von Problemen offenläßt, die bislang durch die Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt worden sind. Die Erfahrungen, die mit der Feststellung der Schadensersatzansprüche im Strafverfahren gemacht worden sind, befriedigen noch nicht allenthalben. Was speziell die Frage des mitwirkenden Verschuldens anlangt, so versuchen einige Kreis- und Bezirksgerichte, den Umfang des Mitverschuldens des Verletzten im Strafverfahren bei der Entscheidung über den Grund des Anspruchs festzustellen; dagegen überlassen es andere Kreis- und Bezirksgerichte gemäß § 270 StPO dem Zivilrichter, das mitwirkende Verschulden bei der Höhe des Anspruchs zu erörtern. Diese abweichende Praxis kann für die Beteiligten teilweise sehr schwerwiegende Folgen haben, zumal die Rechtsmittel im Strafprozeß in erster Reihe den Strafausspruch im Auge haben und den Schadensersatzanspruch als eine Nebenfolge betrachten. Das Adhäsionsverfahren hat in der Hauptsache einfache Schadensersatzansprüche zum Gegenstand, z. B. solche wegen leichter Körperverletzungen, bei denen der Schaden im allgemeinen von vornherein absehbar ist. Jeder, der Erfahrungen mit Schadensersatzansprüchen, vor allem bei Verkehrsunfällen hat, weiß aber, wie schwierig die Materie ist und welche Beweiserhebungen, insbesondere auch zur Feststellung des mitwirkenden Verschuldens, erforderlich sind. Von dieser Erkenntnis muß man ausgehen, denn es erscheint müßig, die Fragen nur theoretisch lösen zu wollen, ohne die Praxis zu berücksichtigen. Dies ist um so mehr erforderlich, als die Schaffung des Adhäsionsverfahrens doch aus praktischen Erwägungen heraus erfolgte. Die Diskussion auf unserer Arbeitstagung zeigte, daß auch hier die Meinungen darüber, ob die Entscheidung über das mitwirkende Verschulden zum Verfahren über den Grund oder über die Höhe des Anspruchs gehört, geteilt waren. Ein Mitarbeiter der Justizverwaltungsstelle führte aus, daß der schnelle Ablauf des Strafprozesses nicht durch umfangreiche Erörterungen über den zivilrechtlichen Anspruch behindert werden dürfe. Es läßt sich daher nicht rechtfertigen, daß durch die gründliche Behandlung von zivil-rechtlichen Ansprüchen im Strafverfahren das Prinzip der Beschleunigung durchbrochen wird. Ein Rechtsanwalt betonte hierzu, daß der Geschädigte in der Regel nicht durch einen Anwalt vertreten werde und daher nicht in der Lage sei, zweckentsprechende Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen. Häufig wird die Auffassung vertreten, dats es Aufgabe des Staatsanwalts sei, die Interessen des Geschädigten auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs gegen den Angeklagten wahrzunehmen. Diese Auffassung ist grundsätzlich richtig, jedoch sollte man bedenken, daß der Staatsanwalt auf Grund seiner Funktion in erster Linie die strafrechtliche Verfolgung durchsetzen muß und daß ihm bei der Vertretung der Interessen einzelner Schranken gesetzt sind. Wir halten die Auffassung für irrig, daß der Strafrichter auf Grund der Feststellungen in der Hauptverhandlung in der Lage sei, das Mitverschulden konkret abzuwägen. Die Aufklärung des Sachverhalts im Strafprozeß erfolgt im Hinblick auf die strafrechtliche Bedeutung der Tat und hat nicht in erster Linie den zivilrechtlichen Ausgleich im Auge. Gleichwohl hat die Feststellung eines Mitverschuldens des Geschädigten natürlich erhebliche Bedeutung für das Strafmaß, und zwar vor allem auch im Hinblick auf die Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat. Ein Rechtsanwalt vertrat die Ansicht, daß eine quotenmäßige Feststellung des Mitverschuldens im Strafprozeß Bedenken hervorruft, weil es gegen eine Entscheidung über den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach keine Rechtsmittel gibt. Diese Feststellung ist zumindest in prozeßökonomischer Hinsicht von Bedeutung, da wir den Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik in jedem Fall einen umfassenden Rechtsschutz angedeihen lassen wollen. Einige Kollegen waren der Meinung, daß die Feststellung des mitwirkenden Verschuldens rechtssystematisch zwar in die Entscheidung über den Grund des Schadensersatzanspruchs gehört, daß es aber dennoch erforderlich sei, die quotenmäßige Feststellung des Anspruchs in bezug auf das Mitverschulden des Geschädigten den Zivilgerichten zu überlassen. Der Strafrichter soll sich darauf beschränken, den Anspruch dem Grunde nach festzustellen und ein Mitverschulden allgemein aussprechen. Die Erfahrungen zeigen, daß die Feststellung des Umfangs des mitwirkenden Verschuldens, die die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten häufig einschneidend berührt, dem Zivilprozeß überlassen bleiben sollte. Die Beteiligten müssen in der Lage sein, ihren Sachvortrag sorgfältig vorzubereiten, damit eine erschöpfende Behandlung des Anspruchs gewährleistet ist. Dabei kann auch nicht an der Erfahrung vorbeigegangen werden, daß gerade die Prozesse über die Feststellung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere bei Verkehrs-, Eisenbahnunfällen usw., oft mehrere Beweisaufnahmen notwendig machen, zumal häufig neues Vorbringen der Parteien berücksichtigt 633;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 633 (NJ DDR 1955, S. 633) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 633 (NJ DDR 1955, S. 633)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie. Die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der den.

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