Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 632

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 632 (NJ DDR 1955, S. 632); schuldhaft verursachten, ließen unsere Verkehrsrichter keine Milde walten. Die Urteile sind im Ergebnis richtig, abgesehen von wenigen Ausnahmen. Bei der rechtlichen Würdigung dieser Verbrechen ist jedoch zu beachten, daß z. B. ein Kraftfahrer, der sich vor oder während der Fahrt betrinkt, obwohl er weiß, daß er fahren oder die Fahrt noch fortsetzen muß, dann auch fährt und einen Menschen verletzt oder gar tötet, nicht wegen verbrecherischer Trunkenheit nach § 330 a StGB strafrechtlich verantwortlich ist, sondern wegen der von ihm schuldhaft verursachten Folgen, also wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung. Das ist deshalb richtig, weil der Kraftfahrer die Körperverletzung oder den Tod des Verletzten zumindest unbewußt fahrlässig verursachte und weil er in dem Zeitpunkt, in dem er sich betrank, zurechnungsfähig war. Es kann dann nicht strafmildernd, sondern nur strafschärfend wirken, wenn er im Zeitpunkt des Unfalls derart betrunken war, daß er nicht mehr die Gewalt über sein Fahrzeug hatte. Das haben die Verkehrsrichter in der Regel auch richtig erkannt. Gerade bei solchen schweren Verbrechen gilt es, in der Verhandlung darzulegen, worin die ganze Gefährlichkeit dieser Verbrechen für unsere Gesellschaft besteht, und dies in den Urteilsgründen klar zu sagen und damit nicht nur den Angeklagten, sondern auch andere unzuverlässige Verkehrsteilnehmer zu erziehen. Es genügt nicht wie es doch noch geschieht , in den Urteilsgründen nur allgemein von der „Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat“ zu sprechen. Eine solche allgemeine Feststellung im Urteil wird und dies gilt ganz allgemein, nicht nur für Verkehrsdelikte leicht zur Phrase, und der Verurteilte versteht sie nicht. Eine erzieherische Wirkung kann nur dann erzielt werden, wenn im Urteil die besondere Seite der Gesellschaftsgefährlichkeit des konkreten Verbrechens dargestellt wird. Verbrechen im Straßenverkehr, insbesondere solche unter dem Einfluß von Alkohol, sind doch deshalb so besonders gefährlich für unsere Gesellschaft, weil sie eine Störung der Verkehrssicherheit darstellen, die ein Teil der allgemeinen Sicherheit jedes Bürgers in unserem Staat, ein Teil der Sicherheit des gesamten * gesellschaftlichen Lebens überhaupt ist. Verantwortungsloses, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen außer acht lassendes Verhalten im Verkehr, insbesondere im Straßenverkehr, würde schließlich wie es in Westberlin, Westdeutschland und erst recht in den USA der Fall ist dazu führen, daß auf unseren Straßen kein Mensch mehr seines Lebens sicher wäre, der verantwortungsbewußte Kraftfahrer ebensowenig wie der Werktätige, der auf seinem Fahrrad zur Arbeitsstelle fährt, nicht die Mutter mit dem Kinderwagen, und auch der Fußgänger nicht. Unter Beachtung der Besonderheiten des konkreten Verbrechens muß das in der Verhandlung und in den Urteilsgründen klar ausgesprochen werden. 4. Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Strafverfahren wegen fahrlässiger Transportgefährdung, nicht selten in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung. Obwohl auch hier die Entscheidungen der Verkehrsgerichte in der Regel im Ergebnis richtig sind, gibt es bei der gerichtlichen Entscheidung dieser Strafverfahren Schwierigkeiten und ernste Mängel. Die Schwierigkeiten bestehen ln der Uneinheitlichkeit der Dienstvorschriften, vor allem bei Werksbahnen. Das Bestehen einer großen Zahl der verschiedensten Dienstvorschriften führt dazu, daß diese mitunter im Einverständnis mit den Dienstvorgesetzten nicht gewissenhaft und jedenfalls solange nicht richtig beachtet werden, „solange es gut geht“. Kommt es aber infolge der ständigen Nichtbeachtung zu einem Unfall, dann werden in der Regel nur die unmittelbar am Unfall Beteiligten zur Verantwortung gezogen, meistens die Lokführer, Heizer oder Weichensteller, nicht aber die mitschuldigen Vorgesetzten, die als leitende Verantwortliche von der Nichtbeachtung der Dienstvorschriften Kenntnis hatten und dies duldeten. Das ist höchst unbefriedigend, und es ist Sache der Untersuchungsorgane und der Staatsanwaltschaft, diese Praxis schnell und gründlich zu ändern. Die Kollegen im Betrieb des verurteilten Weichenstellers werden nicht verstehen, daß immer nur die „Kleinen“ zur Verantwortung gezogen werden. Ebenso ist es aber notwendig, in die Vielzahl und in das Durcheinander der Dienstvorschriften schnell Ordnung zu bringen. Dafür Sorge zu tragen, ist eine wichtige Aufgabe für den Staatsanwalt als Hüter der demokratischen Gesetzlichkeit. 5. Welche typischen Mängel müssen in der Rechtsprechung schnell überwunden werden? a) Es gibt noch eine Anzahl reiner Gefühlsentscheidungen, die nicht überzeugen können. Das zeigt sich vor allem bei solchen Unfällen, bei denen der Verletzte oder Getötete ein naher Angehöriger des Angeklagten ist. Einige Gerichte erkennen dann auf Strafen von nur einem Monat oder zwei Monaten Gefängnis oder auf Geldstrafe, oder sie kommen sogar zur Einstellung des Verfahrens wegen angeblicher Geringfügigkeit nach § 153 StPO (alt). Als Begründung wird angeführt, der Angeklagte sei durch die Verletzung oder den Tod seines Kindes, seiner Ehefrau, Mutter usw. schon hart genug bestraft. Solche, im Strafmaß gröblich unrichtigen Entscheidungen hat das Oberste Gericht bereits in einigen Fällen kassieren müssen. b) Es ist kein Einzelfall, daß schon im Urteil ein offener oder verdeckter Hinweis auf die Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung nach § 346 StPO gegeben wird. So heißt es z. B. in Urteilen: „Am Angeklagten wird es selbst liegen, ob er die gesamte Strafe verbüßen muß“. Solche und ähnliche Formulierungen im Urteil sind deshalb falsch, weil das Gericht damit sofort das entwertet, was es im Urteil vorher über die Notwendigkeit gerade dieser von ihm ausgesprochenen Strafe ausgeführt hat. Die bedingte Strafaussetzung hat nicht den Zweck, das Urteil zu korrigieren. Die Korrektur falscher Urteile ist allein Sache der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte. c) Es wird des öfteren nicht klar unterschieden zwi- . sehen den Feststellungen zur Kausalität, die zur objektiven Seite des Verbrechens gehören, und den Feststellungen zur subjektiven Seite, zur Schuld. Mit solchen Formulierungen, wie „der Angeklagte ist objektiv schuldig“, meint das Gericht doch offenbar, daß der Angeklagte den Unfall verursacht hat. d) Ein weiterer typischer Mangel fast aller Strafurteile, in denen zugleich über Schadensersatzansprüche nach § 268 StPO zu entscheiden war, ist die ungenügende und oftmals auch ganz fehlende Begründung für den zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Schadens in den Urteilsgründen. Es genügt nicht, nur die entsprechenden Vorschriften des BGB anzuführen. Die Begründung für eine zivilrechtliche Entscheidung innerhalb eines Strafverfahrens kann und soll kurz sein, sie muß aber dem Verurteilten verständlich sein. e) Die Ermittlungen der Verkehrspolizei bei Verkehrsunfällen sind mitunter noch ungenügend. Mehrere Verkehrsrichter kritisierten auf der Arbeitstagung an Hand von praktischen Fällen mit Recht, daß Unfallskizzen nicht mit dem Unfallort übereinstimmten oder daß wichtige Angaben zum Tatvorgang in den Ermittlungen fehlten. Wenn der Verkehrsrichter solche Mängel in den Ermittlungen feststellt, dann soll er das Verfahren nicht eröffnen, sondern die Akten an den Staatsanwalt zur Nachermittlung zurückgeben. Trotzdem wird auch bei guten und vollständigen Ermittlungen durch die Verkehrspolizei eine Besichtigung des Unfallortes durch das Gericht in manchen Fällen weiterhin notwendig sein. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Möglichkeit der Gerichtskritik gemäß § 4 StPO hinzu weisen, von der bisher nur in ungenügender Weise Gebrauch gemacht wurde. * Es gibt natürlich noch eine Reihe weiterer Mängel, die aber nicht typisch sind. Gleichwohl wurden auch diese in der Arbeitstagung vorgetragen und diskutiert, weil jede einzige im Ergebnis oder in der Begründung nicht überzeugende Entscheidung eines unserer Gerichte nicht zur Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit beitragen kann. Der Minister der Justiz konnte am Schluß dieser ersten Arbeitstagung mit den Verkehrsrichtern feststellen, daß trotz der in der Analyse der Rechtsprechung dargelegten Mängel und Schwächen, deren Überwindung die erste Aufgabe der Richter unter Anleitung und 632;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 632 (NJ DDR 1955, S. 632) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 632 (NJ DDR 1955, S. 632)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Leitung im einzelnen ausgewiesen. Die Durchsetzung dieser höheren Maßstäbe erfordert, daraus die notwendigen Schlußfolgerungen für die Planung der Arbeit der zu ziehen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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